1757/AB-BR BR
DER BUNDESMINISTER
FÜR JUSTIZ
Die Bundesräte Jürgen WEISS, Christoph HAGEN und Ilse GIESINGER haben an
mich eine schriftliche Anfrage betreffend "Änderung des Notariatsaktsgesetzes"
gerichtet.
Die in der Anfrage aufgezeigte Problematik wurde in der Vergangenheit sowohl mit
Schreiben der Volksanwaltschaft vom 16. Februar 1999 als auch im Rahmen einer
Entschließung des Nationalrats vom 13. Juli 1999, E 200-NR/XX.GP, an das
Bundesministerium für Justiz herangetragen. Mit der genannten Entschließung des
Nationalrats wurde die Bundesregierung ersucht, dem Nationalrat möglichst rasch
eine Regierungsvorlage zuzuleiten, wonach das Notariatszwangsgesetz so geändert
wird, dass bei Urkunden über Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, die von
Blinden geschlossen werden, die Notariatsaktspflicht entfällt.
Vom Bundesministerium für Justiz war dazu seinerzeit erwogen worden, dass bei
entsprechenden Reformüberlegungen die von § 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1871
betreffend das Erfordernis der notariellen Errichtung einiger Rechtsgeschäfte
(Notariatsaktsgesetz), RGBl. Nr. 76, verfolgten Schutzzwecke keinesfalls außer acht
gelassen werden dürfen. Im Fall des § 1 Abs. 1 lit. e leg.cit. dient die zwingende
Aufnahme eines Notariatsaktes dem Schutz vor Übervorteilung von Personen, die
ein in der Bestimmung genanntes Handikap haben. Daher kann die insoweit
gesetzlich vorgesehene Sonderbehandlung der Herstellung rechtsgeschäftlicher
Urkunden durch behinderte Personen auch nicht von Vornherein pauschal als
"Diskriminierung" bezeichnet werden; sie setzt vielmehr an einer tatsächlichen
gegebenen unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit von Vertragsparteien an.
Ausgehend davon und entsprechend der genannten Entschließung des Nationalrats
vom 13. Juli 1999 ist daher seinerzeit in Aussicht genommen worden, die
Notariatsaktspflicht bei von Blinden errichteten Urkunden nur hinsichtlich der
"Angelegenheiten des täglichen Lebens" entfallen zu lassen. Eine entsprechende
Änderung des § 1 Abs. 1 lit. e Notariatsaktsgesetz wurde vom Bundesministerium
für Justiz schließlich auf Grundlage der Ergebnisse einer Sitzung mit Vertretern der
Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, des Österreichischen Blindenverbandes und
der Österreichischen Notariatskammer erarbeitet.
Um dem Anliegen auf Verbesserung der Situation der Blinden ehestmöglich gerecht
zu werden, wurden die entsprechenden legislativen Maßnahmen bereits im Rahmen
des 1. Euro-Umstellungsgesetzes - Bund, BGBI. I Nr. 98/2001, getroffen. Nach Art.
71 Z 2 des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 98/2001 unterliegen im Hinblick auf das
besondere Schutzbedürfnis dieser Personen zwar auch weiterhin "alle Urkunden
über Rechtsgeschäfte unter Lebenden, welche von Blinden, oder welche von
Tauben, die nicht lesen, oder von Stummen, die nicht schreiben können, errichtet
werden, sofern dieselben das Rechtsgeschäft in eigener Person schließen", der
Notariatsaktspflicht (§ 1 Abs. 1 lit. e Notariatsaktsgesetz).
Im Anschluss daran wird nunmehr aber eine Einschränkung der Notariatsaktspflicht
für Rechtsgeschäfte von Blinden normiert. Diese Einschränkung ist so ausgestaltet,
dass unter Berücksichtigung des unverzichtbaren Schutzaspekts lediglich nicht
notwendige Beschränkungen der Möglichkeit blinder Personen, rechtsgeschäftlich
zu verfügen, wegfallen sollen. Von Blinden errichtete Urkunden über
Rechtsgeschäfte, die die Angelegenheiten des täglichen Lebens betreffen,
unterliegen demgemäß unter der Bedingung nicht mehr der Notariatsaktspflicht,
dass eine von der blinden Person beigezogene Vertrauensperson die Urkunde über
das Rechtsgeschäft mitunterfertigt. Diese Vertrauensperson muss unbefangen sein,
d.h. das beabsichtigte Rechtsgeschäft darf die wirtschaftlichen oder sonstigen
Interessen der Vertrauensperson nicht betreffen.
Da Vertreter der Behindertenorganisationen die Notariatsaktspflicht besonders bei
der Eröffnung von Girokonten durch blinde Personen als unnötig beschränkend
erachteten, wurde durch eine demonstrative Hervorhebung ("insbesondere")
klargestellt, dass Verträge über die Eröffnung von Girokonten grundsätzlich zu den
in der neuen Bestimmung des § 1 Abs. 1 lit. e Notariatsaktsgesetz angesprochenen
Rechtsgeschäften über Angelegenheiten des täglichen Lebens zählen; dies gilt
jedoch nur für solche Verträge über die Eröffnung von Girokonten, deren Folgen
nicht die Befriedigung der Lebensbedürfnisse der blinden Person gefährden. Diese
Einschränkung wird etwa bei im Verhältnis zum Einkommen der blinden Person
unverhältnismäßig weitreichenden Möglichkeiten der Kontoüberziehung Bedeutung
haben. Von einer völligen Beseitigung der Notariatsaktspflicht für Blinde wurde
dagegen abgesehen. Damit soll vermieden werden, tatsächlich vorhandene
Schutzbedürfnisse behinderter Personen leichtfertig außer acht zu lassen.
Unter einem wurde mit Art. 70 Z 1 des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 98/2001 das
Notariatstarifgesetz (NTG) entsprechend dem Punkt 55 der Richtlinien der
Österreichischen Notariatskammer vom 21. Oktober 1999 über das Verhalten und
die Berufsausübung der Standesmitglieder (Standesrichtlinien - STR 2000)
geändert. Nach dem in das NTG neu eingefügten § 4a darf bei sonst gleichen
Voraussetzungen ein sich bei Erfüllung eines Auftrages aus der Behinderung einer
Partei ergebendes zusätzliches oder strengeres Beurkundungserfordernis keine
Erhöhung der tarifmäßigen Gebühr zur Folge haben. Dies bedeutet, dass in jenen
Fällen, in denen für eine nicht behinderte Person nur ein geringeres
Beurkundungserfordernis notwendig wäre, auch dem Behinderten - trotz der
Notwendigkeit der Errichtung eines Notariatsakts - nur die geringere Gebühr in
Rechnung gestellt werden darf.
Der legislativen Anregung der Volksanwaltschaft und der Entschließung des
Nationalrats vom 13. Juli 1999 wurde damit im Sinn der behinderten Personen
bereits vollinhaltlich Rechnung getragen. Ein darüber hinausgehender
Änderungsbedarf besteht in diesem Bereich aus meiner Sicht derzeit nicht.
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