Bundesrat Stenographisches Protokoll 668. Sitzung / Seite 40

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Wenn wir aber dem Umstand das Wort reden, dass diese Strafansprüche in die Hände von Schulleitern oder der Jugendwohlfahrtsbehörde gelegt werden und es dann nicht zu einem staatlichen Strafanspruch, nämlich einer Prüfung durch die StA, kommt, dann ist im Ergebnis – nennen Sie mir ein Argument dagegen! – mehr erreicht, als wir durch die Diversion erreichen wollen. Wir überschreiten das, was wir nicht einmal durch die Diversion behandeln wollen, dadurch, dass andere, die gar nicht berufen sind, den Strafanspruch zu realisieren, ihn einmal in Händen halten und nicht realisieren.

Das müssen diejenigen sagen, die gegen diese Regelung sind. Wir wollen zwar nicht, dass Straftatbestände im Sexualstrafbereich diversionell behandelt werden, aber hier soll auf einmal weitergegangen werden. Diesen Widerspruch in sich müssen Sie bitte auflösen, erst dann kann man sachlich, ordentlich, dogmatisch und richtig weiterdiskutieren. – Vorläufig danke. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

11.59

Vizepräsident Jürgen Weiss: Als nächstem Redner erteile ich Herrn Bundesrat Dr. Milan Linzer das Wort. – Bitte. (Vizepräsidentin Haselbach übernimmt den Vorsitz.)

11.59

Bundesrat Dr. Milan Linzer (ÖVP, Burgenland): Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Um es gleich vorwegzunehmen: Meine Fraktion wird dem vorliegenden Gesetzesbeschluss die Zustimmung erteilen. Ich bin auch grundsätzlich der Meinung, dass wir einen Initiativantrag von verschiedenen Abgeordneten, der aus dem Parlament kommt, immer wieder sorgsam, seriös und sachlich diskutieren sollten – umso mehr, als wir Parlamentarier immer wieder dem Vorwurf ausgesetzt sind, dass wir uns zu sehr mit den Regierungsvorlagen beschäftigen und die Gesetzwerdung zu sehr von den Ministerien bestimmt wird.

Ich finde es nicht ganz verständlich, wenn sich mein Vorredner Kollege Hoscher hinter einem Scheinargument versteckt und meint: Diese Regelung des § 84 – der Herr Bundesminister hat sie jetzt in einer eindrucksvollen Weise kommentiert – wäre ein Experiment.

Ganz im Gegenteil: Wie der Herr Bundesminister ausgeführt hat, sieht es auch meine Fraktion, dass es sich da um eine Ausführung von Erfahrungswerten handelt. Die Argumentation ist hier im Detail dargelegt worden. Es gilt auch immer wieder der Grundsatz: Man kann nie so alt werden, dass man nicht gescheiter und vernünftiger werden könnte. – Diesen Grundsatz kann man hier, so glaube ich, durchaus anwenden.

Bei einer weiteren besonderen Regelung, nämlich der Durchbrechung des Bankgeheimnisses, leisten wir Hilfestellung bei der Bekämpfung der OK in einem Detailpunkt, nämlich wenn es darum geht, dass eine Maßnahme zur Konteneröffnung sozusagen gesetzlich präzisiert wird. Ähnlich einer Hausdurchsuchung kommt es auf Grund eines richterlichen Beschlusses, wie gesagt, zu einer Konteneröffnung und damit zur Ermöglichung und Hilfestellung im bezüglichen Strafverfahren.

Meine Damen und Herren! Die Novelle auf Grund dieses Initiativantrages ist natürlich nicht der große Wurf einer neuen Strafprozessnovelle. Diese Arbeit liegt noch in den Händen des Ministeriums. Eine Strafprozessnovelle hat natürlich oder soll den Anspruch auf einen womöglich umfassenden, gesamten Regelungsbedarf haben. Das bedarf einer langen Vorbereitung. Wir finden es gut und richtig, wie ich schon erwähnt habe, dass Maßnahmen, die man vorweg und auch wegen der Dringlichkeit beschließen soll, auf Grund dieses Initiativantrages vorgenommen werden. Meine Fraktion wird diesem Gesetzesbeschluss daher gerne die Zustimmung erteilen.

Ich darf noch einen Satz zum Übereinkommen mit Kuba hinzufügen. Wir alle wissen, dass sich in den letzten Jahren der Tourismus in Richtung Kuba wesentlich verstärkt hat. Wir hören von einigen bedauerlichen Fällen, in denen es bei der Vollstreckung von Strafen zu unannehmbaren und unerklärlichen Zuständen gekommen ist. Gott sei es gedankt, wir haben nunmehr neben 50 anderen Rechtshilfeverträgen auch mit Kuba einen so genannten Rechtshilfevertrag in der Strafvollstreckung. Das heißt, wenn jemand straffällig wird, beispielsweise durch einen


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