1745/AB-BR BR
Die schriftliche Anfrage Nr. 1894/J-BR/2001 betreffend Aufhebung von besonderen
Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen in Oberösterreich mit Ausnahme der
Geschwindigkeitsbeschränkungen wegen Bautätigkeit, die die Bundesräte Kneifet und Kolleginnen
am 20. Dezember 2001 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Aufweichen Autobahnabschnitten in Oberösterreich gelten, abgesehen von den absolut
notwendigen Tempolimits in Baustellenbereichen, so genannte besondere Geschwindigkeitsbe-
schränkungen?
Die Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Straßen ist im § 43
Straßenverkehrsordnung - StVO 1960 - genau geregelt. Die im Absatz 1 a dieser Bestimmung
genannte (und in der Anfrage erwähnte) Durchführung von Arbeiten ist nur einer der Gründe aus
denen Verkehrsbeschränkungen im Bereich von Autobahnen erlassen werden. Die Erlassung
von Geschwindigkeitsbeschränkungen oder Überholverboten gemäß §43 StVO erfolgt
überwiegend aus Gründen der Verkehrssicherheit, in seltenen Fällen aus Gründen des
Umweltschutzes; jedenfalls wird vor Erlassung von wichtigen Verkehrsmaßnahmen eine
Verhandlung an Ort und Stelle unter Beiziehung von Straßenerhalter, Exekutive und
Sachverständigen abgeführt.
Geschwindigkeitsbeschränkungen werden entweder für einen bestimmten Abschnitt erlassen und
durch Verkehrszeichen kundgemacht oder können unter bestimmten Voraussetzungen auch
durch eine im Bundesgesetzblatt kundzumachende Verordnung verlautbart werden.
Die Anfrage erläutert zwar nicht, was unter den "besonderen Geschwindigkeitsbeschränkungen"
zu verstehen ist, meint aber offensichtlich Verordnungen beider Kundmachungsformen. Die im
BGBI. 1989/527 geregelten Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen zur Nachtzeit sind
aus Gründen der Verkehrssicherheit und zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen,
insbesondere durch Lärm und Schadstoffe erlassen worden.
Zum Zeitpunkt der Einbringung der Anfrage galten diese Tempolimits zur Nachtzeit (Pkw 110km/h,
Omnibusse 90 km/h und Lkw 60 km/h) auch für Autobahnen in Oberösterreich und zwar für die
Innkreis Autobahn A 8 und die Pyhrn Autobahn A 9.
Durch Verkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkungen finden sich vor allem im
Räume Linz auf der Mühlkreis Autobahn A 7 und auf der West Autobahn A 1. Im Hinblick auf die
Vielzahl dieser aus Gründen der Verkehrssicherheit erlassenen Beschränkungen, viele davon
betreffen nur kurze Strecken bei Autobahnabfahrten und dergleichen, ist eine detaillierte
Anführung dieser Strecken nicht möglich.
Ist es richtig, dass durch Lärmschutzmaßnahmen, Erhöhung der Verkehrssicherheit der
Fahrzeuge, Abgasreduzierung und den teilweise erfolgten Ausbau der Fahrbahn von
beispielsweise 2 auf 3 Spuren viele dieser Anlässe beseitigt wurden?
Wie begründet das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie das Erfordernis
der besonderen Tempolimits trotz geänderter Rahmenbedingungen?
Plant die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Aufhebung von obsolet
gewordenen Geschwindigkeitsbeschränkungen?
Wenn ja, für welche Autobahnabschnitte ist die Aufhebung der besonderen
Geschwindigkeitsbeschränkungen geplant?
Wenn nein, ist der Entfall von Einnahmen aus Strafgeldern ein Hindernis für die Aufhebung von
besonderen Geschwindigkeitsbeschränkungen?
Alle Verkehrsbeschränkungen müssen von Gesetzes wegen im Abstand von zwei Jahren überprüft
werden, ob sie noch erforderlich sind und ob sie geändert oder aufgehoben werden können.
Unabhängig von dieser Verpflichtung der Behörde werden seitens meines Ressorts nach einem
Ausbau oder einer Generalsanierung eines Autobahnabschnittes die dort verordneten
Beschränkungen auf ihre Notwendigkeit überprüft. Anlässlich einer solchen Kontrolle wurde
beispielsweise die Länge der Beschränkung auf der West Autobahn A 1 bei Linz um ca. 1,5 km
verkürzt.
Derzeit werden die Vorarbeiten für die Durchführung einer Machbarkeitsstudie für eine
Verkehrsbeeinflussungsanlage im Großraum Linz auf den Autobahnen durchgeführt, die bis Ende
2002 fertiggestellt sein wird. Die Finanzierung eines solchen innovativen Systems ist - nach
Mitteilung der ASFINAG - mittelfristig bis langfristig gesichert. Damit ist eine flexible Handhabung
der Geschwindigkeit je nach Verkehrslage möglich. Das gleiche Verfahren wurde für die
Beschränkungen auf der Innkreis Autobahn A 25 im Raum Wels durchgeführt, wobei ebenfalls
eine Verkürzung erzielt wurde.
Das Erzielen von Einnahmen ist gemäß Gesetz kein Grund für diese Beschränkungen.
Geschwindigkeitsbeschränkungen, den Entfall der Einnahmen aus Strafgeldern zu erheben, wie
dies von Ministerialrat Dr. Mag. Manfred Steinfelder, Abteilung 111/10 aus Ihrem Ministerium zu
erfahren war?
Gemäß § 14 Bundeshaushaltsgesetz ist jedem Entwurf einer Verordnung eine Darstellung der
finanziellen Auswirkungen anzuschließen, in der u.a. die Verursachung von Ausgaben oder
Einnahmen darzustellen ist. Da auch Strafgelder unter den Begriff von Einnahmen fallen, hat vor
Erlassung der oben erwähnten Verordnung ein Schriftwechsel mit dem Bundesministerium für
Finanzen stattgefunden, in dem entsprechendes Einvernehmen erzielt worden ist.
Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Inhalt einer Mitteilung eines hiezu nicht autorisierten
Mitarbeiters nicht die an anderer Stelle gegebene Gesamtsicht meines Hauses bzw. des
Sachverhaltes wiedergeben kann.
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