1833/AB-BR BR


Eingelangt am: 23.09.2002

Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1980/J-BR betref-
fend Verbot der Herkunftsbezeichnung "Made in Israel" für Produkte aus den be-
setzten palästinensischen Gebieten, welche die Abgeordneten Prof. Konecny, Kolle-
ginnen und Kollegen am 23. Juli 2002 an mich richteten, stelle ich fest:


Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Das Assoziationsabkommen der EG und ihrer Mitgliedstaaten mit Israel wurde am
20. November 1995 in Brüssel unterzeichnet und in der Folge nach Ratifizierung
durch die 15 EU-Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und der Knesset am
1. Juni 2000 in Kraft gesetzt. Es ersetzte das vorangegangene Kooperations-
abkommen aus dem Jahre 1975. Mit Palästina wurde ein Interims-Assoziations-
abkommen für Handel und Kooperation am 24.2.1997 unterzeichnet.

Die Zielsetzung des EU-Israel Assoziationsabkommens war und bleibt es, den nicht
unbeträchtlichen Umfang des Handelsaustausches zwischen der EU und Israel als
solides Fundament zur Schaffung einer hoch entwickelten Wirtschaftsbeziehung
aufzubauen. Israel bietet unbeschadet der jüngsten dramatischen Ereignisse vor
dem Hintergrund des Nahost-Friedensprozesses immer noch ein beträchtliches

Potential für eine besonders gute Zusammenarbeit mit der EU im Bereich der neuen
Technologien und insbesondere in dem der Informationstechnologien.

Im einzelnen sieht das Assoziationsabkommen der EG und ihrer Mitgliedstaaten mit
Israel vor, dass für Waren und Dienstleistungen Zollpräferenzen gewährt werden, die
in Israel gemäß den im Assoziationsabkommen festgelegten Ursprungsregeln
hergestellt wurden. Das Assoziationsabkommen regelt in seinem Art. 28 sowie im
Protokoll Nr. 4 die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder
"Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in
diesem Bereich. Art. 2 Abs. 2 des genannten Protokolls definiert, welche
Erzeugnisse als israelische Ursprungserzeugnisse gelten. Hinzuweisen ist auch auf
Titel III (Art. 11 bis 15) "Territoriale Auflagen" sowie Titel V "Nachweis der
Ursprungseigenschaft" des genannten Protokolls. Die präferentielle Einfuhr in die EU
von Produkten, die den Bedingungen für die präferentielle Behandlung nicht
entsprechen oder die nach den einschlägigen Vorschriften nicht richtig
gekennzeichnet oder deklariert werden, stellt einen Verstoß Israels gegen das
Assoziationsabkommen und die WTO-Regeln dar.

Bei der Verwendung der Bezeichnung "Made in Israel" für Produkte aus jüdischen
Siedlungen in von Israel besetzten arabischen Gebieten ist davon auszugehen, dass
es sich nicht um einen Verstoß gegen eine von der Pariser Verbandsübereinkunft
geschützte Fabrik- oder Handelsmarke oder einen solchen Handelsnamen handelt.
Aus diesem Grund scheidet auch im gegenständlichen Zusammenhang eine
Relevierung der die Verwendung gewerblich geschützter Herkunftsangaben
betreffenden Bestimmungen in Art. 22 des TRIPs-Übereinkommens aus.

Eine grundsätzliche Verknüpfung der beiden Assoziationsabkommen mit Israel und
Palästina in Form einer Ursprungskumulierung (d.h. gemeinsames Erfüllen der
Ursprungsregeln durch Arbeitsvorgänge in Israel und einem Partnerland der EU)
existiert bislang noch nicht.

Da es sich aber im Rahmen der Euromediterranen Partnerschaft, in der sowohl
Israel als auch die Palästinensische Autonomie Mitglieder sind, um ein allgemeines
Problem handelt, werden bereits Lösungswege für den Umgang mit Waren

unterschiedlichen Ursprunges gesucht. Eine diesbezügliche Arbeitsgruppe über
Ursprungsregeln ist mit der Aufgabe betraut, entsprechende Ansätze für die Pan-
europäische Kumulierung von Produkten aus unterschiedlichen Herkunftsländern
und -regionen auszuarbeiten.

Österreich begrüßt in diesem Zusammenhang die Tätigkeit der Arbeitsgruppe, da
aus rein zolltechnischer Sicht eine Vielzahl der Problemfälle bereinigt würden.
Wesentliche Voraussetzung für die Ausweitung dieses Pankum-Systems ist
allerdings eine funktionierende Verwaltungszusammenarbeit.


Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Der in der Anfrage zum Ausdruck gebrachte Wunsch nach allfälligen Importverboten
solcher aus in den besetzten arabischen Gebieten hergestellter Produkte unter der
Herkunftsbezeichnung "Made in Israel" wäre einerseits aus dem Blickwinkel der
Bestimmungen des General Agreement on Tariffs and Trade und andererseits unter
den relevanten Bestimmungen des EU-Israel Assoziationsabkommens zu beurteilen.

Da Israel Mitglied der WTO ist, würde ein generelles Importverbot im Gegensatz zu
jenen WTO-Bestimmungen stehen, die die Beseitigung von inkonsistenten oder
handelsbeschränkenden Maßnahmen beinhalten. Die Bestimmungen des WTO-
Rechts und des Assoziationsabkommens in Bezug auf Ursprungsregeln
unterstreichen einerseits das Gebot der korrekten Verwendung der
Herkunftsbezeichnungen und lassen andererseits bei Zuwiderhandeln angemessene
Strafen bzw. den Entzug der allfälligen präferentiellen Behandlung für nicht korrekt
gekennzeichnete oder deklarierte Waren als zulässig erscheinen. Zur Sicherstellung
der effektiven Einhaltung der Ursprungsregeln könnten die zuständigen
österreichischen Zollbehörden insbesondere strengere Kontrollen bei besonders in
Verdacht stehenden Produkten oder Produktkategorien durchführen sowie die enge
Zusammenarbeit mit den israelischen Behörden suchen. Darüber hinausgehende
Maßnahmen wie etwa ein generelles Importverbot wären an den strengen
Maßstäben des Art. XI (allgemeine Beseitigung mengenmäßiger Beschränkungen)

sowie des Art. XX (Allgemeine Ausnahmen) GATT zu messen und erschienen daher
WTO-rechtlich bedenklich.

Aus der Sicht des Europarechts ist bezüglich des in der Anfrage zur Diskussion
gestellten nationalen Einfuhrverbots zunächst festzuhalten, dass damit - vor dem
Hintergrund des einheitlichen Zollgebiets der Europäischen Union - sowohl die
erstmalige Einfuhr der betreffenden Waren über Österreich in das EU-Zollgebiet als
auch die Verhinderung der Verbringung nach Österreich solcher Waren erfasst sein
könnte, die sich bereits in der EU im freien Verkehr befinden.

Grundsätzlich ist auf die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen
Gemeinschaft für die gemeinsame Handelspolitik gemäß Art. 133 EGV zu
verweisen. Autonome Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind auf dem Gebiet der
Handelspolitik daher grundsätzlich nicht mehr zulässig, es sei denn sie sind im
Einzelfall im EGV vorgesehen (vgl. Maßnahmen zur Wahrung wesentlicher
Sicherheitsinteressen gemäß Art. 296 EGV) oder beruhen auf einer - an hohe
Anforderungen bzgl. Form und Inhalt gebundenen - besonderen Ermächtigung durch
die Gemeinschaft.

Was die Verhinderung der Verbringung von Waren nach Österreich betrifft, die
bereits in das gemeinsame Zollgebiet eingeführt worden sind, verbietet Art. 28 EGV
mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung
zwischen den Mitgliedstaaten. Dieses Verbot bezieht sämtliche im
innergemeinschaftlichen Warenverkehr befindlichen Waren - also auch aus
Drittländern stammende Waren (vgl. Art. 23 Abs. 2 EGV iVm Art. 24 EGV) - ein, die
sich in der Union im freien Verkehr befinden. Als eine mengenmäßige Beschränkung
sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Einfuhr einer Ware der Menge oder dem
Wert nach begrenzen, worunter auch das völlige Verbot der Einfuhr fällt.
Ausdrückliche Ausnahmen von diesem Verbot normiert in abschließender Form Art.
30 EGV, wobei jedoch diese eng auszulegende Bestimmung überdies nur
heranzuziehen ist, wenn der entsprechende Bereich nicht durch Rechtsvorschriften
der Gemeinschaft harmonisiert ist. Es besteht daher eine sehr hohe
Wahrscheinlichkeit, dass ein nationales Importverbot der genannten Waren auch
gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt.

Die Bestimmungen des Assoziationsabkommens legen das Procedere zur
Überprüfung der Ursprungsangaben sowie die Beilegung von
Auslegungsunterschieden dar. Diese werden für die Schlichtung der laufenden
Verifizierungsfälle herangezogen.

Die EU-Kommission war im Jahre 2001 aufgrund ihr gezielt zugegangener
Informationen zum Verdacht gelangt, dass Israel Ursprungsnachweise für aus den
besetzten Gebieten stammende Waren ausstellen könnte. Die Zollverwaltungen der
Mitgliedstaaten wurden in der Folge entsprechend informiert. Ende November 2001
wurde von der Europäischen Kommission eine Warnung vor der Einfuhr von aus den
besetzten Gebieten stammenden Waren in Form einer "Mitteilung an die Einführer"
(ABL. C 328 vom 23.11.2001) erlassen. In einem Begleitschreiben zu der Mitteilung
der Kommission wurde das Bestehen "begründeter Zweifel" am Warenursprung bei
mutmaßlich aus den besetzten Gebieten stammenden Waren manifestiert und den
Mitgliedstaaten die Einleitung von Verifizierungsverfahren unter Einhebung von
Sicherheitsleistungen in allen einschlägigen Fällen aufgetragen.

Das Freihandelsabkommen mit der Europäischen Union gesteht Israel eine 10-
monatige Frist für die Beantwortung der Verifizierungsersuchen zu. Diese Frist
kommt erst im Spätherbst 2002 zum Ablauf.

Zur konkreten österreichischen Vorgangsweise füge ich hinzu, dass in Österreich
Maßnahmen bezüglich zweier israelischer Exportfirmen getroffen wurden, wobei alle
Zollstellen angewiesen wurden, im Zuge der Abfertigung bei Präferenznachweisen
der israelischen Exportfirmen ein Verifizierungsverfahren einzuleiten und den Zoll zu
besichern. Die Verifizierungsersuchen wurden gemäß den Empfehlungen der
Kommission formuliert und somit ihren Anordnungen Folge geleistet.

Hinsichtlich der in der Anfrage dargelegten Feststellung, dass die britische
Regierung nun eine Regelung veranlasst hätte, der zu Folge besagte Produkte nicht
unter der Herkunftsbezeichnung "Made in Israel" in das Vereinigte Königreich
importiert werden dürfen, teile ich mit, dass die Haltung der britischen Regierung
nicht korrekt widergegeben ist.

Bei der vom britischen "Department for Environment, Food and Rural Affairs" in ihrer
Mitteilung CHM 186 vom 26 Juni d.J. erlassenen Mitteilung handelt es sich um eine
Empfehlung an Exporteure, Importeure oder auch Endverkäufer, die keine rechtliche
Bindungswirkung (im Sinn von Sanktionen oder Strafen bei Nichteinhaltung)
entfaltet. Es ist nach Aussage des genannten Departments auch in Hinkunft nicht
beabsichtigt, diesbezüglich über die ohnedies bestehenden Vorschriften der
Europäischen Union hinaus regelnd tätig zu werden.

In der aktualisierten Version der Information wird weiters darauf hingewiesen, dass -
auf der Basis der Assoziationsabkommen mit Israel - ein bevorzugter Zollsatz dann
nicht geltend gemacht werden kann, wenn Produkte, die in den besetzten Gebieten
produziert wurden, mit der Kennzeichnung "Produce of Israel" eingeführt werden.
Damit ist jedoch nicht verbunden, dass solcherarts gekennzeichnete Produkte
generell nicht eingeführt werden dürfen.

Ein Verkäufer solcher Produkte hat im Einklang mit EU-Recht die Möglichkeit, wenn
eingeführte Produkte aus den besetzten Gebieten nicht abkommenskonform als
"Produce of Israel" bezeichnet sind, eine geografische Bezeichnung zu wählen, aus
der die Herkunft der Ware eindeutig hervorgeht. Sollte der britische Verkäufer die
Entscheidung treffen, die Bezeichnung nicht zu wechseln, hat er aber auch keine
Sanktionen zu erwarten.


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