19.59

Bundesministerin für Justiz Dr. Alma Zadić, LL.M.: Frau Präsidentin! Geschätzte Mitglieder des Bundesrates! Sehr geehrte Zuseherinnen und Zuseher! Ja, der Verfassungsgerichtshof hat die zentrale Norm im Abstammungsrecht aufge­hoben und uns aufgetragen, eine Verbesserung vorzunehmen.

Jetzt haben wir diese Verbesserung vorliegen, und ich möchte mich zunächst einmal in aller Deutlichkeit beim Koalitionspartner bedanken, denn ich weiß, dass die Verhandlungen zu diesem Gesetz nicht einfach waren. Ich schätze es sehr, dass wirklich beide Parteien aufeinander zugegangen sind, ob­wohl man sich gerade in diesem Bereich in vielerlei Hinsicht schwergetan hat.

Wir haben nun endlich Klarheit – und ich glaube, diese Klarheit ist sehr wichtig ‑, nämlich Klarheit darüber, wer für das Kind die Obsorge übernimmt und wer für das Kind den Unterhalt leisten wird, wenn das Kind bei einem lesbischen Paar zur Welt kommt. Ganz zu schweigen davon, was wäre, wenn wir da keine Regelung getroffen hätten, welche Auswirkungen das auf die Staatsbür­gerschaft gehabt hätte und welche erbrechtlichen Konsequenzen das ge­habt hätte. Insofern ist es umso besser, dass wir es jetzt kurz vor Jahresende ge­schafft haben, dafür eine Regelung zu finden.

Künftig – und ich glaube, das ist wichtig – werden gleichgeschlechtliche Ehen mit verschiedengeschlechtlichen Ehen im Abstammungsrecht gleichge­stellt. Das heißt: Elternteil ist die Person, die das Kind anerkannt hat, und zwar völlig unabhängig vom Geschlecht und völlig unabhängig davon, ob und wie das Kind gezeugt wurde, ob medizinisch unterstützt oder nicht.

Gleichgeschlechtliche Paare können nun unter denselben Bedingungen Kinder anerkennen, wie es heterosexuelle Paare schon bisher konnten. Ich glau­be, das sorgt gerade im Abstammungsverhältnis für eine stabile Beziehung, sorgt für Rechtssicherheit, stärkt die Familie in sozialer Hinsicht und, das ist be­sonders wichtig, stellt das Kindeswohl in den Mittelpunkt. – Vielen Dank. (Beifall bei den Grünen sowie bei Bundesrät:innen von ÖVP und SPÖ.)

20.01