1753/AB-BR BR
Die schriftliche Anfrage Nr. 1904/J-BR/2002 betreffend Postämterschließungen, die die Bundesräte
Weiss und Kolleginnen am 21. Februar 2002 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
Vorweg darf ich - wie dies auch schon mehrmals von meiner Amtsvorgängerin ausgeführt wurde -
feststellen, dass das geltende Postgesetz 1997 die Österreichische Post AG verpflichtet, eine
bundesweite, flächendeckende Versorgung der Kunden mit Postdienstleistungen zu allgemein
erschwinglichen Preisen und entsprechender Qualität zu gewährleisten. Bereits durch diese
gesetzliche Vorschreibung ist die Versorgung mit Postdienstleistungen im Rahmen der
Universaldienstverordnung rechtlich garantiert. Eine nähere Ausführung ist durch die
Universaldienstverordnung erfolgt, die am 31.1. 2002 von meiner Amtsvorgängerin unterschrieben
wurde und mit BGBI. II Nr. 100/2002 am 28.2.2002 kundgemacht wurde.
Laut dieser Verordnung ist der Universaldienstbetreiber verpflichtet, eine ausreichende,
flächendeckende Versorgung mit Post-Geschäftsstellen sicherzustellen. Als Post-Geschäftsstellen
gelten Postämter oder Postagenturen; letztere werden aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit
dem Universaldienstbetreiber betrieben.
Weiters darf ein Postamt nur geschlossen werden, wenn die kostendeckende Führung des Amtes
aufgrund mangelnder Kundennachfrage dauerhaft ausgeschlossen ist und die Erbringung des
Universaldienstes durch eine Postagentur oder durch Landzusteller (mobiles Postamt) gewährleistet
ist.
Die Festlegung von Standorten einzelner Postämter oder die Schließung von Postämter im Detail
ist nicht Gegenstand dieser Verordnung, denn in den operativen Bereich der österreichischen Post
AG - und dazu zählt die Struktur des Vertriebsnetzes eines Unternehmens, z.B. auch Anzahl und
Ausstattung der Postämter - kann und wird das bmvit nicht direkt eingreifen.
Es war immer eine klare Forderung meiner Amtsvorgängerin an die österreichische Post AG, dass
der ländliche Raum bei den Maßnahmen besondere Berücksichtigung finden muss und eine
abgestimmte Vorgangsweise der österreichischen Post AG mit den Landeshauptleuten und
Gemeinden sicherzustellen ist.
Bei der österreichischen Post AG wurde zusätzlich eine "Kontrollkommission zur Absicherung der
Versorgung des ländlichen Raumes im Zuge der Anpassung des Geschäftsstellennetzes der Post"
eingerichtet.
Diese Kommission setzt sich aus einem Vertreter der österreichischen Post AG, einem vom
Gemeindebund zu nominierenden Vertreter und einem von beiden gemeinsam nominierten Experten
zusammen.
An diese Kommission können Gebietskörperschaften Anregungen und Beschwerden, die die
Strukturmaßnahmen der österreichischen Post AG betreffen, richten.
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