1755/AB-BR BR


Eingelangt am: 25.04.2002

BM für Finanzen
 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Bundesräte Albrecht Konecny und Kollegen,
Nr. 1910/J-BR, vom 26. Februar 2002, betreffend unbefriedigende Anfragebeantwortung der
Anfrage der Bundesräte Jürgen Weiss und Ilse Giesinger (1898/J-BR/2O01) betreffend
parteipolitisch einseitige Information an Vorarlberger Grenzgänger, beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:


Zu 1. bis 5.:

Vorerst möchte ich auf den in der Anfrage genannten Antrag 386/A der Abgeordneten
Manfred Lackner, Dr. Alfred Gusenbauer, Rudolf Nürnberger und Marianne Hagenhofer ein-
gehen, der mir selbstverständlich bekannt ist. Dieser Antrag war darauf gerichtet, Pensions-
abfindungen von Grenzgängern so wie früher mit dem halben Steuersatz und somit deutlich
niedriger als die laufend ausbezahlten Pensionen zu besteuern. Nach Auffassung des
Bundesministeriums für Finanzen wäre aber eine solche Differenzierung vor allem auch im
Hinblick auf die voll steuerpflichtigen Abfindungen inländischer Pensionszusagen potentiell
gleichheitswidrig und damit verfassungswidrig. Begründet wird der Antrag 386/A damit, dass
es durch eine Pensionsabfindung zu einer Einmalzahlung anstelle eines lebenslangen An-
spruches und damit zu einer deutlich höheren Steuerlast als bei laufender Auszahlung kommt.

Tatsächlich hat die früher für Pensionsabfindungen geltende steuerliche Begünstigung dazu
geführt, dass Pensionsabfindungen deutlich niedriger besteuert wurden als laufend ausge-
zahlte Pensionen. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen war diese durch nichts

gerechtfertigte Begünstigung nicht länger aufrechtzuerhalten. Es wurde daher für Pensions-
abfindungen generell die Normalbesteuerung vorgesehen. Die Grenzgänger haben aber nicht
zu Unrecht darauf verwiesen, dass ein Unterschied zwischen der freiwilligen Abfindung von
Pensionszusagen einerseits und der in ausländischen Pensionssystemen gesetzlich vorge-
sehenen Abfindung von Pensionsansprüchen besteht. Aus wirtschaftlichen Gründen kann es
für Grenzgänger unumgänglich sein, eine Abfindung von Pensionsansprüchen zu begehren.
Es wurde daher von der Bundesregierung ein Gesetzesbeschluss initiiert, in dem für die ge-
setzlich vorgesehene Abfindung von Pensionsansprüchen eine Begünstigung in der Form
wieder eingeführt wird, dass solche Abfindungen nicht in die volle Steuerprogression fallen.
Idealerweise (aber im Einzelfall natürlich nicht immer erreichbar) sollten derartige Abfindungen
nicht höher, aber auch nicht niedriger besteuert werden als es im Falle einer laufend
ausgezahlten Pension der Fall wäre.

Wie aus dieser Darstellung ersichtlich ist, hat es in dieser Angelegenheit einen länger
dauernden Entwicklungsprozess gegeben, in dessen Rahmen von mir und meinen Mit-
arbeitern sowohl mehrfach Gespräche mit dem Vorarlberger Grenzgänger-Verband geführt
wurden, bei denen es immer um die Frage ging, ob es eine Rechtfertigung gibt, Pensionsab-
findungen der Grenzgänger niedriger zu besteuern als im Inland gezahlte (und seit 2002 voll
steuerpflichtige) Pensionsabfindungen, als auch mit einer Vielzahl weiterer Persönlichkeiten.
Diese Gespräche wurden naturgemäß nicht in einer Form dokumentiert, die es ermöglichen
würde, nachträglich festzustellen, wer wann mit wem gesprochen hat, wofür ich auch keine
Notwendigkeit sehe.

Zu der nunmehr Gesetz gewordenen Lösung, die wie bereits dargelegt nicht dem
Antrag 386/A entspricht, haben zwar viele der zahlreich geführten Gespräche in irgendeiner
Form beigetragen, aus meiner Sicht waren aber die intensiven Diskussionen mit Landes-
statthalter Gorbach und Klubobmann Egger entscheidend. Ich sehe daher keine Notwendig-
keit für einen weiteren Brief oder eine andere Sachverhaltsdarstellung.


Zu 6.:

Die parlamentarische Behandlung eines Themas - welche leicht dem auch den Abgeordneten
des Bundesrates zur Verfügung stehenden internen elektronischen Informationssystem
"parlinkom" entnommen werden können - betrifft keine in die Zuständigkeit des Bundes-
ministeriums für Finanzen fallende Angelegenheit der Vollziehung. Ich ersuche daher um Ver-
ständnis, dass ich dazu im Hinblick auf § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 nicht Stellung
nehme.


Zu 7.:

Der unter meiner Führung erarbeitete und nunmehr Gesetz gewordene Vorschlag begünstigt
trotz ursprünglicher verfassungsrechtlicher Bedenken weitgehend die Sondersituation der
Grenzgänger. Die Erarbeitung dieser Lösung hat daher- im Vergleich zu einer Lösung, die
lediglich die Wiedereinführung eines verfassungsrechtlich bedenklichen früheren Zustandes
bedeutet hätte — verständlicherweise eine gewisse Zeit in Anspruch genommen.


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