1738/AB-BR BR


Eingelangt am: 05.02.2002

Bundeskanzler

Die Bundesräte Weiss, Hagen und Giesinger haben am 5. Dezember 2001 unter der
Nr. 1885/J-BR an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Mitwir-
kung von Ländervertretern im Rat nach Art. 23d Abs. 3 B-VG gerichtet.


Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1, 2 und 3:

Art. 23d Abs. 3 B-VG sieht vor, daß die Bundesregierung einem von den Ländern
namhaft gemachten Vertreter die Mitwirkung an der Willensbildung im Rat über-
tragen kann, soweit ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auch Ange-
legenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache ist. Eine solche for-
melle Übertragung der Mitwirkung an der Willensbildung Im Rat hat sich bislang in
der Praxis als nicht erforderlich erwiesen, da die Mitwirkung der Länder im Rahmen
der EU-Rechtssetzung durch verschiedene andere Mechanismen und Instrumente
gewährleistet ist.

Gemäß Art. 23d Abs. 1 B-VG besteht eine umfassende Informationsverpflichtung des
Bundes gegenüber den Ländern hinsichtlich aller Vorhaben im Rahmen der Europä-
ischen Union, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder berühren oder
sonst für sie von Interesse sein könnten. In der Praxis sind die den Ländern übermit-
telten Informationen aus dem Bereich der EU freilich breit gestreut und reichen je-
denfalls weit über diejenigen Bereiche hinaus, die den selbständigen Wirkungsbe-
reich der Länder berühren oder sonst für sie von Interesse sein könnten.

In jenen Fällen, in denen eine solche Informationsverpflichtung des Bundes besteht,
ist den Ländern auch die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Liegt dem Bund
eine einheitliche Stellungnahme der Länder zu einem Vorhaben im Rahmen der
Europäischen Union vor, das Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung
Landessache ist, so ist der Bund bei Verhandlungen und Abstimmungen in der Euro-
päischen Union an diese Stellungnahme gebunden. Der Bund darf davon nur aus
zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen abweichen (Art 23d Abs. 2
B-VG). In den nunmehr sieben Jahren der österreichischen Mitgliedschaft in der
Europäischen Union ist der Bund erst einmal - und auch da nur in einem Randbe-

reich des Länderinteresses, im Fall der Beschlußfassung über die Richtlinie zur Hal-
tung wilder Tiere in Zoos - von einer einheitlichen Stellungnahme der Länder aus
zwingenden Integrationspolitischen Gründen abgewichen.

Über diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Mitwirkungsrechte der Länder
hinaus ist es überdies ständige Praxis der Verwaltung, daß die Länder auch in die
innerösterreichischen Vorbereitungen zur Erstellung österreichischer Verhandlungs-
positionen umfassend und regelmäßig mit einbezogen sind. So erfolgt die innerstaat-
liche Vorbereitung der Sitzungen von Arbeitsgruppen im Rat, des Ausschusses der
Ständigen Vertreter, sowie aller Tagungen von Ministerräten stets unter frühzeitiger
Einbindung der in ihren Interessen betroffenen Länder. Dazu gehört nicht nur die re-
gelmäßige Mitwirkung von Ländervertretern in den entsprechenden innerstaatlichen
Koordinationsgremien, sondern auch die kontinuierliche Information über alle Ent-
wicklungen in den EU-Gremien.

Aufgrund dieser frühzeitigen Befassung der Länder und Einbindung in die innerstaat-
liche Willensbildung hat es in der Praxis noch keine österreichische Positionen auf
europäischer Ebene gegeben, die für die Länder von Interesse waren und nicht mit
ihnen im Vorfeld erörtert wurden.

Schließlich können, wenn Verhandlungen oder Beratungen im Rahmen der EU An-
gelegenheiten betreffen, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder berüh-
ren oder sonst für sie von Interesse sein könnten, Ländervertreter in die Verhand-
lungsdelegationen selbst aufgenommen werden, was in der Praxis auf allen Ebenen
- einschließlich der Ministerebene - auch regelmäßig geschieht.


Zu den Fragen 4 und 5:

Die Frage der Zusammensetzung und Leitung von Delegationen anderer Mitglied-
staaten im Rat der Europäischen Union ist nicht Gegenstand der Vollziehung des
Bundes. Auch aus technischen Gründen ist die Beantwortung der Frage leider nicht
möglich, da die entsprechenden Informationen dem Bundeskanzleramt nicht
zugänglich sind.


Geschichte des Dokuments Zurück zur Home Page

HTML-Dokument erstellt: Feb 7 09:37