1790/AB-BR BR


Eingelangt am: 21.08.2002

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG

Die Bundesräte Prof. Konecny, Genossinnen und Genossen haben am 27. Juni 2002 unter
der Nr. 1955/J-BR an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
"Inanspruchnahme der 'Chance 55'" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Einleitend ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der angesprochenen Regelung nicht um
eine "Pensionierung", sondern um einen "Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung" im
Rahmen des Sozialplanes für den öffentlichen Dienst handelt. Diese befristete Maßnahme,
mit der die Republik Österreich längst notwendige Strukturanpassungen in der Verwaltung
und eine Verschlankung des öffentlichen Dienstes insgesamt erreichen will, sieht vor, dass
Beamte und Vertragsbedienstete auf Grund eines Angebotes des Dienstgebers ab dem
vollendeten 55. Lebensjahr karenziert werden können, wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt sind:

• Der Arbeitsplatz des Bediensteten muss auf Dauer aufgelassen werden (d.h. es muss
zu einer Änderung der Geschäftseinteilung der betroffenen Dienststelle gekommen
sein);


• Unmöglichkeit der Zuweisung eines entsprechend gleichwertigen Arbeitsplatzes;
• Alter des Bediensteten mindestens 55 Jahre;

• Die Karenzierung beruht auf einem verbindlichen Angebot des Dienstgebers. Eine
Antragstellung des Dienstnehmers ist nicht vorgesehen. Es besteht vielmehr für den
Dienstgeber die Möglichkeit, seinen Bediensteten, welche die o.a. Kriterien erfüllen,
eine solche Karenzierung anzubieten. Ob diese angenommen wird oder nicht,
entscheidet ausschließlich der Dienstnehmer (Schriftlichkeit der Zustimmungs-
erklärung erforderlich).


Im Einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:
Zu l bis 4:

Bis dato wurde 118 Bediensteten (davon 14 in öffentlich auszuschreibenden Leitungs-
funktionen) ein "Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung" angeboten. Eine darüber
hinausgehende Beantwortung ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Im
Übrigen verweise ich auf meine einleitenden Ausführungen.


Zu 5 und 6:

Das Vorruhestandsgeld beträgt für jeden Bediensteten 80% des letzten Monatsbezuges
(14mal jährlich), sofern das Anbot der Vorruhestandskarenzierung innerhalb von 14 Tagen
nach Zustellung durch die Dienstbehörde angenommen wurde. Erfolgt die Annahme des
Anbots erst nach der genannten Frist, so ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nur mehr
ein Vorruhestandsgeld in Höhe von 75% des Monatsbezuges vorgesehen.


Zu 7:

Eine Beantwortung dieser Frage ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, da die
hiefür notwendigen Personaleinsatzpläne für die REORG 2002 noch nicht zur Gänze
vorliegen.


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HTML-Dokument erstellt: Aug 26 09:38