11.28

Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA (Grüne, Wien): Frau Präsidentin! Frau Ministe­rin! Liebe KollegInnen! Auf den ersten Blick sind die Änderungen des Verbraucherkre­ditgesetzes und des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes eine trockene Materie, sie stellen aber beide die KonsumentInnen besser. Ja, ich spreche von KonsumentIn­nen, nicht von VerbraucherInnen, um auch klarer auszudrücken, worum es geht, denn Kredite sind ein – auch von den Banken so genanntes – Produkt, das von Banken ver­kauft wird. KreditnehmerInnen sind gegenüber den Banken Konsumentinnen und Kon­sumenten, und weil es eben nicht deren tägliches Brot ist, Kreditverträge abzuschließen, sind sie besonders schutzwürdig.

Verbraucherkredite sind Kleinkredite, die für einen Umzug, den Kauf eines Autos, neuer Möbel, Elektro-, Haushalts- und Mediengeräte oder für einen Urlaub aufgenommen wer­den. Es sind zwar nicht ganz alltägliche Ausgaben, aber doch solche, die zu einem nor­malen Leben dazugehören. Leider müssen viele Menschen dafür Kredite aufnehmen. Daher ist es nicht unwesentlich, wie viel man für einen solchen Kredit neben den Zinsen zahlt, noch dazu, wenn man sich bemüht, ihn vorzeitig zurückzuzahlen.

Der EuGH hat voriges Jahr am 11.9. – Herr Kollege Schennach hat das schon erwähnt; ich komme später noch darauf zurück – entschieden, dass die Verbraucherkreditricht­linie dahin gehend auszulegen ist, dass, wenn KreditnehmerInnen ihren Kredit vorzeitig zurückzahlen, alle Kosten, die mit dem Kredit verbunden sind, verringert werden müssen und nicht nur wie bisher die laufzeitabhängigen, sondern auch Kosten wie zum Beispiel Bearbeitungsgebühren, die man zu Beginn eines Kredites zahlt.

Diese Änderung des Verbraucherkreditgesetzes gilt nicht, wie im Begutachtungsentwurf vorgesehen, erst für Neuverträge ab 2021, sondern die Änderung des Verbraucherkre­ditgesetzes ist für Kreditverträge anzuwenden, welche nach dem 11. September 2019 abgeschlossen wurden und nach dem 31. Dezember 2020 zurückgezahlt werden.

Konsequenterweise wird auch das Gesetz, welches bei Krediten für Immobilien anzu­wenden ist, entsprechend geändert. Das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz wird analog angepasst, sodass für vorzeitige Rückzahlungen die Kosten anteilig reduziert werden müssen. Da beginnt allerdings die Anwendung bei Vertragsabschluss ab nächs­tem Jahr.

Zusätzlich gelten die Regelungen betreffend die strenge Kreditwürdigkeitsprüfung im Hy­pothekar- und Immobilienkreditgesetz nicht für Kredite im Kontext der Wohnbauförde­rungen, da es bei geförderten Wohndarlehen nicht sachgerecht erscheint. Das bringt auch eine Verbesserung durch leichtere Kreditgewährung bei der Wohnbauförderung.

Insgesamt ist es eine begrüßenswerte Änderung für KonsumentInnen. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen und bei BundesrätInnen der ÖVP.)

11.31

Vizepräsidentin Mag. Elisabeth Grossmann: Ich darf Herrn Bundesrat Otto Auer ans Rednerpult bitten. – Bitte.