Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der vom
Vorarlberger Landtag entsandten Bundesräte (Jürgen Weiss, Christoph Hagen
und Ilse Giesinger) betreffend Entschließung des Vorarlberger Landtags zur
aktiven Lebenshilfe, Nr. 1876/J-BR/2001, wie folgt:
Die Entschließung des Vorarlberger Landtags zur aktiven Sterbehilfe entspricht der
Intention der Bundesregierung, jedem Menschen ein Sterben in Würde zu ermögli-
chen. Allen Bestrebungen in Richtung der Legalisierung der aktiven Sterbehilfe ist
mit aller Entschiedenheit entgegenzutreten. Stattdessen ist alles zu unternehmen,
um die bestmöglichen Bedingungen - sowohl für die Betroffenen als auch für deren
Angehörige - für ein Sterben in Würde zu schaffen. Dazu zählt vor allem auch der
Ausbau eines Hospizangebots. Dabei muss der Schmerzbekämpfung, der Schmerz-
linderung, der menschlichen Zuwendung und dem Respekt vor der letzten Lebens-
phase in unserer Gesellschaft ein besonderer Stellenwert eingeräumt werden. Der
Palliativpflege kommt dabei sowohl zu Hause als auch im institutionellen Bereich
große Bedeutung zu.
Ich habe in meinem Bereich bereits Schritte gesetzt, die den Anliegen des Vorarl-
berger Landtags Rechnung tragen: In dem seit 1. Jänner 2001 gültigen Österreichi-
schen Krankenanstalten- und Großgeräteplan (ÖKAP/GGP 2001) sind palliativ -
medizinische Versorgungsstrukturen österreichweit im Bereich der
Fondskrankenanstalten quantitativ und standortbezogen geplant. Derzeit ist die
Einrichtung von 274 Palliativbetten an 29 Krankenanstaltenstandorten bis zum Jahr
2005 zwischen dem Bund und den Bundesländern vereinbart; dies ergibt ein Pallia-
tivbett je 30.000 EinwohnerInnen. Davon sind derzeit bereits rund 85 Betten an neun
Standorten (Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Wien) realisiert, an
zwei weiteren Standorten (in Kärnten und Niederösterreich) ist die Planung der Ein-
richtung von Palliativstationen oder -bereichen bereits weit fortgeschritten bzw. steht
vor der Realisierung.
In einigen Bundesländern wird noch an entsprechenden palliativmedizinischen Ver-
sorgungskonzepten gearbeitet (z.B. Vorarlberg) bzw. werden Pilotprojekte erprobt,
die nach ihrer Evaluierung zu entsprechenden Vereinbarungen im ÖKAP/GGP füh-
ren sollen (z.B. Niederösterreich). Im Rahmen der weiteren Revisionen des
ÖKAP/GGP ist vorgesehen, österreichweit rund 400 Betten im Bereich der landes-
fondsfinanzierten Krankenanstalten vorzusehen. Damit wird eine Bettenmessziffer
von einem Palliativbett je 20.000 EinwohnerInnen erreicht werden. Unter dem As-
pekt, dass sich internationale Bettenmessziffern im Palliativbereich zwischen 20.000
und 100.000 EinwohnerInnen je Bett bewegen, wird Österreich mit den geplanten
Betten eine palliativmedizinische Vollversorgung erreichen.
Entsprechend der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Neustrukturierung
des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung (für die Jahre 2001
bis 2004) sollen bis Ende dieses Jahres von der Strukturkommission Strukturquali-
tätskriterien für palliativmedizinische Strukturen festgelegt werden.
Im Rahmen des Systems der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung
sind im LKF-Modell 2002 adäquate Abrechnungsregelungen für den Bereich der Pal-
liativmedizin in den Fondsspitälern ab 1. Jänner 2002 vorgesehen.
Schließlich werden durch mein Ressort auch Modellprojekte im Bereich der Palliativ-
pflege, wie z.B. Lehrgänge für pflegende Angehörige, gefördert.
Der österreichischen Seniorenpolitik ist es ein besonderes Anliegen, dass seitens
der Bundesländer entsprechende ambulante und stationäre Hospizdienste
angeboten werden, es zu einer Verbesserung der Vernetzung zwischen stationären
und ambulanten Einrichtungen sowie den mobilen Diensten (Spital, Hausarzt, Haus-
krankenpflege, Hospizdienst) kommt und damit dazu beigetragen wird, dass der/die
Kranke möglichst lange in seiner/ihrer gewohnten Umgebung bleiben kann.
Die Forderung nach Schaffung eines Lehrstuhls für Palliativmedizin
kann aus der Sicht meines Ressorts durchaus unterstützt werden, fällt aber in den
Verantwortungsbereich der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Zur Forderung nach Schaffung gesetzlicher Grundlagen für Patientenverfü-
gungen ist festzuhalten, dass das KAG schon seit der Novelle BGBI.Nr. 801/1993
eine Regelung für antizipierte Patientenverfügungen enthält. Nach der durch Art. l
Z 27 dieser Novelle in § 10 Abs. 1 KAG eingefügten Z 7 sind bei der Führung der
Krankengeschichte Verfügungen des Pfleglings, durch die dieser erst für den Fall
des Verlusts seiner Handlungsfähigkeit das Unterbleiben bestimmter Behandlungs-
methoden wünscht, zu dokumentieren, um darauf bei allfälligen medizinischen Ent-
scheidungen Bedacht nehmen zu können.
Auch die mittlerweile zwischen dem Bund und den Bundesländern Kärnten, Ober-
österreich und Burgenland geschlossenen Patientenchartas sowie die weiteren in
Vorbereitung stehenden Vereinbarungen enthalten mit Art. 18 eine entsprechende
Regelung, nach der Patienten das Recht haben, im Vorhinein Willensäußerungen
abzugeben, durch die sie für den Fall des Verlustes ihrer Handlungsfähigkeit das
Unterbleiben einer Behandlung oder bestimmter Behandlungsmethoden wünschen,
damit bei künftigen medizinischen Entscheidungen soweit wie möglich darauf
Bedacht genommen werden kann.
Beide Regelungen (KAG und Patientencharta) sehen somit in antizipierten Patien-
tenverfügungen eine Richtschnur für zukünftige Behandlungen. Eine absolute
Bindung der behandelnden Ärzte ist dabei allerdings nicht gegeben ("Bedacht
nehmen").
Derartige Äußerungen einer Person können nämlich nicht zeitlich unbeschränkt ver-
bindlich sein, da sie zu ihrer Wirksamkeit auf der Basis des so genannten "informed
consent" des permanenten und verständigen Willens des Erklärenden bedürfen. Ein
Abweichen kann sich vor allem aus den durch eine lange Zeitspanne zwischen der
Abgabe der Patientenverfügung und der Behandlungsentscheidung resultierenden
geänderten Umständen oder aus einer unzureichenden oder überhaupt unterbliebe-
nen Aufklärung des Patienten über die Tragweite und Bedeutung seines Entschlus-
ses ergeben. Der Arzt muss also im Einzelfall an Hand konkreter Kriterien beurteilen,
ob er eine medizinische Maßnahme vornimmt oder nicht. Dabei ist das Vorhanden-
sein einer Patientenverfügung eine wichtige Richtschnur, wobei allerdings auch der
Zeitpunkt der Willenserklärung und der Informationsstand des Patienten von beson-
derer Bedeutung sind.
Die geltende Rechtslage hat damit den Vorteil, dass Ärzte einerseits bei ihrer
Behandlungsentscheidung nicht an die Patientenverfügung gebunden sind (vgl.
insbesondere die notwendige Abgrenzung zu strafrechtlichen Delikten wie Mitwir-
kung am Selbstmord und Tötung auf Verlangen), andererseits aber sichergestellt ist,
dass Patientenverfügungen in die ärztliche Entscheidungsfindung einfließen können.
Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass Ärzte berufsrechtlich nach der ärztli-
chen Wissenschaft und Erfahrung das Wohl des Patienten zu wahren haben. Die
Anwendung medizinisch aussichtsloser Methoden würde dieser ärztlichen Berufs-
pflicht und dem Recht des Patienten auf einen würdevollen Tod (vgl. § 5a Z 9 KAG)
widersprechen.
Die soziale Absicherung von pflegenden Personen, die mit ihrer
Bereitschaft, die Pflege eines Angehörigen zu übernehmen, einen wertvollen gesell-
schaftlichen Beitrag leisten, ist auch dem Bund ein Anliegen. Aus diesem Grund
wurde nach der Einführung der begünstigten Weiterversicherung in der Pensions-
versicherung für pflegende Angehörige diese Versicherungsform im Zuge einer
Novelle zum ASVG ab 1. Jänner 2000 auch erweitert, so dass von dieser Möglichkeit
nunmehr auch Angehörige, die einen Pflegegeldbezieher ab der Stufe 4 zu Hause
pflegen und aus diesem Grund ihre Erwerbstätigkeit aufgeben mussten, Gebrauch
machen können (§ 77 Abs. 6 ASVG).
Des Weiteren können pflegende Angehörige, die einen Zusatzbeitrag in der Kran-
kenversicherung gemäß § 51 d ASVG zu leisten hätten, eine Ausnahmeregelung
geltend machen, die sie für die Dauer der Riege eines Pflegegeldbeziehers ab der
Stufe 4 von der Leistungspflicht befreit. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die
soziale Absicherung von Pflegepersonen in der sozialen Krankenversicherung
bereits besteht, zumal die Pflegepersonen entweder durch einen Pensionsbezug
ex lege krankenversichert sind (etwa 2/3) oder als Angehörige - meist beitragsfrei -
anspruchsberechtigt sind (etwa 1/3). Derzeit ist daher eine neuerliche Ausweitung
des Versicherungsschutzes für pflegende Personen nach den sozialversicherungs-
rechtlichen Bestimmungen nicht geplant.
Weiters wird derzeit auf Bundesebene ein Modell zur Sterbekarenz entwickelt, wobei
ich diesbezüglich jedoch auf die primäre Zuständigkeit des Bundesministers für Wirt-
schaft und Arbeit verweise.
| Geschichte des Dokuments | Zurück zur Home Page |