Bundesrat Stenographisches Protokoll 643. Sitzung / Seite 142

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Es sind dies:

ein Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990 geändert wird, und

ein Bundesgesetz, mit dem das Heeresgebührengesetz 1992 geändert wird.

Die Berichterstattung über die Punkte 23 und 24 hat Herr Bundesrat Ernst Winter übernommen. Ich bitte um die Berichterstattung.

Berichterstatter Ernst Winter: Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Nachdem die Berichte schriftlich vorliegen, darf ich nur den Beschlußantrag bringen, der für beide Punkte gleich lautet:

Der Landesverteidigungsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juli 1998 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den gegenständlichen Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Präsident Alfred Gerstl: Wir gehen in die Debatte ein, die über die zusammengezogenen Punkte unter einem abgeführt wird.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Dr. Vincenz Liechtenstein. Ich erteile ihm dieses.

18.09

Bundesrat Dr. Vincenz Liechtenstein (ÖVP, Steiermark): Sehr geehrter Herr Minister! Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit der heutigen Novellierung des Wehrgesetzes 1990 und des Heeresgebührengesetzes 1992 sollen einige Verbesserungen für die militärische Landesverteidigung erreicht werden, die insbesondere den Zeitsoldaten sowie der militärischen Luftfahrt zugute kommen werden.

Zu den Verbesserungen für die Zeitsoldaten: Mit dem Besoldungsreformgesetz 1994 wurde der Verpflichtungszeitraum für den Wehrdienst als Zeitsoldat grundsätzlich auf sechs Monate beschränkt, da die Institution des Zeitsoldaten mit längerer Verpflichtungsdauer abgeschafft und statt dessen die neue Institution der Militärperson auf Zeit, die den vollen Bezügen und rechtlichen Bonitäten des Beamten-Dienstrechtes unterliegt, geschaffen wurde. Zeitsoldaten sollen nur noch als Überbrückung zwischen dem Grundwehrdienst und der Übernahme auf eine Planstelle als Militärperson auf Zeit verwendet werden.

Aufgrund der praktischen Erfahrungen hat sich jedoch gezeigt, daß oftmals zwischen dem Ende der sechsmonatigen Verpflichtungszeit und der nächsten Übernahmemöglichkeit als Militärperson auf Zeit eine zeitliche Lücke liegt, da die Übernahme nur zu bestimmten Terminen möglich ist und je nach Einberufungstermin einige Monate Dienstleistung bis zu einem möglichen Übernahmetermin fehlen können. Durch die Erhöhung des Verpflichtungszeitraumes auf zehn Monate kann eine kontinuierliche Laufbahn für Soldaten, die eine Berufslaufbahn im Rahmen des Bundesheeres anstreben – entweder in der Offiziers- oder Unteroffizierslaufbahn –, sichergestellt werden.

Für jene Wehrpflichtigen, die eine Übernahme als Militärperson auf Zeit nicht anstreben, soll die maximale Verpflichtungsdauer für den Wehrdienst als Zeitsoldat wie bisher sechs Monate betragen. Als soziale Abfederung wird für alle Zeitsoldaten die Monatsprämie von 5 597 S auf 7 039 S, ab dem siebenten Monat ihrer Verpflichtungsdauer auf 7 853 S, angehoben, da die längere Verpflichtungszeit vor allem dazu genützt werden soll, die Zeitsoldaten in Ausbildungskurse zu entsenden und somit einen gewissen finanziellen Anreiz zu schaffen. Weiters wird diesen Zeitsoldaten künftig Freifahrt auf öffentlichen Verkehrsmitteln sowie Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung und Verpflegung gewährt werden. Dies soll animieren.

Aber jetzt zur Militärluftfahrt: Mit der gegenständlichen Novellierung des Wehrgesetzes 1990 werden rechtliche Unklarheiten beim Entgelt für Militärpiloten auf Zeit beseitigt und wird festgestellt, daß Militärpiloten auf Zeit im Luftraumüberwachungsdienst – Abfangjägerpiloten – als Entlohnung ein Monatsentgelt in Höhe von 59 000 S einschließlich allfälliger Teuerungszulagen ge


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