Bundesrat Stenographisches Protokoll 701. Sitzung / Seite 62

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sprechung ist nun gefordert, dies zu konkretisieren. Die Gerichte sind aufgefordert, richtlinienkonforme Entscheidungen zu treffen, besonders bei der Bewertung immate­rieller Schäden.

Damit wird der allgemeinen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Rech­nung getragen, es erfolgt eine Anpassung an die allgemeine europäische Rechtsent­wicklung. Daher werden wir Sozialdemokraten, wie ich schon eingangs erwähnt habe, diese Veränderungen und Verbesserungen mittragen. Es ist dies ein Schritt in die rich­tige Richtung, und hoffentlich nicht der letzte. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ, den Grünen und bei Bundesräten der ÖVP.)

12.14

 


Vizepräsident Jürgen Weiss: Nächster Redner ist Herr Bundesrat Dr. Aspöck. Ich erteile ihm das Wort.

 


12.14

Bundesrat Dr. Robert Aspöck (Freiheitliche, Salzburg): Herr Präsident! Frau Staats­sekretärin! Verehrte Damen und Herren des Hohen Hauses! Wie nicht anders zu er­warten war, haben Frau Kollegin Giesinger und in weiterer Folge Herr Kollege Gruber schon alles Wesentliche, alle wesentliche Bestimmungen genannt.

Ich habe mir nur einen Aspekt herausgesucht, um zu zeigen, wie fortschrittlich man im Bundesministerium für Justiz mitsamt dem gegenwärtigen Justizminister und seinen Beamten eigentlich denkt. Wenn ich mir die Urfassung des § 354 ABGB anschaue, dann haben die Gründerväter dieses ABGB, die so genannte Zeiller-Kommission, wie folgt textiert:

„Als ein Recht betrachtet, ist Eigentum das Befugnis“ – es steht hier wirklich „das“ –, „mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden anderen davon auszuschließen.“

Diese rein römisch-rechtliche Betrachtungsweise – man darf nicht vergessen, dass das römische Recht in seinen Anfängen das Recht einer ganz kleinen privilegierten Kaste war – ist damals in das ABGB übernommen worden. Dieser Betrachtungsweise steht aber eine andere in unserer Geschichte tief verwurzelte soziale Betrachtungsweise gegenüber: Eigentum ist nicht nur Recht, sondern kann auch Pflicht sein.

Diese soziale Betrachtungsweise des Eigentums findet sich, wie auch aus der einstim­migen Beschlussfassung zu diesem Gesetz hervorgehen wird, auch in allen politischen Lagern dieses Landes wieder. Die Formulierung, dass die Nachbarn bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen haben, bringt diese Grundhaltung zur sozialen Gebundenheit des Eigentums hervorragend zum Ausdruck. Dem Herrn Bun­desminister und seinen Beamten an dieser Stelle vielen Dank für diese großartige Formulierung!

Auch die dazu gehörige Mediation vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung oder – besser gesagt – möglichst zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist ein Schritt in die richtige Richtung. Die Novelle bringt, wie bereits von den Vorrednern ausgeführt, noch einige weitere Novellierungen mit sich, die durchaus positiv zu be­trachten sind. Ich darf daher namens meiner Fraktion sagen, dass wir dieser Novelle zustimmen werden. (Beifall bei den Freiheitlichen und bei Bundesräten der ÖVP.)

12.17

 


Vizepräsident Jürgen Weiss: Nächste Wortmeldung: Frau Staatssekretärin Haub­ner. – Bitte.

 


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