Bundesrat Stenographisches Protokoll 629. Sitzung / Seite 201

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primäre Zweck dieses Gesetzesbeschlusses eine Anpassung an die neue Rechtssituation, insbesondere was die Regelung über die Zulassung, die Anrechnung von Studienzeiten und die Anerkennung von Prüfungen betrifft; weiters wird das individuelle Diplomstudium anstelle des Studium irregulare anerkannt.

Weiters – das wurde von beiden Vorrednerinnen in unterschiedlicher Punktation auch schon ausgeführt – wird in diesem Gesetz für die Frage der Beschäftigung neben dem Studium eine klare und eindeutige Regelung geschaffen. Während der Studienzeiten ist eine Beschäftigung bis zur Geringfügigkeitsgrenze möglich, ohne dadurch den Anspruch auf die Studienbeihilfe zu verlieren. Ich bin den Verhandlern des Nationalrates sehr dankbar, daß sie es nach langen und zähen Verhandlungen geschafft haben, die ursprünglich vorgesehene Zeit der Ferialbeschäftigung, die nur für die Hauptferien beziehungsweise Sommerferien gegolten hätte, wesentlich zu verlängern: Laut diesem Gesetzesbeschluß kann nun von den Studierenden in allen Ferien eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus wahrgenommen werden. Ich halte das für sehr gut, und, Frau Kollegin Moser, inhaltlich stimmen wir in diesem Zusammenhang überein. Sie haben den seltenen Ausnahmefall der lehrveranstaltungsfreien Zeiten erwähnt. Ich glaube, daß in 95 oder 99 Prozent der Fälle die Ferienzeiten mit lehrveranstaltungsfreien Zeiten ident sind, sodaß diese Regelung durchaus günstig ist und annehmbar erscheint.

Wichtig ist, daß man – ich sagte es bereits eingangs – die Möglichkeit hat, unabhängig von seiner Herkunft, unabhängig vom Einkommen der Eltern, tatsächlich ein Studium machen zu können. Das halte ich für das Entscheidende und Wesentliche, und daher werde ich gerne die Zustimmung geben. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

11.38

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Die Berichterstattung wünscht kein Schlußwort.

Wir kommen daher zur Abstimmung, die über die vorliegenden Beschlüsse des Nationalrates getrennt erfolgt.

Wir stimmen ab über den Beschluß des Nationalrates vom 10. Juli 1997 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist die Stimmenmehrheit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

Wir kommen weiters zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 10. Juli 1997 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, das UOG 1993, geändert wird.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist die Stimmenmehrheit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

20. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 8. Juli 1997 betreffend ein Bundesgesetz über die Veräußerung von Aktien der Bank Austria Aktiengesellschaft (486/A und 814/NR sowie 5516/BR der Beilagen)


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