1784/AB-BR BR
Die Bundesräte Prof. Albrecht K. KONECNY und Genossinnen haben am 27. Juni
2002 unter der Nr. 1950/J-BR/2001 eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend Inanspruchnahme der "Chance 55" an mich gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 6:
Seitens des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten wurde bis dato von
dem als "Chance 55" bezeichneten Vorruhestandsmodell (gemäß den §§ 22a bis
22d Bundesbediensteten-Sozialplangesetz in der Fassung der 2. Dienstrechts-
Novelle 2002, BGBI. l Nr. 155/2001) kein Gebrauch gemacht.
Das vom Nationalrat am 21. November 2001 beschlossene Vorruhestandsmodell
sieht insbesondere folgende Voraussetzungen für seine Anwendung vor:
wahrgenommenen Arbeitsplatzes, also eine entsprechende Aufgabenreduktion
sowie Strukturreform, und
2. das Fehlen eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes, der den von einer
Strukturreform betroffenen Bediensteten im selben Ressort zugewiesen werden
kann.
Im Laufe der restlichen Monate des Jahres 2002, bis zu dessen Ablauf gemäß dem
gegenständlichen Bundesgesetz diesbezügliche Karenzurlaubsangebote angenom-
men werden dürfen, auch wenn solche Karenzurlaube erst im Laufe des Jahres
2003 wirksam werden sollten, wird erfahrungsgemäß wieder eine im voraus nicht
absehbare Anzahl von Beamtinnen des auswärtigen Dienstes von der im § 20 Abs. 1
ZZ 1 und 4a BDG 1979 vor-gesehenen Möglichkeit des Austritts aus dem Bundes-
dienst, etwa infolge ihrer Beschäftigung im Rahmen der Vereinten Nationen oder der
Europäischen Union, und überdies eine ebenfalls nicht im voraus absehbare Anzahl
von Beamtinnen mit einem Lebensalter über 60 Jahren von der gemäß den §§ 15
und 236b leg. cit. gebotenen Möglichkeit der Versetzung in den Ruhestand durch
Erklärung Gebrauch machen; weiters wird allenfalls eine auch im voraus nicht
bekannte Zahl von Beamtinnen aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 14 Abs. 1
leg. cit. oder infolge Erreichens der erforderlichen ruhegenussfähigen Gesamtdienst-
zeit und Vollendung zumindest des 738. Lebensmonats nach § 15a Abs. 1 leg. cit.
von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen sein, wodurch - teilweise auch
hoch bewertete - Arbeitsplätze in noch nicht absehbarer Zahl frei werden, auf die
jene Bediensteten versetzt werden können, die gegebenenfalls von einer dauernden
Auflassung ihres derzeitigen Arbeitsplatzes bis zum 31. Dezember 2003 betroffen
sein werden.
Daher lässt sich nicht im voraus absehen, auf wie viele Beamtinnen über 55 Jahre
überhaupt die einleitend erwähnte zweite gesetzliche Voraussetzung für die Anwen-
dung des Vorruhestandsmodells zutreffen wird, nämlich die, dass ihnen bei allfälliger
endgültiger Auflassung ihres derzeitigen Arbeitsplatzes kein zumindest gleichwertiger
Arbeitsplatz im hiesigen Ressort angeboten werden kann.
Vorstehende Ausführungen treffen sinngemäß auch auf die nach dem 1.1.2002 ein
Lebensalter von zumindest 55 Jahren aufweisenden Vertragsbediensteten des aus-
wärtigen Dienstes zu.
Mangels konkreter Absehbarkeit jener Bediensteten, denen allenfalls bei endgültiger
Auflassung ihres derzeitigen Arbeitsplatzes kein zumindest gleichwertiger Arbeits-
platz zugewiesen werden kann, ist im voraus auch keine Bekanntgabe der Anzahl
jener Bediensteten des auswärtigen Dienstes möglich, auf die gegebenenfalls die
Anwendung des bis 31. Dezember 2003 geltenden Vorruhestandsmodells notwendig
werden könnte.
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