1795/AB-BR BR
BUNDESMINISTERIUM
FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Zum Stichtag 1. Juli 2002 befanden sich insgesamt 32 Mitarbeiterinnen der Zentral-
stelle des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen im Vorruhe-
stand.
Ich ersuche um Verständnis, dass ich aus Gründen des Datenschutzes keine Namen
bekannt geben darf.
2 Sektionsleiterinnen
2 Gruppenleiterinnen
10 Abteilungsleiterinnen
3 Referatsleiterinnen
9 Referentinnen
1 Sachbearbeiterin
1 Sekretärin
1 Kanzleileiterln
1 Kanzleikraft
Auf Grund einer umfassenden Organisationsreform in der Zentralstelle des Bundes-
ministeriums für soziale Sicherheit und Generationen wurden die Arbeitsplätze der in
der Beantwortung zu Frage 1 angeführten Mitarbeiterinnen auf Dauer aufgelöst. Da
auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren, erfolgten Karenzierun-
gen gemäß § 22a Abs. 1 bzw. § 22c Abs. 1 des Bundesbediensteten-Sozialplan-
gesetzes.
Bei den Zahlungen an die im Vorruhestand befindlichen Personen handelt es sich
nicht um Pensionszahlungen, sondern um ein Vorruhestandsgeld gemäß § 22b
Abs. 1 bzw. § 22d Abs. 1 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes. Die Höhe
beträgt 80% bzw. 75% des jeweiligen letzten Aktivbezuges.
Nach derzeitigem Stand werden bis Ende 2003 noch 9 Mitarbeiterinnen gemäß
§ 22a Abs. 1 bzw. § 22c Abs. 1 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes karen-
ziert werden.
Da die Anzahl der Vorruhestände von allfälligen Organisationsänderungen und den
damit verbundenen Arbeitsplatzauflassungen und vor allem der Zustimmung der Be-
troffenen abhängt, ist derzeit noch nicht konkret abschätzbar, wie viele Bedienstete
darüber hinaus den Vorruhestand annehmen werden.
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