1769/AB-BR BR


Eingelangt am: 04.06.2002

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1926/J-BR/2002 betreffend Restitution von
Kunstgegenständen, die die Bundesräte Prof. Konecny, Dr. Liechtenstein, Kolleginnen und
Kollegen am 5. April 2002 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:


Ad 1.:

Die Frage, welche negativen Empfehlungen der Rückgabebeirat abgegeben hat, wurde schon
mehrfach beantwortet, zuletzt im Rahmen der parlamentarischen Anfrage Nr. 3096/J-NR/2001.
Auch der sowohl dem Nationalrat als auch dem Bundesrat zugemittelte und auch bereits im
Kulturausschuss enderledigte Restitutionsbericht 2000/2001 enthält auf den Seiten 10 und 11 eine
vollständige Aufstellung derjenigen Rückgabecausen, in denen keine Übereignung empfohlen
werden konnte, mit den wesentlichen Entscheidungsgründen.

Seither hat der Beirat in seiner Sitzung vom 10. April 2002 in zwei Fällen keine Rückgabe
empfohlen:

Die Rückstellung von vier Porzellanflakons aus dem Österreichischen Museum für angewandte
Kunst, die aus der Sammlung Dris. Paul Cahn-Speyer stammen, konnte nicht empfohlen werden, da
diese Objekte erst im Jahre 1953, sohin lange nach Beendigung der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft, vom rechtmäßigen Eigentümer Dr. Cahn-Speyer zu einem zwischen ihm und
dem Österreichischen Museum für angewandte Kunst ausgehandelten Preis gekauft worden sind.

Ebenso wenig konnte die Rückgabe eines Aquarells von Friedrich Schilcher, darstellend einen
Vorhangentwurf für das Theater an der Wien, an die Erben nach Luise Simon empfohlen werden.
Auch dieses Objekt wurde von den rechtmäßigen Eigentümerinnen im Jahre 1950 an die Albertina
verkauft. In beiden Fällen war die Anwendung des Rückgabegesetzes nicht möglich.

Grundlage für alle positiven und die wenigen negativen Rückgabeempfehlungen waren Ergebnisse
der Recherchen der Provenienzforschungs-Kommission im Bundesdenkmalamt, Eingaben und
Stellungnahmen der Antragsteller bzw. deren Rechtsvertreter sowie das Bundesgesetz vom
4.12.1998, BGBl. I 181/98.


Ad 2.:

§ 3 Rückgabegesetz sieht kein kontradiktorisches, sondern ein Verfahren mit amtswegigem
Untersuchungsgrundsatz vor; die persönliche Anhörung der antragstellenden Parteien bzw. von
Parteienvertretern ist gesetzlich nicht vorgesehen. Unabhängig davon hat der Beirat alle Eingaben
und Stellungnahmen der Parteien und ihrer Vertreter bei seiner Entscheidungsfindung
berücksichtigt.
Ad 3.:

Ich halte die gesetzlichen Regelungen für ausreichend.
Ad 4.:

Festzuhalten ist, dass Gegenstand des Prozesses von Frau Maria Altmann gegen die Republik
Österreich und die Österreichische Galerie nicht fünf, sondern sechs Gemälde sind. Die
Berechtigung der Republik Österreich, ihr Eigentum zu beanspruchen, leitet sich aus dem
bürgerlichen Recht ab; dies wird auch durch das Gutachten von Univ. Prof. Dr. Welser bestätigt.
Eine Rückgabe der Bilder erfolgte nicht, da die gesetzlichen Voraussetzungen des
Rückgabegesetzes 1998 nicht vorliegen.


Ad 5.:

Bei dem Gutachten von Univ. Prof. Dr. Rudolf Welser handelt es sich um ein in Auftrag gegebenes
Privatgutachten der klagenden Partei; Entscheidungen über allenfalls strittige Eigentumsansprüche
sind jedoch nicht durch Privatgutachten, sondern durch die hiezu berufenen ordentlichen Gerichte
zu fällen.


Ad 6.:

Dass es sich um eine "falsche Empfehlung des Beirates" handelt, ist eine lediglich durch die
Fragestellung nicht weiter begründete Behauptung; das Gleiche gilt auch für die Behauptung, dass
die Empfehlung "sich auf ein unrichtiges Gutachten gestützt hat".


Meiner Meinung nach war die Empfehlung des Beirates sachlich begründet und richtig.
Ad 7.:

Festzuhalten ist, dass es sich nicht um "die Gemälde Amalie Zuckerkandl", sondern lediglich um
ein Gemälde darstellend Amalie Zuckerkandl handelt; dieses Gemälde wird auch noch von einer
anderen Familie beansprucht; der Beirat hat diesbezüglich noch keine Empfehlung abgegeben.


Ad 8.:

Der Beirat bestimmt gemäß seiner Aufgabe nicht, welche Gegenstände zurückgegeben werden, bei
der ihm obliegenden Beratung, an welche Personen übereignet werden soll, ist es aber unabdingbar,
dass Überlegungen angestellt werden, ob einer der gesetzlichen Tatbestände überhaupt erfüllt ist.
Gemäß § 3 Rückgabegesetz hat der Beirat die Aufgabe, die in § 2 leg.cit. aufgezählten Bundes-
minister bei der Feststellung jener Personen, denen Kunstgegenstände zu übereignen sind, zu
beraten und sohin eine Empfehlung abzugeben.


Ad 9.:

Ziel des Rückgabegesetzes ist die Rückgabe der nach Abschluss der Provenienzforschung in den
österreichischen Bundesmuseen im Sinne der Problemstellung identifizierten Kunstgegenstände an
die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen. Bei negativer
Entscheidung steht auch der ordentliche Rechtsweg offen.


Ad 10.:

Selbstverständlich ist den Erben die Klagsführung bei einem österreichischen Gericht möglich, ob
eine solche Klage aus prozessualen Gründen "scheitern" würde, hängt vom Inhalt der Klage ab.
Ad 11.:

Die Position der Republik Österreich ist durch die Zivilprozessordnung und das Gerichts- und
Justizverwaltungsgebührengesetz vorgegeben und wird durch den Inhalt der Klage bestimmt.
Ad 12.:

Da keine konkrete Klage zugestellt worden ist, ist eine Beantwortung nicht möglich
Ad 13.:

Die Republik Österreich hat ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren nach dem bereits mehrfach
zitierten Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen
Bundesmuseen und Sammlungen durchgeführt, für "Sonderregelungen" besteht allein schon aus der
grundsätzlichen Überlegung der Gleichbehandlung sämtlicher Anspruchswerber kein Raum.


Ad 14.:

Der Beirat ist zur Abdeckung aller im Zusammenhang mit der Rückgabe von Kunstwerken
relevanten Fragen interdisziplinär zusammengesetzt. Einige Mitglieder des Beirates haben eine
juristische Ausbildung, der Vertreter des Bundesministeriums für Justiz verfügt zusätzlich über die
abgelegte Richteramtsprüfung, der Vertreter der Finanzprokuratur zusätzlich über die abgelegte
Rechtsanwaltsprüfung.

Das Anhörungsrecht der Antragsteller und der Parteienvertreter wird jedenfalls dadurch gewahrt,
dass diese berechtigt sind, schriftliche Eingaben und Stellungnahmen dem Beirat vor dessen
Beschlussfassung zuzumitteln; alle Eingaben werden vom Beirat bei der Abgabe seiner Empfehlung
berücksichtigt. Dies gilt auch für die zahlreichen Schriftsätze des Vertreters von Frau Altmann.


Ad 15.:

Die Kosten von Frau Maria Altmann auf Grund der von ihr eingebrachten Klage in Kalifornien sind
mir nicht bekannt. Prozessprognosen gebe ich grundsätzlich keine ab. Zum gegenwärtigen
Zeitpunkt ist noch nicht einmal geklärt, ob das von Frau Maria Altmann angerufene US-Gericht
überhaupt zuständig ist.


Ad 16.:

Die Frage ist rein spekulativ, im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung zu Punkt 15.

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