12.41

Bundesrat MMag. Dr. Michael Schilchegger (FPÖ, Oberösterreich): Werter Herr Prä­sident! Werte Frau Bundesminister! Werte Damen und Herren, ich wollte mich an sich nicht zu Wort melden, ich muss aber die Gelegenheit doch nutzen, weil ich das sehr schätze, Frau Bundesministerin, dass Sie heute anwesend sind, hier so tief in die Debat­te einsteigen und auch erklären, warum Sie das Gesetzespaket befürworten. Sie haben gesagt, Sie stehen voll hinter dem Gesetzespaket, und zwar sowohl dem Teil aus dem Justizministerium als auch dem Teil aus Ihrem Ressort.

Ihre Expertise, Frau Bundesministerin, ist natürlich beachtlich, Sie haben ja auch eine beeindruckende Berufslaufbahn, also Sie sind ja auch selbst Expertin, was die Vollzie­hung dieser Rechtsmaterien betrifft, als Strafrichterin, Oberstaatsanwältin und natürlich auch als Legistin im Ressort, glaube ich, waren Sie einmal tätig. Daher möchte ich Sie bitten – ich möchte wirklich in meiner Rede auf jede Polemik hier verzichten, ich möchte Sie einfach bitten –: Nehmen Sie vielleicht einige Gedanken mit, die ich jetzt in meiner Rede ausführen werde, vielleicht wird ja dann irgendwann einmal das eine oder andere Anliegen berücksichtigt.

Ich muss aber schon noch ganz kurz auf das, was Sie zuletzt gesagt haben, replizieren, nämlich was den Teil mit der Zensur betrifft und dass Sie diese historischen Vergleiche zurückweisen. Ich glaube, Sie haben einfach nicht richtig verstanden, was hier das Anlie­gen der FPÖ war. Meinungsfreiheit versus Persönlichkeitsschutz ist ja auch eine alte Debatte – das ist ja auch das, was man Medienrecht im weitesten Sinne nennt, und Ihr neues Hass-im-Netz-Paket ist ja wieder nur ein kleiner Teil davon. Das ist eine uralte Debatte: Wie schwer wiegt die Meinungsäußerungsfreiheit und wie sehr wird sie dann durch den notwendigen Schutz von Persönlichkeitsrechten durchbrochen? Ich glaube, das ist ja der Kern, um den es geht.

Sie können uns nicht vorwerfen, wir als Freiheitliche verstehen die Meinungsäuße­rungsfreiheit falsch und wollen irgendwelche Hassposter schützen. Das bedient natürlich ein bisschen das Narrativ, das Sie gerne hätten, nämlich dass auf der einen Seite die Bundesregierung mit ihren Experten steht und professionelle Vorschläge durchführt und tut und auf der anderen Seite die FPÖ, die von der Sache nichts versteht und nur da­gegen polemisiert, aber es könnte nichts falscher sein. Gerade weil wir uns so gut mit Ihrem Gesetzespaket befasst haben, müssen wir dagegen sein. (Beifall bei der FPÖ.)

Es ist heute leider auch nicht die Zeit – ich möchte auch gar nicht die Debatten wieder­holen; schauen Sie sich die Nationalratsdebatten an, dort gab es ganz hervorragende Beiträge von Frau Dr. Susanne Fürst, Nationalratsabgeordnete der FPÖ, oder von unse­rem Justizsprecher Mag. Harald Stefan, der schon sehr viel darüber gesagt hat, warum wir uns dagegen aussprechen; auch mein Kollege Arthur Spanring, der es von der grund­rechtlichen Dimension her noch einmal erwähnt hat.

Ich möchte nun noch einen weiteren Zugang darlegen, warum ich es selber für den fal­schen Weg halte. Das hat einfach mit dem Medienrecht im weitesten Sinn zu tun, wie wir es 2020 vorfinden, denn wenn wir uns immer die Frage stellen, ob ein neues Geset­zespaket wichtig, gut, sinnvoll ist, müssen wir uns natürlich auch immer einmal die Frage stellen, von welchem Befund wir denn ausgehen – und das ist gar nicht so einfach.

Der ehemalige Justizminister und Universitätsprofessor Hans Richard Klecatsky, Exper­te für öffentliches Recht, hat einmal treffend den Zustand der österreichischen Bundes­verfassung als „innere und äußere Ruine“ bezeichnet. Er war natürlich kein Verfas­sungsfeind, er meinte da den rechtstechnischen Zustand und dass das Verfassungs­recht in Österreich sehr zersplittert ist. Und dieses Bild gefällt mir auch für das Medien­recht sehr gut. Das trifft voll zu.

Also behalten Sie bitte das Bild einer Ruine vor Augen, wenn ich hier nun versuche, Sie durch diese Ruine zu führen, und zwar anhand eines Beispiels. Es geht, wenn man über komplizierte Rechtsmaterien spricht, immer sehr gut, wenn man sich ein klares Beispiel vor Augen führt, vielleicht eines, das einen selber betrifft.

Stellen Sie sich vor, Sie als Vertreter einer Regierungsfraktion finden auf Facebook oder auf irgendeiner anderen sozialen Plattform plötzlich einen Beitrag von irgendeinem Op­positionellen – oder vice versa –, ein Bild, ein Porträtbild von sich, bei dem Sie nicht zugestimmt haben, dass es verwendet wird. Es ist an sich nicht bedenklich, man findet ein Foto von Ihnen, Sie sind irgendwo einmal fotografiert worden, und darunter steht dann der Text: Eidbruch, Gesetzesbruch, ein echter Volksverräter. – Das kann ja durch­aus ein realer Fall sein.

Wenn Sie sich dann rechtlich beraten lassen und fragen: Was kann ich denn dagegen tun?, dann ist einmal die Standardantwort: Sie haben strafrechtliche oder zivilrechtliche Möglichkeiten, das muss man sich ansehen.

Das Strafrecht, das ist ja auch so etwas: Als das StGB neu kodifiziert wurde – ich glaube, es war in den Siebzigerjahren –, hat man ja auch schon eine klare gesetzgeberische Wertung zugunsten des Persönlichkeitsschutzes getroffen und hat gesagt: Üble Nachre­de, Beleidigungen sollen bestraft werden. Das ist ganz klar im Strafrecht verankert.

Später ist dann auch noch das Mediengesetz dazugekommen, das zusätzlich zu dieser Strafbarkeit auch noch einen Entschädigungsanspruch gewährt. Das waren sozusagen einmal die grundsätzlichen Entwicklungen auf der gesetzgeberischen Ebene, dass man gesagt hat, wir wollen den Persönlichkeitsschutz stärken, weil es eben diesen Hass nicht geben darf. Wer jemand anderen derart beleidigt oder wer einem ehrenrühriges Verhal­ten vorwirft, der soll bestraft werden.

Jetzt haben wir aber ein anderes Problem bekommen – Problem, ich sage es jetzt be­wusst so polemisch –, nämlich dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Meinungsfreiheit sehr betont hat und Österreich neben anderen Staaten dann auch immer wieder wegen Verletzung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit verurteilt worden ist, weil Österreich mit seinen gesetzlichen Regelungen zu weit gegangen ist.

Was hat der Gesetzgeber getan? – Nichts. Nichts. Die Gerichte haben reagiert. Die Ge­richte haben dann einfach eine grundrechtliche Abwägung vorgenommen und nehmen sie auch weiterhin vor und beurteilen dann sozusagen nach eigenem Ermessen, ob im Einzelfall eine üble Nachrede vorliegt oder ob das nicht vielleicht, bleiben wir bei diesem Beispiel Volksverräter, im Einzelfall gerechtfertigt werden kann, weil es vielleicht ein Tat­sachensubstrat gibt, weil vielleicht wirklich irgendwo gegen die Verfassung verstoßen wurde oder weil es sich vielleicht um politische Satire handelte. Das alles finden Sie nicht im Gesetz, das steht nirgendwo, das muss man aus der Judikatur heraus wissen.

Also das ist eine ganz klare Rechtsentwicklung. Der Gesetzgeber wollte schon immer Hass im Netz bekämpfen, das steht auch nach wie vor im StGB, die Gerichte halten sich nur oft nicht daran, weil sie dann doch im Einzelfall der Meinungsäußerungsfreiheit den Vorzug geben.

Jetzt könnte man sagen: Na ja, okay, lassen wir es einfach so, wie es ist, das macht ja nichts, tun wir ein bisschen etwas ins StGB dazu. Das ist ja auch etwas, was Sie neu vorschlagen – ich komme dann gleich dazu. Aber das ist ja nicht die einzige Rechtsma­terie, das ist ja nicht nur im Strafgesetzbuch geregelt, das ist ja auch zivilrechtlich gere­gelt. Wir haben schon immer den Tatbestand der Kreditschädigung, § 1330 ABGB, wo sich dann die Zivilgerichte, und zwar nicht nur am Landesgericht, sondern Bezirksrichter und Landesrichter, jeweils für sich die Frage stellen müssen: Bei dieser beleidigenden Äußerung, muss ich da einer Unterlassungsklage oder einem Widerrufsanspruch statt­geben oder nicht?

Also ich habe da schon einmal mehrere Gerichte, die zuständig sind, Strafgerichte, Zivil­gerichte, und zwar Bezirksgerichte und Landesgerichte. Warum? – Weil ich den Streit­wert frei wählen kann. Das ist ja nur ein Vorschlag, dass man da einen Streitwert wählt, der etwas höher ist, dass man zum Landesgericht kommt, oder einen, der niedriger ist, dass man beim Bezirksgericht bleibt. Das ist aber eine sehr schwierige Aufgabe für die Richter, weil sie immer betreffend die aktuelle Judikatur zum Medienrecht und einbezie­hend die Judikatur des EGMR auf dem Laufenden bleiben müssen.

Es geht aber noch weiter: Dasselbe Thema haben wir im Landesrecht. Wir haben in allen neun Bundesländern Polizeistrafgesetze, wie sie auch immer heißen, wo Ehrenkränkun­gen unter Strafe gestellt werden, und zwar unter Verwaltungsstrafe. Das betrifft natürlich vor allem die Fälle, wo das nicht irgendwo medienöffentlich berichtet wird, sondern wo es zum Beispiel im privaten Gespräch zu einer solchen Beleidigung kommt. Jetzt müs­sen sich sozusagen die Bezirksverwaltungsbehörden und die Polizeidirektionen in Statu­tarstädten auch noch einmal mit dieser schwierigen Abwägung Persönlichkeitsrechte versus Meinungsfreiheit auseinandersetzen. Das alles ist geltendes Recht!

Jetzt wird es noch ein bisschen komplizierter, denn ich habe gesagt, Sie haben auch noch ein Foto von sich dort gefunden. Dann betrifft das auch noch das Urheberrecht; das ist kurioserweise in § 78 Urheberrechtsgesetz geregelt. Womöglich haben Sie – un­ter bestimmten Umständen – außerdem einen Entschädigungsanspruch nach § 87 Ur­heberrechtsgesetz, für den aber ein bisschen höhere Schwellen bestehen. All das muss sich ein Zivilrichter natürlich auch noch mitüberlegen und all das müssen sich Rechtsan­wälte ansehen. Das ist sozusagen einmal der grundsätzliche Befund, den wir vorfinden, wenn wir über den Konflikt zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechten spre­chen.

Ihr Ansatz – das ist meine persönliche Meinung und meine fachliche Überzeugung – geht einfach in die falsche Richtung, denn was tun Sie jetzt? – Sie weiten beispielsweise § 283 StGB, Verhetzung, aus. Sie sagen nun, das ist ein Amtsdelikt. Wenn man gegen geschützte Gruppen hetzt oder zu Gewalt aufruft, soll das von Amts wegen zu bestrafen sein. Die Zuständigkeit liegt ganz klar bei der Staatsanwaltschaft. Somit ist das eben eine Materie für das Landesgericht für Strafsachen.

Jetzt sagen Sie, es sollen zusätzlich auch Einzelpersonen geschützt werden. Was be­deutet das? – Das bedeutet, dass man bei Privatanklagen künftig immer auch überlegen muss: Ist das nicht vielleicht sogar ein Amtsdelikt? Ist dafür nicht vielleicht sogar die Staatsanwaltschaft zuständig? Das kann dazu führen, dass man zum Beispiel am Be­zirksgericht über irgendeine Beleidigung verhandelt und das Bezirksgericht sich für un­zuständig erklären muss, weil die Äußerung womöglich unter den Verhetzungstatbe­stand fällt.

Sie fügen also zu einer Sache, die bislang als Privatanklagedelikt geregelt war, auf einmal eine Amtswegigkeit hinzu. Man kann ja für das eine oder das andere sein; diese Vermischung aber macht das Ganze – die Ruine – noch komplizierter. Man baut sozusa­gen an ein ruinöses Haus ein weiteres hässliches Zimmer an. (Heiterkeit bei Bundesrä­tInnen der FPÖ.)

Diese Vorgehensweise zieht sich durch und betrifft nicht nur § 283 StGB. Sie fügen auch § 20 ABGB ein. (Bundesrätin Schumann: 10 Minuten! – Ruf bei der SPÖ: Jetzt ist es gleich vorbei!) Sie ändern also nicht den Kreditschädigungstatbestand, § 1330 ABGB, den wir schon haben und mit dem jeder umgehen kann, sondern Sie fügen einfach einen neuen Tatbestand hinzu. Zu diesem gibt es jedoch keine Judikatur, sodass man im Ein­zelfall wieder überlegen muss, wie sich das auswirkt und ob da Judikatur übernommen wird oder neu entwickelt werden muss. Sie ändern auch § 1328a ABGB, der ja die Ent­schädigungsansprüche im Zivilrecht regelt. Diesbezüglich herrschte bisher immer die Meinung vor oder war geltendes Recht, dass der Zivilrichter gar nicht über Entschädi­gungsansprüche entscheiden muss, da das Medienrechtssache sei.

Vizepräsident Mag. Christian Buchmann: Kollege Schilchegger, ich darf bitten, zum Ende zu kommen! (Beifall bei der SPÖ und bei BundesrätInnen der ÖVP.)

Bundesrat MMag. Dr. Michael Schilchegger (fortsetzend): Ich komme schon zum Schluss. Ich habe hier aber, soweit ich informiert bin, keine Redezeitbeschränkung. (Ru­fe bei der SPÖ: Nein, bitte! Das versteht man ja kaum noch! Bitte keine juristische Vor­lesung!)

Vizepräsident Mag. Christian Buchmann: Das stimmt, aber es gibt einen Usus, auf den wir uns gemeinsam geeinigt haben.

Bundesrat MMag. Dr. Michael Schilchegger (fortsetzend): Ich werde den Usus inso­fern einhalten, als ich verspreche, meine Damen und Herren, dass ich bei meinen weite­ren Debattenbeiträgen, für die ich heute gemeldet bin, etwas kürzen werde. Damit kom­me ich insgesamt, glaube ich, auf keine längere Redezeit. (Beifall bei der FPÖ. – Zwi­schenruf des Bundesrates Novak.)

Ich glaube, diese Materie ist ein bisschen wichtiger als andere Materien, über die wir uns hier im Hause alle einig sind, deswegen rede ich zu diesem Thema lieber länger und zu den anderen Themen kürzer. Ich bitte Sie noch um etwas Geduld. Ich will Sie auch nicht langweilen, aber das ist ein zentrales Thema. Wie Sie vielleicht merken, ist auch die Frau Bundesminister so höflich und respektvoll, hört mir genau zu und macht sich auch Noti­zen. (Bundesrat Novak: Die ist Juristin, aber wir sind ja keine Juristen!) – Deswegen ist es ja auch so verwunderlich, dass Sie alle zustimmen und sagen: Das Gesetz ist toll! – In Wahrheit kennen Sie sich gar nicht aus! Das ist ja genau das Problem. (Beifall bei der FPÖ. – Bundesrat Steiner: Jawohl! Genau! – Neuerliche Zwischenrufe bei der SPÖ.)

Ich komme noch einmal zurück zu meinem Thema: Sie führen in das Zivilverfahren einen Anspruch neu ein, der bei solchen Verletzungen immer von den Mediengerichten, also von den Strafgerichten, zu prüfen war: den Entschädigungsanspruch. Dann führen Sie das Mandatsverfahren ein. Das haben Sie, glaube ich, erwähnt, oder irgendjemand hat es erwähnt. Da geht es darum, dass man möglichst schnell eine Entscheidung hat, auch vor den Zivilgerichten, mit einem gebundenen Streitwert. Das macht dann der Bezirks­richter. Er hat aber auch wieder ein Problem, weil Sie nicht an das bestehende Recht anknüpfen, sondern ein zusätzliches Kriterium einführen: Es muss auch die Menschen­würde beeinträchtigt sein.

Da ist im Justizausschuss des Bundesrates die Auskunft von Herrn Sektionschef Kath­rein – ich glaube, er war es, der das gesagt hat – gewesen: Na ja, eine Beleidigung wie zum Beispiel Trottel wäre noch nicht die Menschenwürde beeinträchtigend. Ist zum Bei­spiel Volksverräter bereits die Menschenwürde beeinträchtigend, ja oder nein? Das alles müssen sich die Gerichte wieder im Einzelfall überlegen.

Wir haben jetzt verschiedenste Zuständigkeiten genannt – Bezirksverwaltungsbehör­den, Landespolizeidirektionen, Bezirksgerichte, Landesgerichte und Strafgerichte –, und jetzt kommen noch welche dazu: Im Kommunikationsplattformen-Gesetz ist die Be­schwerdestelle die RTR in ihrer Funktion als Geschäftsapparat. Die KommAustria als Behörde hat sich mit solch schwierigen Fragen, nämlich Abwägung Meinungsfreiheit versus Persönlichkeitsschutz, überhaupt noch nie beschäftigt. Das heißt, da muss sich ein ganzer Behördenapparat neu in eine Rechtsmaterie hineindenken. (Unruhe im Saal.)

Ich komme schon zum Schluss (Ruf bei der SPÖ: Juhu!): Bei der Sanierung dieser Ruine gehen Sie in eine falsche Richtung. Richtig wäre es, die Ruine zu sanieren, zu kodifi­zieren und zu vereinheitlichen, womöglich in einem neuen Mediengesetz unter Strei­chung aller anderen Paragrafen. Dabei müsste man natürlich auch diese schwierige Ab­wägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Meinungsfreiheit im Gesetz festhalten, und zwar jene, die dort noch nicht steht, nämlich die, die sich in der Judikatur entwickelt hat, die aber der Rechtsanwender gar nicht auf einen Blick lesen kann. – Das wäre die Auf­gabe in dieser Zeit.

Gehen Sie den Weg in Richtung eines einheitlichen, sauberen, schönen Medienrechts. (Ruf: Wie ist denn das beim Eherecht? – Bundesrätin Schumann: Jetzt sind wir schon beim Eherecht!) Wenn Sie das nämlich nicht tun, ist das ungefähr so, als hätte man 1919 gesagt: Wozu brauchen wir eine neue Bundesverfassung? Wir haben ja eh die Dezem­berverfassung von 1867, da haben wir sechs Staatsgrundgesetze, das ist alles in Ord­nung, da streichen wir einfach den Kaiser raus und schon sind wir eine Republik. – Das ist ein bisschen der Zugang, den man da verfolgt. Man baut an eine uralte Rechtsmaterie einfach weitere Dinge an, anstatt das Richtige zu tun und einmal zu vereinheitlichen und klar zu sagen, was man will. (Beifall bei der FPÖ.)

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