Bundesrat Stenographisches Protokoll 736. Sitzung / Seite 63

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1994, das Heeresgebührengesetz 2001, das Strafvollzugsgesetz, das Bewährungs­hilfegesetz, das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Richtwertgesetz, das Aus­schreibungsgesetz 1989, das Spanische Hofreitschule-Gesetz, das Arbeitsmarktförde­rungs­gesetz, das Waffengebrauchsgesetz 1969, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schulorganisationsgesetz, die 7. Schulorganisationsgesetz-Novelle, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Akademien-Studiengesetz 1999, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Mineralrohstoffgesetz und das Erste Bundes­rechtsbereinigungsgesetz geändert werden (Deregulierungsgesetz 2006 – DRG 2006).

Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor. Ich darf daher sogleich zum Antrag kommen.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in Verhandlung genommen und stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juli 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


Präsident Gottfried Kneifel: Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Weiss. Ich erteile es ihm.

 


12.10.38

Bundesrat Jürgen Weiss (ÖVP, Vorarlberg): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Meine geschätzten Kolleginnen und Kollegen! Wenn sich das Bundeskanzleramt bei einem gesamtstaatlich wichtigen rechtspolitischen Anliegen erfolgreiche Mühe macht, wäre es undankbar, dies nicht in einem kurzen Redebeitrag für alle Fraktionen gemein­sam zu würdigen.

Die Unzufriedenheit mit Umfang und Intensität von Rechtsvorschriften ist so alt wie das menschliche Zusammenleben. So klagt beispielsweise – das wüsste Frau Kollegin Knoll am besten – bereits der Prophet Jesaja in Kapitel 10, Vers 1: „Weh denen, die unheilvolle Gesetze erlassen und unerträgliche Vorschriften machen.“ (Heiterkeit. – Bundesrat Gruber: So ist es!)

Die von der Verwaltung leistbare Überarbeitung des Rechtsbestandes hat im Wesent­lichen drei Ansatzpunkte: erstens die Entfernung sozusagen abgestorbenen Rechts­bestandes, der nur noch auf dem Papier steht, aber inhaltlich durch spätere oder höherrangige Regeln unwirksam gemacht wurde; zweitens das Abwerfen von Regelungsballast, der nicht mehr benötigt wird; und drittens die Straffung und syste­matische, auch sprachliche Bereinigung des Rechtsbestandes.

Im Bereich des Verfassungsrechts steht die bereits lange vor dem Österreich-Konvent in Angriff genommene Bereinigung und Neukodifikation noch bevor. Sie ist von großem Konsens begleitet und auf gutem Wege, sodass man Hoffnung haben kann, dass sie als eines der ersten Reformwerke der nächsten Gesetzgebungsperiode umgesetzt werden kann.

Dieser beabsichtigte Schritt ist auch keineswegs so klein, wie das bei uns oft darge­stellt wird. Wesentlich mehr hat auch die Schweiz in einem ersten Schritt ihrer Verfassungsreform nicht zustande gebracht. Die ursprünglich angestrebte Totalrevision ist auch dort wegen Überfrachtung stecken geblieben.

Der vorliegende Gesetzesbeschluss setzt die sowohl auf Bundes- als auch auf Lan­desebene seit einigen Jahren unternommenen Bemühungen fort. Er ist ja auch nicht der erste dieser Art.

An der Diskussion, ob es nicht eigentlich eher „Rechtsbereinigungsgesetz“ als „Deregulierungsgesetz“ heißen sollte – das Ausscheiden ohnedies unwirksamen


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