1849/AB-BR BR


Eingelangt am: 01.10.2002

Die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten
 

Die Abgeordneten zum Bundesrat Albrecht Konecny, Kolleginnen und Kollegen
haben am 30. Juli 2002 unter der Nr. 2013/J-BR/2002 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend Exporte von "Waffen und Munitionen" nach
Israel gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:

Es handelt sich um Komponenten von zivilen Waffen eines österreichischen
Herstellers, die im Veredelungsverkehr an ein Unternehmen in Israel exportiert
werden und von dort nach kurzer Zeit wieder nach Österreich reimportiert werden,
somit nicht in Israel verbleiben.


Zu Frage 2:

Die angefragten Exporte unterliegen den Bestimmungen des Außenhandelsgesetzes
1995, BGBI. 172/1995, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 136/2001, dessen
Vollziehung nicht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten liegt.


Zu Frage 3:

Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundes im
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.


Zu Frage 4:

Die Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes 1977 (§ 3 (1) Zi. 2) und des AHG
1995 (§ 8 (1) Zi. 2), untersagen Ausfuhren in Gebiete, in denen ein bewaffneter
Konflikt herrscht; im fraglichen Zeitraum wurden jedoch weder Kriegsmaterial noch
Waffen und Munition zum Zweck des Endverbleibs nach Israel exportiert, weshalb
kein "Wachstum österreichischer Waffen- und Munitionsexporte" vorliegt.


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