Präsident Karl Bader: Weitere Wortmeldungen dazu liegen nicht vor.

Wünscht dazu noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall. Die Debatte ist geschlossen.

Wir gelangen zur Abstimmung.

Der gegenständliche Beschluss ist ein Fall des Art. 44 Abs. 2 Bundes-Verfas­sungs­ge­setz und bedarf daher der Zustimmung des Bundesrates bei Anwesenheit von mindes­tens der Hälfte der Mitglieder des Bundesrates und der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Ich stelle zunächst die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der verfassungs­mäßig vorgesehenen Anzahl der Mitglieder des Bundesrates fest.

Wir gelangen zuerst zur Abstimmung, gegen den vorliegenden Beschluss des Natio­nalrates keinen Einspruch zu erheben.

Ich bitte daher jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Ich stelle die Einstimmigkeit fest. Der Antrag, keinen Ein­spruch zu erheben, ist somit angenommen.

Nunmehr lasse ich über den Antrag abstimmen, den vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 44 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes die verfas­sungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist ebenfalls die Einstimmigkeit.

Der Antrag ist somit unter Berücksichtigung der besonderen Beschlusserfordernisse angenommen. Ausdrücklich stelle ich die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittel­mehrheit fest.