1795/AB-BR BR


Eingelangt am: 23.08.2002

BUNDESMINISTERIUM
FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN


Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage

Nr. 1957/J-BR/2002 der Bundesräte Prof. Konecny und Genossinnen
wie folgt:
Frage 1:

Zum Stichtag 1. Juli 2002 befanden sich insgesamt 32 Mitarbeiterinnen der Zentral-
stelle des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen im Vorruhe-
stand.


Frage 2:

Ich ersuche um Verständnis, dass ich aus Gründen des Datenschutzes keine Namen
bekannt geben darf.


Frage 3:

Die Mitarbeiterinnen hatten folgende Funktionen:

2 Sektionsleiterinnen

2 Gruppenleiterinnen

10 Abteilungsleiterinnen


2 Abteilungsleiter-Stellvertreterinnen

3 Referatsleiterinnen
9 Referentinnen
1 Sachbearbeiterin
1 Sekretärin
1 Kanzleileiterln
1 Kanzleikraft


Frage 4:

Auf Grund einer umfassenden Organisationsreform in der Zentralstelle des Bundes-
ministeriums für soziale Sicherheit und Generationen wurden die Arbeitsplätze der in
der Beantwortung zu Frage 1 angeführten Mitarbeiterinnen auf Dauer aufgelöst. Da
auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren, erfolgten Karenzierun-
gen gemäß § 22a Abs. 1 bzw. § 22c Abs. 1 des Bundesbediensteten-Sozialplan-
gesetzes.


Fragen 5 und 6:

Bei den Zahlungen an die im Vorruhestand befindlichen Personen handelt es sich
nicht um Pensionszahlungen, sondern um ein Vorruhestandsgeld gemäß § 22b
Abs. 1 bzw. § 22d Abs. 1 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes. Die Höhe
beträgt 80% bzw. 75% des jeweiligen letzten Aktivbezuges.


Frage 7:

Nach derzeitigem Stand werden bis Ende 2003 noch 9 Mitarbeiterinnen gemäß
§ 22a Abs. 1 bzw. § 22c Abs. 1 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes karen-
ziert werden.

Da die Anzahl der Vorruhestände von allfälligen Organisationsänderungen und den
damit verbundenen Arbeitsplatzauflassungen und vor allem der Zustimmung der Be-
troffenen abhängt, ist derzeit noch nicht konkret abschätzbar, wie viele Bedienstete
darüber hinaus den Vorruhestand annehmen werden.


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