1785/AB-BR BR
Die Bundesräte Prof. Konecny und Genossinnen haben am 27. Juni 2002 unter der
Nr. 1953/J-BR/2002 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Inan-
spruchnahme der Chance 55" gerichtet.
Im Bereich der Zentralleitung wurde bis zum Stichtag 1. Juli 2002 lediglich 1 Bediensteter
von Amts wegen gemäß § 22a Bundesbediensteten-Sozialplangesetz karenziert. Bei zwei
weiteren Bediensteten wurden die entsprechenden Verfügungen - Karenzbeginn Oktober
2002 - bereits getroffen. Ich ersuche um Verständnis, wenn ich aus Gründen des Daten-
schutzes von einer namentlichen Nennung Abstand nehmen muss.
Ich ersuche weiters um Nachsicht, dass im Hinblick auf die noch laufenden Reorganisations-
und Strukturmaßnahmen derzeit nicht genau abgeschätzt werden kann, inwieweit bis Ende
2003 von den Bestimmungen des § 22a Bundesbediensteten-Sozialplangesetz Gebrauch
gemacht werden wird, da dies neben den anderen gesetzlichen Voraussetzungen ja auch
von der Zustimmung des Betroffenen abhängig ist.
Bei den Bediensteten handelt es sich um einen Abteilungsleiter sowie um zwei Referenten,
deren Arbeitsplätze aufgrund der Umsetzung der mit 1. Jänner 2002 wirksamen Änderung
der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres auf Dauer aufgelassen und
ihnen daher der Übertritt in den Vorruhestand angeboten wurde.
Bei den befragten Zahlungen handelt es sich nicht um "Pensionszahlungen" sondern um ein
monatliches Vorruhestandsgeld gemäß § 22b des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes,
BGBI. l Nr. 138/1997 in der Fassung BGBI. l Nr. 155/2001. Aufgrund der innerhalb von 14
Tagen abgegebenen Zustimmung zum Karenzurlaub nach § 22a leg. cit. haben die vorer-
wähnten Bediensteten für die Dauer des Karenzurlaubes Anspruch auf ein monatliches Vor-
ruhestandsgeld in der Höhe von 80% des Monatsbezugs, der ihrer besoldungsrechtlichen
Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht.
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