1764/AB-BR BR
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.1923/J-BR/2002 vom 26.3.2002 der
Bundesräte Prof. Albrecht Konecny und Kollegen, betreffend "Nützliche Aufwendung"
(Schmiergelder) beim Ankauf von Thomson-Radaranlagen; Konsequenzen aus diesem Sach-
verhalt für die gegenwärtigen Beschaffungen des österreichischen Bundesheeres, beehre ich
mich Folgendes mitzuteilen:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass "Zahlungen an Dritte" im Sinne dieser Anfrage strafge-
setzlich verboten sind. Dessen ungeachtet kann es in einzelnen Beschaffungsfällen durchaus
zweckmäßig sein, in eigenen Vertragsklauseln das Verbot bestimmter Zahlungen zu
bekräftigen.
So habe ich im Zuge der Mitbefassung bei der Angebotseinholung von neuen Abfangjägern
eine Klausel - den sogenannten "Code of Business Conduct" - vorgeschlagen, die diesen
Intentionen Rechnung trägt.
Ich sehe keinen Grund, solche weitgehend standardisierten Klauseln nicht zu veröffentlichen
und möchte in diesem Zusammenhang auf den der Anfrage beigeschlossenen Text des in
Punkt 1 erwähnten "Code of Business Conduct" verweisen.
Die Frage nach Kompensationsgeschäften fällt in die Kompetenz des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit. Ich verweise daher zuständigkeitshalber auf die Antwort zur gleich-
lautenden Frage 38 der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.1922/J-BR durch den
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
Soweit Beschaffungen unter das Bundesvergabegesetz (BVergG) 1997 fallen, dürfen
"Kontakte" während eines laufenden Verfahrens stattfinden, soweit sie nicht zu einer
Diskriminierung der in einem Vergabeverfahren involvierten Unternehmungen führen. Ein
generelles "Kontaktverbot" besteht somit nicht. Gespräche zur Aufklärung von beispielsweise
Missverständnissen oder Unklarheiten in der Ausschreibung sind notwendig und werden vom
Gesetz daher auch zugelassen.
Im Budgetjahr 2003 werden für die Beschaffung von Abfangjägern keine Ausgaben anfallen,
die eine Bereitstellung zusätzlicher Budgetmittel aus diesem Titel erforderlich machen. Über
die Finanzierung der Abfangjäger kann erst nach Vorliegen eines konkreten Angebotes
entschieden werden.
Im Zuge der Mitbefassung des Bundesministeriums für Finanzen an der Beschaffung von
Abfangjägern wurde das Bundesministerium für Landesverteidigung auch um Bekanntgabe
der life-cycle-costs gebeten, die auch die in Punkt 7 genannten Kosten inkludieren.
Code of Business Conduct
Die vorliegende Erklärung ist Teil der Ausschreibungsuntertagen und an der hiefür vorge-
sehenen Stelle von dem Bieter (oder den Bietern) rechtswirksam zu unterfertigen. Wird diese
Erklärung nicht ordnungsgemäß unterfertigt gemeinsam mit dem Angebot vorgelegt, so hat
der Bieter zu gewärtigen, dass sein Angebot - allenfalls nach fruchtloser Aufforderung zur
Verbesserung - ausgeschieden wird.
1. Von Bieterseite ausdrücklich zugesagt wird, es zu unterlassen, natürlichen oder juristi-
schen Personen, die mittelbar oder unmittelbar an der Zuschlagsentscheidung mitwirken
oder auf die Zuschlagsentscheidung Einfluss nehmen können, in Kenntnis dieser Um-
stände Vorteile iSd § 304 StGB anzubieten oder zu gewähren oder darauf hinzuwirken,
dass Dritte solchen Personen einen derartigen Vorteil anbieten oder gewähren;
2. Von Bieterseite ausdrücklich zugesagt wird, dafür zu sorgen, dass auch durch sonstige
Dritte, welche dem unmittelbaren oder mittelbaren beherrschenden Einfluss eines Bieters
unterliegen, kein gemäß Pkt. 1. untersagtes Verhalten gesetzt wird, es sei denn, dass
dieses Anbieten oder Gewähren eines Vorteils nachweislich weder im Zusammenhang
mit der gegenständlichen Ausschreibung steht noch geeignet ist, die Zuschlagsent-
scheidung mittelbar oder unmittelbar zu beeinflussen - wofür der Bieter die Beweislast
trägt;
3. Von Bieterseite wird ausdrücklich zugesagt, dafür zu sorgen, dass auch durch Rechts-
geschäfte, die aus oder im Zusammenhang mit der gegenständlichen Ausschreibung ab-
geschlossen werden, insbesondere im Zuge der Abwicklung von Gegengeschäften kein
Anbieten oder Gewähren von Vorteilen in dem nach Pkt. 1. und Pkt. 2. untersagten Um-
fang erfolgt, wobei der Bieter dieser Unterlassungspflicht genügt, wenn er die Einhaltung
dieser Verpflichtung durch zumutbare Prüf- und Überwachungsmaßnahmen, insbeson-
dere hinsichtlich der im Zuge dieser Ausschreibung anzubietenden Gegengeschäfte
bestmöglich sicherstellt.
Jeder Bieter erklärt sich damit einverstanden, dass bei Verletzung einer der oben genannten
Verpflichtungen dem Auftraggeber folgende Rechte eingeräumt werden:
a) Ausscheiden des Angebotes des betreffenden Bieters oder Forderung des Ausscheidens
des betreffenden Bieters aus seiner Bietergemeinschaft bis zum Zuschlag;
b) nach Zuschlag gänzlicher oder teilweiser Rücktritt vom Vertrag mit dem betroffenen
Bieter oder der Bietergemeinschaft, welcher dieser Bieter angehört;
c) wobei in beiden oben genannten Fällen jener Bieter, welcher die vorgenannte Rechts-
folge auslöst, solidarisch mit allfälligen weiteren Mitgliedern seiner Bietergemeinschaft für
sämtliche Schäden des Auftraggebers, insbesondere für jeglichen frustrierten Aufwand
sowie alle Kosten zweckmäßiger Ersatzvornahmen haftet.
Rechtsverbindliche Unterschrift des Bieters, im Falle einer Bietergemeinschaft rechts-
verbindliche Unterschrift aller Mitglieder der Bietergemeinschaft
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