1871/AB-BR BR
Eingelangt am: 13.01.2003
Die Bundesräte Prof. Konecny und
Genossinnen haben am 13. November 2002 un-
ter der Nr. 2029/J-BR an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
In der Zeit vom 9.9.2002 bis 13.11.2002 wurden folgende Funktionen, die nach dem
Ausschreibungsgesetz 1986 auszuschreiben sind, ausgeschrieben:
Leitung der Abteilung I/1,
Leitung der Abteilung III/1,
Leitung der Abteilung III/4,
Leitung der Abteilung IV/1,
Leitung der Sektion IV,
Leitung der Ständigen Vertretung der OECD in Paris.
Zu den Fragen 2 und 5:
In der Zeit von 9.9.2002 bis 13.11.2002 wurde kein Bediensteter mit einer Funktion,
die nach dem Ausschreibungsgesetz 1986 auszuschreiben ist, betraut.
Zu Frage 3:
In der Zeit von 9.9.2002 bis
13.11.2002 hat ein Bediensteter, der sich im 59. Lebens-
jahr befunden hat, die Möglichkeit
eines vorzeitigen Ruhestandes gemäß § 22g BB-
SozPG 1997 in Anspruch genommen.
Zu Frage 4:
In der Zeit von 9.9.2002 bis 13.11.2002
wurde einem Abteilungsleiter und einem
Gruppenleiter das Angebot gemacht, Vorruhestand nach dem BB-SozPG 1997 in
Anspruch zu nehmen.
Zu Frage 6;
Anteilsrechte können begrifflich nur bei
jenen Einrichtungen verwaltet werden, bei
denen der Bund Eigentumsrechte besitzt. Sofern keine sondergesetzlichen Rege-
lungen bestehen, trifft dies nur bei Kapitalgesellschaften zu.
Das Bundeskanzleramt verwaltet von folgenden angeführten Unternehmungen
Anteilsrechte:
Austria Film und Video GmbH - 100 % der Anteile
Bundestheater-Holding GmbH - 100 % der Anteile
Wiener Zeitung GmbH - 100 % der Anteile
Zu bemerken ist, daß die Anteilsrechte an
der Burgtheater GmbH, der Wiener Staats-
oper GmbH, der Volksoper Wien GmbH und der Theaterservice GmbH nicht vom
Bund, sondern von der Bundestheater-Holding
GmbH verwaltet werden; ebenso wer-
den die Anteilsrechte der Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH von
der Wie-
ner Zeitung GmbH verwaltet.
Gegenstand parlamentarischer Anfragen
können nicht Handlungen von Unterneh-
mensorganen sein. Das Interpellationsrecht kann sich bei einer wirtschaftlichen
Tä-
tigkeit durch Organe einer selbstständigen juristischen Person nur auf die
Rechte
des Bundes (z.B. Wahrnehmung der Anteilsrechte in der Hauptversammlung einer
Aktiengesellschaft oder in der Gesellschafterversammlung bei einer Gesellschaft
mit
beschränkter Haftung) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beziehen,
nicht
jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person, die von den
Eigentü-
mervertretern bestellt wurden.
Die Vergabe von Prokuren ist eine
Angelegenheit des Geschäftsführers und liegt
daher nicht in der Ingerenz des Bundes als Eigentümer von
Gesellschafteranteilen
an der Gesellschaft.
Im Zeitraum vom 9.9.2Q02 bis 13.11.2002
wurden im Bereich der Wiener Zeitung
GmbH folgende Organe neu bestellt:
●
Mit Beschluß vom 25.9.2002 zum Mitglied des Aufsichtsrates Dr. Ingrid NEMEC als
Ersatz für das zurückgetretene Aufsichtsratsmitglied Dr. Michael SACHS;
● mit Beschluß vom 3.10.2002 Frau Dr. Helga LUCZENSKY als Ersatz für das
zurück-
getretene Aufsichtsratsmitglied Dr. Maria STOPPACHER und
● mit Beschluß vom 3.10.2002 Mag. Karl SCHIESSL zum Geschäftsführer auf
weitere
5 Jahre.
Im Bereich der Bundestheater-Holding GmbH,
für welche die genannten Kriterien
Geltung haben, wurden folgende Vertragsverlängerungen bzw. Bestellungen seit
9. 9. 2002 vorgenommen :
Burqtheater GmbH:
Klaus Bachler, Direktor des Burgtheaters,
Vertragsverlängerung. 1.9.2005 - 31.8.2009 (Vertrag vom 18.10.2002)
Mag. Thomas Drozda, kaufmännischer Geschäftsführer des Burgtheaters,
Vertragsverlängerung, 1.9. 2004 - 31.8.2009 (Vertrag vom 18.10.2002)
Volksoper
Wien GmbH:
Rudolf
Berger, Direktor der Volksoper Wien,
Vertrag ab 1.9.2003 - 31.8.2008 (mitgeteilt in der
Pressekonferenz des Herrn Staats-
sekretärs vom
5.11.2002, Vertrag vom 26.11.2002)
Bundestheater-Holdina GmbH:
Dr. Georg Springer, Geschäftsführer der Bundestheater-Holding GmbH,
Vertragsverlängerung, 1.9.2004 - 31.8.2009 (Hinweis in der Pressekonferenz des
Herrn Staatssekretärs vom 5.11.2002).
Hinsichtlich der Vertragsverlängerung von Dr. Springer wird angemerkt, daß bis dato
kein Gesellschafterbeschluß vorliegt.
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