1747/AB-BR BR
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Bundesräte Ilse Giesinger und Kollegen,
Nr. 1899/J-BR, vom 28. Jänner 2002, betreffend Abzugsteuer auf Bauleistungen in
Deutschland, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Vorerst ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass es in erster Linie Aufgabe des Euro-
päischen Gerichtshofs ist, über die Vereinbarkeit innerstaatlicher Gesetze mit gemeinschafts-
rechtlich garantierten Grundfreiheiten zu entscheiden.
Im Vorfeld eines solchen Verfahrens kommt dabei der Kommission eine entscheidende Rolle
zu, da sie gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten hat, wenn
sie in seiner Gesetzgebung eine Verletzung von Grundfreiheiten, wie beispielsweise Nieder-
lassungsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit, feststellt. Bezüglich des deutschen Gesetzes
über die Abzugsteuer bei Bauleistungen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen,
dass dieses Gesetz bereits der Kommission zur Prüfung der Vereinbarkeil mit den gemein-
schaftsrechtlichen Bestimmungen vorgelegt wurde.
Überdies kann ein österreichischer Unternehmer, der die Auffassung vertritt, dass der mit dem
Antrag auf Freistellungsbescheinigung verbundene Kosten- und Verwaltungsaufwand das
Gemeinschaftsrecht verletzt, dies in einem Rechtsmittelverfahren vor den deutschen Be-
hörden einwenden. Sollten solche gemeinschaftsrechtliche Bedenken in der Folge vom zu-
ständigen Gericht geteilt werden, wäre die Konsequenz ein Vorabentscheidungsersuchen an
den Europäischen Gerichtshof.
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen ist es daher nicht erforderlich, in dieser
Angelegenheit spezielle Maßnahmen zu setzen.
Mit dem deutschen Finanzministerium wurde bereits Kontakt aufgenommen, um zu gewähr-
leisten, dass österreichischen Unternehmen ebenfalls die Möglichkeit eröffnet wird, eine Frei-
stellungsbescheinigung für einen Zeitraum von drei Jahren zu erhalten.
Zur einheitlichen Vorgangsweise bei der Erteilung von Freistellungsbescheinigungen wurde
von deutscher Seite auf einen Anfang Februar gefassten, bisher noch nicht veröffentlichten
Beschluss des Bundes und der Länder verwiesen, in welchem eine völlige Gleichbehandlung
in- und ausländischer Unternehmer angeordnet wird. Erfüllt also ein österreichischer Unter-
nehmer die Voraussetzung für eine dreijährige Freistellungsbescheinigung, ist ihm diese ge-
nauso zu erteilen wie einem deutschen Unternehmer.
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