1743/AB-BR BR
Die Bundesräte Weiss, Hagen und Giesinger haben am 20. Dezember 2001 unter
der Nr. 1897/J-BR an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
Berücksichtigung von Länderstellungnahmen nach Art. 23d B-VG gerichtet.
Aus dem Wortlaut des Art. 23d Abs. 2 B-VG ergibt sich, daß der Bund im Fall des
Abweichens von einer einheitlichen Stellungnahme der Länder von sich aus über die
zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründe informieren muß.
Der Bund hat die "zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründe", die ihn
veranlassen, von einer einheitlichen Stellungnahme der Länder abzuweichen, den
Ländern gemäß Art. 23d Abs. 2 letzter Satz B-VG unverzüglich mitzuteilen. Aus dem
Wortlaut sowie auch aus dem Zweck der Bestimmung läßt sich ableiten, daß von der
Mitteilungspflicht des nach § 3 BMG zuständigen Bundesministers auch Informa-
tionen darüber, warum und vor welchem Hintergrund die angeführten Gründe als
zwingend anzusehen sind, mitumfaßt sind.
Gemäß Art. 23d Abs. 1 B-VG besteht eine umfassende Informationsverpflichtung des
Bundes gegenüber den Ländern hinsichtlich aller Vorhaben im Rahmen der Europä-
ischen Union, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder berühren oder
sonst für sie von Interesse sein könnten. Über diese verfassungsgesetzlich normier-
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ten Informationsverpflichtungen hinaus ist es überdies ständige Praxis des Bundes,
Länder in die innerösterreichischen Vorbereitungen zur Erstellung von Verhandlungs-
positionen umfassend und regelmäßig einzubinden und über den Verhandlungsfort-
gang und die Ergebnisse in den jeweiligen EU-Gremien entsprechend zu informie-
ren.
Die oben erwähnte Praxis (mit wöchentlichen innerstaatlichen Vorbereitungssitzun-
gen für den Ausschuß der Ständigen Vertreter, Aussendung der Berichte an die zu-
ständigen Stellen; Einbindung der Vertreter der Verbindungsstelle (einschließlich de-
rer in der Ständigen Vertretung Brüssel etc.) stellt sicher, daß Informationen auf dem
raschesten Wege an die zuständigen Stellen weitergeleitet werden und die Möglich-
keit zur Stellungnahme geboten wird. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß Termin-
vorgaben häufig aus den Verhandlungsprozessen in den jeweiligen EU-Gremien re-
sultieren und daher von Österreich nicht (immer) beeinflußt werden können.
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