Präsident Mag. Franz Ebner: Wir gelangen nun zum 4. Punkt der Tagesordnung.
Wir gehen in die Debatte ein.
Zu Wort gemeldet ist niemand.
Wünscht jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall. Die Debatte ist somit geschlossen.
Wir gelangen zur Abstimmung. – Bitte nehmen Sie Ihre Plätze ein.
Gemäß § 35b Abs. 1 des Datenschutzgesetzes bedürfen die Wahl durch den Nationalrat und die Zustimmung durch den Bundesrat jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bundesrates und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Ich stelle zunächst im Sinne des § 35b Abs. 1 des Datenschutzgesetzes die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates fest. – Das ist der Fall.
Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates vom 18. September 2024 im Sinne des § 35b Abs. 1 des Datenschutzgesetzes, Univ.-Prof. Dr. Gerhard Baumgartner, Prof. Mag. Dr. Christian Bergauer, Dr. Philipp Grasser, Mag. Dr. Sandra Huber, MA, Prof. Dr. Eva Souhrada-Kirchmayer zu Mitgliedern des Parlamentarischen Datenschutzkomitees zu wählen, die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen, um ein Handzeichen. – Es ist Abstimmung, meine lieben Kolleginnen und Kollegen. Bitte um ein klares Handzeichen! (Bundesrat Schennach: Sie trauen sich einfach nicht mehr!) – Das ist die Stimmeneinhelligkeit. Dem gegenständlichen Beschluss ist somit unter Berücksichtigung der besonderen Beschlusserfordernisse die verfassungsmäßige Zustimmung erteilt.