1817/AB-BR BR


Eingelangt am: 10.09.2002

BM für Justiz:
zur Zahl 1970/J-BR/2002

Die Bundesräte Prof. Albrecht Konecny, Kolleginnen und Kollegen haben an mich
eine schriftliche Anfrage betreffend "automationsunterstützte Erfassung der Dienst-
zeit" gerichtet.


Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:

Im Justizressort waren mit Stichtag 1. Jänner 2002 11.741 öffentlich Bedienstete
beschäftigt.
Zu 2:

Beginnend mit dem Jahr 1987 wurde nach einem Probebetrieb die Gleitzeit im

Ressort eingeführt, sodass zum 1. Jänner 2002 bereits für rund 3.800 öffentlich
Bedienstete eine automationsunterstützte Zeiterfassung realisiert worden ist. Für
rund 1.900 öffentlich Bedienstete wird voraussichtlich noch bis Ende des Jahres
2002 eine automationsunterstützte Zeiterfassung realisiert.

Für die Exekutivbediensteten wird die Zeiterfassung im Rahmen einer automations-
unterstützten Dienstplaneinteilung realisiert.


Zu 3:

Von der Verpflichtung zur Aufzeichnung der Istzeit sind gemäß geltendem Gleitzeit-
erlass die Revisoren, die Gerichtsvollzieher, die Kraftfahrer, die Vorsitzenden der
Dienststellenausschüsse bei gemäß § 4 Abs. 1 PVG zusammengefassten Dienst-
stellen, die Vorsitzenden der Fachausschüsse, der Vorsitzende des Zentralaus-

Schusses und diejenigen Bediensteten, die voraussichtlich für einen Zeitraum von
weniger als einen Monat bei der betreffenden Dienststelle verwendet werden, aus-
genommen.

Grundsätzlich besteht auch für Bezirksanwälte sowie für Bedienstete des Haus-
dienstes (Portiere, Heizer, Reinigungsdienst) und für andere Bedienstete, die regel-
mäßig Dienstwege zu verrichten haben, die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Ist-
zeit. Gegebenenfalls können jedoch im Einzelfall vom Gleitzeitbeauftragten für den
Oberlandesgerichtssprengel (allenfalls nach Rücksprache mit dem Bundesministe-
rium für Justiz) davon abweichende Regelungen getroffen werden.

Gemäß § 6 RDG hat sich die dienstliche Anwesenheit des Richteramtsanwärters
nach den Erfordernissen der Ausbildung zu bestimmen, die Anwesenheit der Richter
im Amt ist gemäß § 60 RDG derart einzurichten, dass der Richter seinen Amts-
pflichten ordnungsgemäß nachkommen kann.

Für die genannten Gruppen von Bediensteten bestehen daher Ausnahmen von der
automationsunterstützten Zeiterfassung. Zur Frage, ob von der automationsunter-
stützten Zeiterfassung auch die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auszunehmen
sind, wurde das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport befasst.


Zu 4:

Im Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie der Zentralstelle des Bun-
desministeriums für Justiz wird für die automationsunterstützte Zeiterfassung aus-
schließlich das von der Fa. TMS Time Master Systems GmbH unter der Bezeich-
nung "Time Master" angebotene softwaregestützte Zeiterfassungssystem verwendet.


Zu 5 und 6:

Bereits im Jahr 1999 wurden der Ankauf und die Installation von PC-unterstützten,

netzwerkfähigen Gleitzeiterfassungssystemen für Justizdienststellen in ganz Öster-
reich für die Jahre 1999 bis 2005 - je nach Bedarf - gemäß ÖNORM A2050 ausge-
schrieben. Dieses Vergabeverfahren endete mit dem Abschluss eines Leistungsver-
trages mit der Fa. TMS Time Master Systems GmbH als Bestbieter.

Da als Folge der Novellierung der Bestimmungen über die Dienstzeit im Recht der
öffentlich Bediensteten durch das Budgetbegleitgesetz 2001 der Bedarf an Gleit-
zeiterfassungssystemen innerhalb des Ausschreibungszeitraumes rascher ansteigt

als vorhergesehen, war eine Erweiterung des im Rahmen des durchgeführten Aus-
schreibungsverfahrens erteilten Lieferauftrages erforderlich, die ohne neuerliche
Ausschreibung erfolgen konnte.


Zu 7 und 8:

Der Umfang der Erweiterung des mit der Fa. TMS Time Master Systems GmbH be-
stehenden Leistungsvertrages zur Durchführung der erforderlichen Neuinstallationen
bei jenen Gerichten und Staatsanwaltschaften, bei denen bisher keine Gleitzeiter-
fassungssysteme bestanden, bzw. der notwendig gewordenen System-Umstellun-
gen und -Erweiterungen beläuft sich auf 17.335,35 Euro zuzüglich 20 % USt.

Dazu kommen noch die Kosten für die notwendigen Elektroinstallationen und Lei-
tungsverlegungen, die schon deswegen nicht näher beziffert werden können, weil
die Arbeiten zur Erreichung der Vollausstattung mit elektronischen Zeiterfassungs-
systemen bei einigen Justizdienststellen noch im Gang sind.

Im Bereich des Justizressorts waren schon bisher mehrere Bedienstete (in Misch-
verwendung auch) mit der Einführung und Verwaltung der gleitenden Dienstzeit bei
Justizdienststellen in unterschiedlichem Ausmaß befasst. Da die dafür jeweils aufge-
wendeten Zeiteinheiten nicht gesondert erfasst werden, können die unter diesem
Titel innerhalb des Ressorts entstandenen Kosten nicht ermittelt werden.


Zu 9 und 10:

Bereits mit Erlass vom 15. Juli 1987, JMZ 241.00/11-III 1/87, wurden Richtlinien
zur - anfänglich probeweisen - Einführung der gleitenden Dienstzeit erlassen, die
sodann durch Erlässe über die Gleitzeit vom 24. August 1989 und vom 30. Juni 1997
ersetzt wurden. Jüngst wurden im Einvernehmen mit dem Zentralausschuss beim
Bundesministerium für Justiz für die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes
und die Vertragsbediensteten mit Erlass vom 29. August 2002, JMZ 241.00/10-
III. 1/02, die Anordnungen über die Gleitzeit neu gefasst (eine Ablichtung dieses
Erlasses ist der Anfragebeantwortung beigeschlossen). Die darin getroffenen
Regelungen gelten auf Grund der Präsidialverfügung vom 26. August 2002, JMZ
2711/3-Pr1/02, mit geringfügigen, sich aus den dienstlichen Erfordernissen
ergebenden Adaptierungen auch für die Zentralstelle.


Zu 11 und 12:

Wie bereits ausgeführt, gab es im Bereich der Justiz im Zusammenhang mit der
Einführung der gleitenden Dienstzeit immer eine automationsunterstützte Zeiterfas-
sung. Eine händische Eingabe und Abrechnung gleitender Dienstzeiten vor Einfüh-
rung einer automationsunterstützten Zeiterfassung hat - mit Ausnahme der dem
Bundesministerium für Justiz mit 1. April 2000 auf Grund der Änderungen des Bun-
desministeriengesetzes 1986 zugeordneten Konsumentenschutzsektion - nicht be-
standen. Daher ergeben sich durch die generelle Einführung der automationsunter-
stützten Zeiterfassung im Zusammenhang mit der Einführung der gleitenden Dienst-
zeit keine zusätzlichen Einsparungseffekte im Jahr 2002.


 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

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