1863/AB-BR BR
Die Bundesräte Konecny und Genossinnen haben am 23. Oktober 2002 unter der
Nr. 2027/J-BR an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage gerichtet.
Die Bundesregierung ist bei ihrer Beschlußfassung über die Zuteilung der Förde-
rungsmittel gemäß dem Abschnitt II des Publizistikförderungsgesetzes 1984 im Jahr
2002 am 15. Oktober 2002 in 130 Fällen den Vorschlägen des gemäß § 9 leg.cit. ein-
gerichteten Beirats gefolgt. In einem Fall, nämlich in Bezug auf das Förderungsansu-
chen für die Zeitschrift "AKIN", hat die Bundesregierung entgegen einer auf Förde-
rung lautenden Beiratsempfehlung beschlossen, das Ansuchen abzulehnen, da die-
se Zeitschrift nicht der staatsbürgerlichen Bildung dient und somit die Förderungsvo-
raussetzungen des § 7 Abs.1 Z 3 des Publizistikförderungsgesetzes 1984 nicht erfüllt
sind. Nach der zitierten gesetzlichen Bestimmung können Förderungsmittel Verle-
gern periodischer Druckschriften nur gewährt werden, wenn diese "ausschließlich
oder vorwiegend Fragen der Politik, der Kultur oder der Weltanschauung (Religion)
oder der damit zusammenhängenden wissenschaftlichen Disziplinen auf hohem
Niveau abhandeln, sich nicht ausschließlich an ein Fachpublikum wenden und da-
durch der staatsbürgerlichen Bildung dienen".
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