1789/AB-BR BR


Eingelangt am: 19.08.2002

Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft
und Kultur

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1951/J-BR/2002 betreffend Inanspruchnahme der
"Chance 55", die die Bundesräte Dr. Albrecht Konecny, Kolleginnen und Kollegen am
27. Juni 2002 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:


Ad 1.:

Bis zum Stichtag 1. Juli 2002 befinden sich 4 Bedienstete des BMBWK im Vorruhestand.
Diese untergliedern sich in 2 Beamte und 2 Vertragsbedienstete.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden die Namen der Betroffenen nicht bekanntgegeben.
Ad 3.:

Leiter/in einer Abteilung; Leiter/in eines Referates; Leiter/in der Registratur, Sachbearbeiter/in in
einer Abteilung.
Ad 4.:

Die Begründung leitet sich aus § 22a Abs. l des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes ab, der wie
folgt lautet:
§ 22a (1) Ein Beamter kann frühestens mit dem Tag, der der Vollendung seines 55. Lebensjahres
folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden wenn

1. sein Arbeitsplatz auf Dauer aufgelassen wird und ihm kein seiner bisherigen Verwendung
entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen
werden kann,

2. er der angebotenen Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt und
3 er vor Antritt des Karenzurlaubes die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit dem
30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf denjenigen Monatsletzten folgt, zu dem er
frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte, aus dem
Dienststand ausscheiden zu wollen.


Ad 5. und 6.:

Da es sich beim Vorruhestand um keine Ruhestandsversetzung handelt, erfolgen auch keine
Pensionszahlungen. Beim Vorruhestand handelt es sich im Sinne des § 22a um einen Karenzurlaub.
Für diesen Karenzurlaub gebührt gemäß § 22a Abs. 2 in Zusammenhang mit § 22b
Bundesbediensteten-Sozialplangesetz das Vorruhestandsgeld im Falle der schriftlichen Zustimmung
zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen in Höhe von 80%, ansonsten in Höhe von 75 % des
Monatsbezuges.
Ad 7.:

Da das Angebot des Vorruhestandes im Sinne des § 22a Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes
von der dauerhaften Auflösung des Arbeitsplatzes des Betroffenen und von der Möglichkeit der
Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes abhängig ist, sowie die Zustimmung des Betroffenen zur
Karenzierung erfordert, ist die Quantifizierung derzeit nicht möglich. Außerdem wird derzeit an
einer Organisationsänderung gearbeitet, die auch Auswirkungen auf einzelne Arbeitsplätze haben
wird. Solange jedoch diese Organisationsänderung nicht abgeschlossen ist, können keine Angaben
darüber gemacht werden, welche Arbeitsplätze auf Dauer aufgelassen werden und welchen
Personen daher das Vorruhestandsmodell angeboten werden kann.


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HTML-Dokument erstellt: Aug 19 12:15