Die Bundesräte Jürgen WEISS, Christoph HAGEN, Ilse GIESINGER und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend "Entschließung des Vorarlberger
Landtages zur aktiven Lebenshilfe", gerichtet.
Ich stehe den in der Begründung der in der Anfrage genannten Entschließung des
Vorarlberger Landtages niedergelegten Gedanken positiv gegenüber. Das darin
enthaltene "Nein" zur aktiven Sterbehilfe entspricht auch der geltenden österreichi-
schen Strafrechtslage. Es ist aus der Sicht des Bundesministeriums für Justiz nicht
daran gedacht, in diesem Bereich Änderungen vorzuschlagen.
Was die konkreten Inhalte der Entschließung anlangt, ist das Bundesministerium für
Justiz in der Frage der Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die Anwendung der
Patientenverfügung angesprochen.
Grundsätzlich ist auszuführen, dass nach der geltenden Gesetzeslage für jede
Behandlung die Zustimmung des Patienten erforderlich ist, wobei die Einwilligung
nur dann wirksam abgegeben werden kann, wenn der Patient über die Bedeutung
des vorgesehenen ärztlichen Eingriffes und seine möglichen Folgen hinreichend
aufgeklärt wurde. Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt
die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die
Zustimmung zur Behandlung erteilt hätte. Verweigert ein Patient die Durchführung
einer Behandlungsmethode, so ist der behandelnde Arzt an diese Verfügung gebun-
den, selbst wenn dieser die konkrete Behandlung für medizinisch indiziert hält.
Fehlt es an der Handlungsfähigkeit eines Patienten und kann dieser weder eine
gültige Zustimmung abgeben noch diese verweigern, so ist gemäß § 8 Abs 3
Krankenanstaltengesetz die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Die Zustimmung ist nur ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn die Behandlung so
dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Zustimmung verbundene
Aufschub das Leben des Patienten gefährden würde oder mit der Gefahr einer
schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre.
Problematisch kann die Entscheidung über die Anwendung einer Behandlung sein,
wenn der Patient handlungsunfähig ist, er aber zu einem Zeitpunkt, da er noch die
erforderliche Handlungsfähigkeit besessen hat, eine Verfügung getroffen hat, dass
bestimmte Behandlungsmethoden künftig nicht angewendet werden sollen.
In der österreichischen Rechtsordnung enthält erstmals § 10 Abs. 1 Z 7 Krankenan-
staltengesetz in der Fassung der Novelle BGBI. Nr. 801/1993 eine Regelung,
wonach bei der Führung der Krankengeschichte Verfügungen des Pfleglings, durch
die dieser erst für den Fall seiner Handlungsunfähigkeit das Unterbleiben bestimm-
ter Behandlungsmethoden wünscht, zu dokumentieren sind, um darauf bei allfälligen
künftigen medizinischen Entscheidungen Bedacht nehmen zu können. Auch die
zwischen dem Bund und einigen Bundesländern vereinbarten Patientenchartas
enthalten vergleichbare Regelungen.
Diese Regelungen bringen zum Ausdruck, dass der Wunsch eines Patienten über
künftige Behandlungsmethoden zu dem Zweck zu dokumentieren sei, um ihn für
den Fall seiner späteren Handlungsfähigkeit soweit wie möglich berücksichtigen zu
können. Durch diese gesetzlichen Regelung sind mehr als nur Ansätze einer
Vorausverfügung für den Patienten gegeben, ohne dass damit eine absolute
Bindungswirkung für die behandelnden Ärzte verbunden wäre.
Äußerungen einer Person, die diese vor Eintritt des Verlustes der Handlungsfähig-
keit abgibt, können nach Auffassung des Bundesministeriums für Justiz zeitlich nicht
unbeschränkt verbindlich sein, weil sie unter der clausula rebus sic stantibus stehen
und zu ihrer Wirksamkeit vom permanenten und verständigen Willen des Erklären-
den getragen sein müssen. Vor allem ältere und kranke Personen müssen davor
geschützt werden, unüberlegte, auf falschen oder veralteten Informationen
beruhende Verfügungen zu treffen, durch welche medizinisch erforderliche Maßnah-
men dann nicht eingesetzt werden könnten.
Insbesondere ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Behandlungen auf Grund von
drohenden Nebenwirkungen von einem Patienten im Rahmen einer Vorausverfü-
gung abgelehnt werden (zB im Bereich der Chemotherapie), diese Nebenwirkungen
aber auf Grund des rasch fortschreitenden medizinischen Wissens zum Zeitpunkt
der erforderlichen Anwendung nicht mehr oder nur eingeschränkt zu befürchten
sind. Es stellt sich daher die Frage, inwieweit eine lange zurückliegende Verfügung
noch den tatsächlichen und aktuellen Willen des Patienten wiedergibt. Solange ein
Patient handlungsfähig ist, kann er jederzeit seine Verweigerung zu einer bestimm-
ten medizinischen Behandlung widerrufen. Durch eine unbefristete, verbindliche
Verfügung könnten auch lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen
erfasst werden, die in der Folge an einem - dann nicht mehr voll handlungsfähigen -
Patienten nicht durchgeführt werden könnten. Hier ergäbe sich ein Problem, wenn
ein vernünftiger, ausreichend informierter Patient mit dem Wissen um den neuen
Stand der medizinischen Behandlungsmethoden sicher völlig anders entscheiden
würde.
Jedenfalls würde die grundsätzliche Verbindlichkeit der Vorausverfügung eines
Patienten in einem nur schwer lösbaren Spannungsverhältnis zur herrschenden
Rechtsprechung der Gerichte stehen, die bei der Frage einer gültigen Zustimmung
eines Patienten zu einer konkreten Behandlung mit gutem Grund einen sehr stren-
gen Maßstab an die unmittelbar davor stattfindende ärztliche Aufklärung anlegen.
Das Bundesministerium für Justiz ist sich der rechtspolitischen Bedeutung der in der
Anfrage aufgeworfenen Frage besonders bewusst und beobachtet daher sowohl die
Diskussion in Österreich als auch die internationalen Entwicklungen auf diesem
Gebiet sehr aufmerksam. Im Hinblick auf die eben dargelegten Erwägungen scheint
mir jedoch eine konkrete gesetzgeberische Initiative derzeit nicht angezeigt.
Die weiteren Punkte der Entschließung fallen einerseits in die Zuständigkeit des
Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen bzw. in die der Bundesmi-
nisterin für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
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