1827/AB-BR BR
Die Abgeordneten zum Bundesrat Konecny, Kolleginnen und Kollegen haben
am 23. Juli 2002 unter der ZI. 1979/J-BR/2002 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend Verbot der Herkunftsbezeichnung
"Made in Israel" für Produkte aus den besetzten palästinensischen Gebieten
gerichtet.
Die Einfuhr von Gütern aus den von Israel besetzten Gebieten Palästinas
unter Inanspruchnahme einer bevorzugten Zollbehandlung stellt einen
Verstoß gegen die Ursprungsregeln der WTO und des
Assoziationsabkommens der EG und ihrer Mitgliedstaaten mit Israel dar. Bei
allen einschlägigen Fällen wird die EU-Kommission tätig und trägt den
Mitgliedstaaten die Einleitung von Verifizierungsverfahren auf. Österreich ist
dieser Aufforderung gegenüber zwei israelischen Firmen nachgekommen.
Grundsätzlich werden die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der
Europäischen Union und Israel von den Bestimmungen des
Assoziationsabkommens der EG und ihrer Mitgliedstaaten mit Israel geleitet.
Im einzelnen sieht das Assoziationsabkommen vor, dass für Waren und
Dienstleistungen Zollpräferenzen gewährt werden, die in Israel gemäß den im
Assoziationsabkommen festgelegten Ursprungsregeln hergestellt wurden.
Das Assoziationsabkommen regelt in seinem Art. 28 sowie im Protokoll Nr. 4
die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder
"Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen in diesem Bereich. Art. 2 Abs. 2 des genannten Protokolls
definiert, welche Erzeugnisse als israelische Ursprungserzeugnisse gelten.
Hinzuweisen ist auch auf Titel III (Art. 11 bis 15) "Territoriale Auflagen" sowie
Titel V "Nachweis der Ursprungseigenschaft" des genannten Protokolls. Die
präferentielle Einfuhr in die EU von Produkten, die den Bedingungen für die
präferentielle Behandlung nicht entsprechen oder die nach den einschlägigen
Vorschriften nicht richtig gekennzeichnet oder deklariert werden, stellt einen
Verstoß Israels gegen das Assoziationsabkommen und die WTO-Regeln dar.
Bei der Verwendung der Bezeichnung "Made in Israel" für Produkte aus
jüdischen Siedlungen in von Israel besetzten arabischen Gebieten ist davon
auszugehen, dass es sich nicht um einen Verstoß gegen eine von der Pariser
Verbandsübereinkunft geschützte Fabrik- oder Handelsmarke oder einen
solchen Handelsnamen handelt. Aus diesem Grund scheidet auch im ggstdl.
Zusammenhang eine Relevierung der die Verwendung gewerblich
geschützter Herkunftsangaben betreffenden Bestimmungen in Art. 22 des
TRIPs-Übereinkommens aus.
Eine grundsätzliche Verknüpfung der beiden Assoziationsabkommen mit
Israel und der Palästinensischen Befreiungsorganisation in Form einer
Ursprungskumulierung (d.h. gemeinsames Erfüllen der Ursprungsregeln
durch Arbeitsvorgänge in Israel und einem Partnerland der EU) existiert
bislang noch nicht.
Da es sich bei der Frage der Ursprungskumulierung im Rahmen der
Euromediterranen Partnerschaft, in der sowohl Israel als auch die
Palästinensische Autonomie Mitglieder sind, um ein allgemeines Problem
handelt, werden bereits zukunftsreichere Lösungswege für den Umgang mit
Waren unterschiedlichen Ursprunges gesucht.
Der Wunsch der Anfragesteller nach Importverboten solcher in den besetzten
arabischen Gebieten hergestellter Produkte unter der Herkunftsbezeichnung
"Made in Israel" wäre einerseits aus dem Blickwinkel der Bestimmungen des
General Agreement on Tariffs and Trade und andererseits unter den
relevanten Bestimmungen des EU-lsrael-Assoziationsabkommens zu
beurteilen.
Da Israel Mitglied der WTO ist, würde ein generelles Importverbot im
Gegensatz zu jenen WTO-Bestimmungen stehen, die die Beseitigung von
inkonsistenten oder handelsbeschränkenden Maßnahmen beinhalten.
Aus der Sicht des Europarechts ist bezüglich des von den Anfragestellern
gewünschten nationalen Einfuhrverbots zunächst festzuhalten, dass damit -
vor dem Hintergrund des einheitlichen Zollgebiets der Europäischen Union -
sowohl die erstmalige Einfuhr der betreffenden Waren über Österreich in das
EU-Zollgebiet als auch die Verhinderung der Verbringung nach Österreich
solcher Waren erfasst sein könnte, die sich bereits in der EU im freien
Verkehr befinden.
Grundsätzlich ist daher auf die ausschließliche Zuständigkeit der
Europäischen Gemeinschaft für die gemeinsame Handelspolitik gemäss Art.
133 EGV zu verweisen. Autonome Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind auf
dem Gebiet der Handelspolitik grundsätzlich nicht mehr zulässig, es sei denn,
sie sind im Einzelfall im EGV vorgesehen (vgl. Maßnahmen zur Wahrung
wesentlicher Sicherheitsinteressen gemäss Art. 296 EGV) oder beruhen auf
einer - an hohe Anforderungen bzgl. Form und Inhalt gebundenen -
besonderen Ermächtigung durch die Gemeinschaft.
Was die Verhinderung der Verbringung von Waren nach Österreich betrifft,
die bereits in das gemeinsame Zollgebiet eingeführt worden sind, verbietet
Art. 28 EGV mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, worunter auch das
völlige Verbot der Einfuhr fällt, sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung
zwischen den Mitgliedstaaten. Dieses Verbot bezieht sämtliche im
innergemeinschaftlichen Warenverkehr befindlichen Waren - also auch aus
Drittländern stammende Waren (vgl. Art. 23 Abs. 2 EGV iVm Art. 24 EGV) -
ein, die sich in der Union im freien Verkehr befinden. Ausdrückliche
Ausnahmen von diesem Verbot normiert in abschließender Form Art. 30
EGV, wobei jedoch diese eng auszulegende Bestimmung überdies nur
heranzuziehen ist, wenn der entsprechende Bereich nicht durch
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft harmonisiert ist. Es besteht daher eine
sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein nationales Importverbot der
genannten Waren auch gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt.
Die EU-Kommission war im Jahre 2001 aufgrund ihr gezielt zugegangener
Informationen zum Verdacht gelangt, dass Israel Ursprungsnachweise für aus
den besetzten Gebieten stammende Waren ausstellen könnte. Die
Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten wurden in der Folge entsprechend
informiert. Ende November 2001 wurde von der Europäischen Kommission
eine Warnung vor der Einfuhr von aus den besetzten Gebieten stammenden
Waren in Form einer "Mitteilung an die Einführer" (ABL. C 328 vom
23.11.2001) erlassen. In einem Begleitschreiben zur ggstl. Mitteilung machte
die Kommission auf das Bestehen "begründeter Zweifel" am Warenursprung
bei mutmaßlich aus den besetzten Gebieten stammenden Waren
aufmerksam. Den Mitgliedstaaten wurde die Einleitung von
Verifizierungsverfahren unter Einhebung von Sicherheitsleistungen in allen
einschlägigen Fällen aufgetragen.
In Österreich wurden Maßnahmen bezüglich zweier israelischer Exportfirmen
getroffen, wobei alle Zollstellen angewiesen wurden, im Zuge der Abfertigung
bei Präferenznachweisen der israelischen Exportfirmen ein
Verifizierungsverfahren einzuleiten und den Zoll zu besichern. Die
Verifizierungsersuchen wurden gemäß den Empfehlungen der Kommission
formuliert und somit ihren Anordnungen Folge geleistet.
Bei der vom britischen "Department for Environment, Food and Rural Affairs"
erlassenen Mitteilung CHM 186 vom 26 Juni d.J. handelt es sich lediglich um
eine Empfehlung an Exporteure, Importeure oder auch Endverkäufer, die
keine rechtliche Bindungswirkung (im Sinn von Sanktionen oder Strafen bei
Nichteinhaltung) entfaltet. Es ist dem Department zufolge auch nicht
beabsichtigt, diesbezüglich über die ohnedies bestehenden Vorschriften der
Europäischen Union hinaus regelnd tätig zu werden.
In der aktualisierten Version der Information wird weiters darauf hingewiesen,
dass - auf der Basis der Assoziationsabkommen mit Israel - ein bevorzugter
Zollsatz dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn Produkte, die in den
besetzten Gebieten produziert wurden, mit der Kennzeichnung "Produce of
Israel" eingeführt werden. Damit ist jedoch nicht verbunden, dass solcherart
gekennzeichnete Produkte generell nicht eingeführt werden dürfen.
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