17.07

Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky (NEOS, Wien): Frau Präsi­dentin! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Meine Ausführungen zu diesem Tagesordnungspunkt haben gewisse Ähnlichkeiten zu meinen letzten Ausführungen, jenen zum Korruptionsstraf­recht. Es geht nämlich darum: Kann dieses Gesetz die beabsichtigte und angekündigte Wirkung erreichen?

Das Ziel ist ja, dass die Raser beziehungsweise Extremraser, wie sie auch genannt werden, von ihren Tatwerkzeugen getrennt werden, also dass die Täter von den Waffen getrennt werden.

Jetzt schauen wir uns einmal an, ob das da funktioniert: Das Instrument des Verfalls im Verwaltungsstrafgesetz ist ein bekanntes Rechtsinstitut, das gibt es mit der Konfiskation auch im gerichtlichen Strafrecht. Da geht es darum, den Täterinnen und Tätern das Tatwerkzeug zu entziehen. Dazu ist natürlich Voraus­setzung, dass in diesem Fall das Auto im Eigentum des Rasers steht.

Wie oft ist das tatsächlich der Fall? – 55 Prozent der Neuzulassungen sind Leasingfahrzeuge. Wenn man sich das jetzt demografisch anschaut: Raser gehören eher zu den jüngeren Personen als zu den älteren Personen. Das heißt, ich impliziere einmal eine geringere Liquidität beim Erwerb von Fahrzeugen; die Fahrzeuge, die verwendet werden, gehören auch eher nicht zu den günstigen Fahrzeugen. Wahrscheinlich ist also der Schluss nicht falsch, dass unter den Raserinnen und Rasern der Anteil derjenigen, die Eigentümerinnen und Eigen­tümer des verwendeten Fahrzeugs sind, noch sehr viel geringer sein wird. Dazu kommen noch die Personen, die Fahrzeuge zum Rasen verwenden, die nicht unbedingt Leasingfahrzeuge sein müssen, sondern Fahrzeuge von anderen Familienmitgliedern oder überhaupt von anderen Zulassungsbesitzern sind.

Wie viele Fahrzeuge von Raserinnen und Rasern werden da tatsächlich für verfallen erklärt werden können? – Ich nehme an, es wird ein sehr, sehr kleiner Anteil sein.

Sie, Frau Bundesministerin, haben im Nationalrat gesagt, auch für Leasing­fahrzeuge haben Sie eine Lösung gefunden. Wenn man sich das Gesetz anschaut, fragt man sich: Welche Lösung steht da drinnen? – Es kann ein Lenkverbot ausgesprochen werden. Den Begriff Lenkverbot gibt es schon im Kraftfahrrecht, wobei der momentan etwas anderes bezeichnet – das Lenkverbot ist das Äquivalent zum Entzug der Lenkberechtigung für Personen, die keine inländische, sondern eine ausländische Lenkberechtigung haben, die man nicht entziehen kann. Deswegen wird für die Personen ein Lenkverbot ausgesprochen. Dieses neue Lenkverbot für Raserinnen und Raser, die nicht Eigentümerinnen und Eigentümer der Tatfahrzeuge sind, betrifft aber nur das konkrete Tatfahrzeug. Das wird auch sehr wenig erreichen, weil sie sich dann eben ein anderes nehmen.

Deswegen ist mein Resümee zu diesem Gesetzesvorschlag: Es ist wie im Korrup­tionsstrafrecht, es wird die Aktivität nur vorgetäuscht. Es wird zwar Härte vorgetäuscht, aber es handelt sich um eine wirkungslose Scheinlösung. – Vielen Dank. (Beifall bei der FPÖ sowie der Bundesräte Mertel und Schachner.)

17.11

Vizepräsidentin Doris Hahn, MEd MA: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Hirczy. – Bitte schön.