1768/AB-BR BR
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1922/J betreffend
"Nützliche Aufwendung" (Schmiergelder) beim Ankauf von Thomson-Radaranlagen,
welche die Abgeordneten Prof. Konecny, Kolleginnen und Kollegen am
26. März 2002 an mich richteten, stelle ich fest:
Das Vergabeverfahren fällt in die Kompetenz des Herrn Bundesministers für
Landesverteidigung.
Das Hearing mit allen anbietenden Unternehmen fand am 23. August 1994 statt. Die
Bewertungskommission setzte sich aus Vertretern des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit, der Arbeiterkammer, der Industriellenvereinigung, des
Wirtschaftsforschungsinstituts (WIFO) und der Vereinigung österreichischer Zuliefer-
exporteure (AOEM)/Wirtschaftskammer Österreich zusammen. Bei diesem Hearing
wurde allen anbietenden Unternehmen die Möglichkeit geboten, ihr Gegenge-
schäftsangebot ausführlich darzustellen. Nach dem Hearing hat die Kommission die
Gegengeschäftsangebote bewertet und eine vorläufige Wertung vorgenommen. Die
vorläufige Wertung lautete: Ericsson, Thomson, Alenia.
Die Gegengeschäftsangebote aller anbietenden Unternehmen unterliegen der be-
sonderen Verschwiegenheit, wie sie bei der Beantwortung von Punkt 38 ausführlich
dargestellt ist.
Am 31. August 1994 wurde das WIFO vom Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit beauftragt, eine vergleichende Stellungnahme zu den Gegengeschäftsange-
boten aller anbietenden Unternehmen auszuarbeiten. Die Zusammenführung der
Ergebnisse aus dem Hearing und der Stellungnahme des WIFO ergab im Oktober
1994 die endgültige Bewertung der Gegengeschäftsangebote. Das endgültige Be-
wertungsergebnis lautete: Thomson, Ericsson, Alenia.
Das Vergabeverfahren fällt in die Kompetenz des Herrn Bundesministers für Lan-
desverteidigung. Mir ist daher nicht bekannt, ob Dkfm. Taurer am Vergabeverfahren
beteiligt war.
Dkfm. Taurer war als Vertreter der AOEM und der Wirtschaftskammer Österreich
Mitglied der Bewertungskommission, der darüber hinaus noch Vertreter des Bun-
desministeriums für Wirtschaft und Arbeit, der Arbeiterkammer, der Industriellenver-
einigung und des WIFO angehörten. Die Aufgabe dieser Bewertungskommission war
die Beurteilung der Kompensationsangebote der anbietenden Firmen im Zusam-
menhang mit dem Beschaffungsvorgang von Radaranlagen.
Bei dieser Frage muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Bewertung
und Beurteilung von Gegengeschäftsangeboten im Zusammenhang mit Beschaf-
fungsvorhaben des Bundesministeriums für Landesverteidigung einerseits und der
Anerkennung und Anrechnung von konkreten Gegengeschäften im Zusammenhang
mit der Auflösung von Gegengeschäftsverpflichtungen andererseits.
Der Ablauf der Bewertung der Gegengeschäftsangebote im Zusammenhang mit der
Beschaffung von Radaranlagen ist den Antworten zu den Fragen 5 und 10 zu ent-
nehmen.
Die Anerkennung und Anrechnung von konkreten Gegengeschäften liegt aus-
schließlich in der Kompetenz des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann sich dabei im Rahmen der Begut-
achtung eines externen Gutachters bedienen.
Mit der Vorbegutachtung von konkreten Geschäftsfällen war die AOEM vom Bun-
desministerium für Wirtschaft und Arbeit beauftragt.
Geschäftsführer der AOEM war in diesem Zeitraum Dkfm. Taurer.
Aufgrund der Ergebnisse und Erfahrungen aus dem Rechnungshofausschuss wurde
die AOEM mit Schreiben vom 3. Juli 1998 von ihrer Tätigkeit als Gutachter entbun-
den.
In den Gegengeschäftsverträgen war vertraglich vereinbart, dass der vom Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Arbeit bestellte externe Gutachter - die AOEM - be-
rechtigt ist, den begünstigten österreichischen Unternehmen die ihm aus seiner Tä-
tigkeit erwachsenden Kosten bis zu einem Betrag von maximal 0,5 % der vom Bun-
desministerium für Wirtschaft und Arbeit anerkannten Auftragssumme in Rechnung
zu stellen.
Für die Vorbegutachtung der Geschäftsfälle zur Auflösung der Gegengeschäftsver-
pflichtung von Saab (Draken) wurden die Tätigkeiten und Aufwendungen der AOEM
vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit € 145.346 (2 Mio. öS) und der
Wirtschaftskammer mit € 218.019 (3 Mio. öS) für den gesamten Auflösungszeitraum
(1985 - 1993) abgegolten.
Forschung und Entwicklung 20.212
Qualifikations- und Bildungsinvestitionen__________5
245,2 Mio. € Verpflichtung aus dem Gegengeschäftsvertrag (inkl. Erhöhungen) ste-
hen erfüllte Gegengeschäfte in Höhe von 259,7 Mio. € gegenüber.
Die Anrechnung erfolgte durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
nach Prüfung der vertraglich vereinbarten Kriterien
Die Bewertung der Gegengeschäftsangebote im Zusammenhang mit dem Ankauf
von "Abfangjäger" erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
und die als beratendes Gremium eingerichtete "Plattform für die Beurteilung der Ge-
gengeschäftsangebote". Mitglieder der Plattform sind das Bundesministerium für
Landesverteidigung, das Bundesministerium für Finanzen, die Austrian Business
Agency, die Wirtschaftskammer, die Industriellenvereinigung, der Rat für Forschung
und Technologieentwicklung, die Arbeiterkammer, die Wirtschaftsuniversität Wien,
und das Wirtschaftsforschungsinstitut.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Zahlungen an Dritte im Sinne dieser Anfrage
strafgesetzlich verboten sind. Dessen ungeachtet kann es in einzelnen Beschaf-
fungsfällen durchaus zweckmäßig sein, in einer eigenen Vertragsklausel ("Code of
Business Conduct") dieses Verbot zu bekräftigen.
Ich sehe keinen Grund, allenfalls solche weitgehend standardisierten Klauseln nicht
zu veröffentlichen.
Gegengeschäftsverträge sind kein Akt traditioneller hoheitlicher Verwaltung, sondern
eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit und einem Unternehmen und unterliegen damit einer Verschwiegenheits-
pflicht.
In den Gegengeschäftsverträgen wird der Punkt Verschwiegenheit besonders gere-
gelt:
Die Vertragspartner sind zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet, mit
Ausnahme gegenüber dem Gutachter gemäß Punkt 6. Dieser unterliegt den gleichen
Geheimhaltungsverpflichtungen wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Ar-
beit. Jeder Vertragspartner darf aber die notwendigen Auskünfte gegenüber aus-
kunftsberechtigten Behörden erteilen, die ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet
sind."
Im Vertragsentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Gegen-
geschäfte im Zusammenhang mit der Beschaffung von Abfangjägern wurde eine
zusätzliche Bestimmung aufgenommen, die die Transparenz der Abwicklung der
Gegengeschäfte sicherstellt:
Der Vertragspartner stimmt gemäß § 8 Abs. 1Z 2 und § 9 Z 6 des Datenschutzgeset-
zes 2000, BGBI. l Nr. 165/1999, in der jeweils gültigen Fassung, ausdrücklich zu,
dass folgende Daten vom Bundesministerium für Wirtschan und Arbeit zum Zwecke
der Information einer interessierten Öffentlichkeit verwendet werden können:
Ein Widerruf dieser Zustimmungserklärung durch den Vertragspartner ist jederzeit
zulässig. Zu seiner Wirksamkeit muss er gegenüber dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit schriftlich erklärt werden. Die weitere Verwendung der Daten
wird unverzüglich nach Einlangen des Widerrufs beim Bundesministerium für Wirt-
schaft und Arbeit unbeschadet bestehender gesetzlicher Übermittlungspflichten und
der Bestimmungen unter Punkt 8.3.1. dieses Vertrages eingestellt."
Die Widerrufsklausel ist auf Grund der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes er-
forderlich.
Soweit Beschaffungen unter das Bundesvergabegesetz 1997 fallen, dürfen Kontakte
während eines laufenden Verfahrens stattfinden, soweit sie nicht zu einer Diskrimi-
nierung eines in das Vergabeverfahren involvierten Unternehmens führen. Ein gene-
relles "Kontaktverbot" besteht somit nicht. Gespräche zur Aufklärung von beispiels-
weise Missverständnissen oder Unklarheiten in der Ausschreibung sind notwendig
und werden vom Gesetz daher auch zugelassen.
| Geschichte des Dokuments | Zurück zur Home Page |