Bundesrat Stenographisches Protokoll 620. Sitzung / Seite 37

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4. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 13. Dezember 1996 betreffend ein Bundesgesetz über eine Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (508/NR sowie 5354/BR der Beilagen)

Präsident Josef Pfeifer: Wir gehen nunmehr in die Tagesordnung ein und gelangen zu den Punkten 1 bis 4, über welche die Debatte unter einem abgeführt wird.

Es sind dies:

ein Budgetüberschreitungsgesetz 1996,

ein Bundesgesetz über die Gründung der landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m.b.H. (BVWG-Gesetz) und

zwei Bundesgesetze über eine Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959.

Die Berichterstattung über die Punkte 1 bis 4 hat Frau Bundesrätin Aloisia Fischer übernommen. Ich bitte um die Berichterstattung.

Berichterstatterin Aloisia Fischer: Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hoher Bundesrat! Ich bringe den Bericht des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft über den Beschluß des Nationalrates vom 13. Dezember 1996 betreffend ein Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesforste und Errichtung einer Aktiengesellschaft zur Fortführung des Betriebes "Österreichische Bundesforste" (Bundesforstegesetz 1996), über Änderungen des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtes, des Bundesgesetzes über den Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste", des Bundesfinanzgesetzes 1997, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 und des Rebenverkehrsgesetzes 1996 sowie Bundesgesetz, mit dem eine Überschreitung eines Ausgabenansatzes der Anlage I des Bundesfinanzgesetzes 1996 bewilligt wird (Budgetüberschreitungsgesetz 1996 – BÜG 1996).

Der vorliegende Gesetzesbeschluß hat die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesforste durch Errichtung einer als Aktiengesellschaft konzipierten Betriebsgesellschaft zum Ziel; dessen inhaltliche Schwerpunkte liegen auf folgenden Gebieten:

Erhaltung und Absicherung des derzeit zum Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste" gehörenden Bundesvermögens,

Gründung einer Aktiengesellschaft "Österreichische Bundesforste AG" zur Verwaltung des Bundesvermögens und Fortführung des Betriebes,

Entgeltliches Fruchtgenußrecht der Österreichischen Bundesforste AG an Liegenschaftsvermögen des Bundes,

Aufgaben und Ziele der Österreichischen Bundesforste AG,

Satzung und Organe der AG,

Personalrechtliche Bestimmungen: Übernahme der Arbeitnehmer des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesforste unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten.

Die im Artikel I § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 4 sowie § 18 des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates enthaltenen Verfassungsbestimmungen bedürfen im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 B-VG der Zustimmung des Bundesrates.

Artikel I § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 1 sowie Artikel IV und Artikel V des vorliegenden Beschlusses unterliegen gemäß Artikel 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.


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