1801/AB-BR BR
Die Bundesräte Konecny und GenossInnen haben am 27. Juni 2002 unter der
Nr. 1948/J-BR an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
Inanspruchnahme der "Chance 55" gerichtet.
Mit Stichtag 1. Juli 2002 befinden sich insgesamt 9 Bedienstete (1 Abteilungsleiter-
Stellvertreter, 7 Referenten, 1 Chauffeur) im Vorruhestand.
Der Bekanntgabe der Namen der Bediensteten stehen datenschutzrechtliche Be-
stimmungen entgegen. Sämtliche Arbeitsplätze wurden ersatzlos gestrichen.
In jedem Einzelfall waren die gesetzlichen Voraussetzungen des nachstehend ange-
führten § 22a Abs.1 BB-SozPG erfüllt.
"Gemäß § 22a Abs.1 BB-SozPG kann ein Beamter frühestens mit dem Monatsers-
ten, der der Vollendung seines 55. Lebensjahres folgt, von Amts wegen unter Entfall
der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn
1. sein Arbeitsplatz auf Dauer aufgelassen wird und ihm kein seiner bisherigen Ver-
wendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Res-
sort zugewiesen werden kann,
3. er vor Antritt des Karenzurlaubes die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit
demjenigen 30. Juni oder 31. Dezember, der auf denjenigen Monatsletzten folgt,
zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewir-
ken könnte, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen."
Gemäß § 22b Abs.1 BB-SozPG hat der nach § 22a leg.cit. karenzierte Beamte An-
spruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 80% des Monatsbezugs,
der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht,
wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen zustimmt, und in
der Höhe von 75% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei
Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht
innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung nach § 22a Abs. 2 leg.cit. zu-
stimmt.
Die diesbezügliche Planung ist noch nicht abgeschlossen. Sollte es zu weiteren Vor-
ruheständen kommen, so wird es sich dabei allerdings um wenige Einzelfälle han-
deln, bei denen ausnahmslos ebenfalls die Aufgaben wegfallen.
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