RN/131

18.32

Bundesrat Werner Gradwohl (FPÖ, Steiermark): Danke, Herr Präsident! Geschätzter Herr Staatssekretär! Werte Bundesräte und geschätzte Österreicher, die diese Plenarsitzung noch verfolgen und nachsehen! Am 1. September treten das neue Informationsfreiheitsgesetz und begleitende Verfassungsbestimmungen in Kraft. Damit wird nicht nur die Amtsverschwiegenheit endgültig aus der Verfassung gestrichen, auch die Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder werden hinfällig. 

Künftig ist im Informationsfreiheitsgesetz beziehungsweise in Artikel 22 B-VG geregelt, welche Informationen zu veröffentlichen beziehungsweise zu erteilen sind und in welchen Fällen sich Behörden und öffentliche Stellen weiterhin auf Geheimhaltungspflichten berufen können. So sind Auskünfte dann zu verweigern, wenn dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet würde, die zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens geboten ist, oder zwingende Integrations- und außenpolitische Gründe das erfordern. Auch Rechte Dritter wie der Datenschutz und das Urheberrecht sind zu beachten. Ebenso bleiben Dokumente, die der Vorbereitung einer Entscheidung dienen, vertraulich. 

Im Speziellen zur Amtsverschwiegenheit: Konkret wird im Justizbereich etwa die aktuelle Regelung in § 310 StGB – „Verletzung des Amtsgeheimnisses“ – durch die neue Strafbestimmung „Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt. Diese Strafbestimmung soll dann zur Anwendung kommen, wenn Beamte oder ehemalige Beamte Informationen erteilen oder verwerten, zu deren Geheimhaltung sie gesetzlich verpflichtet sind, und dadurch ein öffentliches oder überwiegendes berechtigtes privates Interesse gefährdet ist, wobei die Strafandrohung mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe dieselbe bleibt. 

Entsprechende Anpassungen sind auch im Beamten-Dienstrechtsgesetz und im Vertragsbedienstetengesetz erforderlich. Statt auf die Amtsverschwiegenheit zu verweisen, werden künftig jene Tatbestände, die laut Verfassung weiterhin zur Geheimhaltung verpflichten, explizit aufgezählt. 

Dann ein wesentlicher Punkt, Veröffentlichung von Förderungen ab 1 500 Euro: Größere inhaltliche Änderungen sind im Transparenzdatenbankgesetz vorgesehen. Angelehnt an die im Informationsfreiheitsgesetz verankerten Bestimmungen, wonach Verträge ab einem Wert von 100 000 Euro künftig jedenfalls zu veröffentlichen sind, sollen ab September auch sämtliche staatlichen Förderungen, die nicht an Privatpersonen gehen, der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden, wobei ein Schwellenwert von 1 500 Euro vorgesehen ist. Unternehmer beziehungsweise Unternehmerinnen, die höhere Subventionen erhalten, werden im Transparenzportal namentlich ausgewiesen. Davon sind auch Steuererleichterungen und Sachleistungen umfasst. Die Daten sind monatlich zu aktualisieren und werden zur Wahrung der datenschutzrechtlichen Verhältnismäßigkeit begrenzt auf fünf Jahre bereitgestellt. 

Darüber hinaus sollen der Datenbestand der Transparenzdatenbank erweitert und die Datenqualität verbessert werden. So wird eine Rechtsgrundlage für die Erfassung von Steuererleichterungen geschaffen, nachdem derzeit nur ertragsteuerliche Ersparnisse umfasst sind. Außerdem sollen Zuschüsse von Gebietskörperschaften auch dann als Gesellschafterzuschüsse gewertet werden, wenn die jeweilige Kapitalgesellschaft nicht zu 100 Prozent im Besitz der öffentlichen Hand steht. Die bisherige Bestimmung, wonach alle über das Transparenzportal abgerufenen Daten jedenfalls der Geheimhaltung unterliegen, entfällt, wobei der vertrauliche und zweckgebundene Umgang mit den abgefragten Informationen dafür nicht berührt ist, wie in den Erläuterungen festgehalten wird. 

Die berechtigten Interessen der betroffenen Personen sind dennoch weiter zu wahren. Gemeinden unter 5 000 Einwohnern sind von dieser vorausschauenden aktiven Veröffentlichungspflicht ausgenommen, wodurch ÖVP-Ortskaiser weiterhin nur auf Bürgeranfragen Auskünfte erteilen müssen, was unter Umständen Repressalien verursacht. Rund 61 Prozent der Bevölkerung, die in circa 62 Gemeinden wohnen, sollen in den Genuss der proaktiven Veröffentlichung kommen. 

Wir Freiheitliche stehen für größtmögliche Transparenz bei gleichzeitiger Einhaltung von Datenschutzbestimmungen. Es wäre daher angebracht gewesen, allen Gemeinden die proaktive Veröffentlichung vorzuschreiben und nicht erst ab einer Einwohnerzahl von 5 000 oder mehr. Damit können diese Ortskaiser auch weiterhin nach Belieben schalten und walten. Sie müssen zwar Auskünfte erteilen, aber eben nur auf konkrete Anfrage der einzelnen Bürger. 

Als gelernter Österreicher weiß man, dass es für Bürger in diesen Gemeinden dann schwierig wird, wenn sie sich in der Form mit dem Bürgermeister anlegen. Wir fordern daher, in allen Gemeinden Informationen vorausschauend aktiv zu veröffentlichen. (Beifall bei der FPÖ.)

Es kommt da sogar zu Verschlechterungen gegenüber der jetzt schon geltenden Rechtslage. Bislang mussten auf Verlangen alle Studien, Gutachten und Umfragen veröffentlicht werden, die von der öffentlichen Hand in Auftrag gegeben wurden, solange nicht unter bestimmten Umständen Geheimhaltung geboten war. Für alle Gemeinden unter 5 000 Einwohnern fällt das jetzt komplett weg. Ins öffentliche Interesse ist eine solche Datenbank geraten, als dort die Coronaförderungen –teilweise berechtigt, aber sehr häufig unkontrolliert und höchst intransparent – über eine eigens errichtete Agentur an Gewerbetreibende als Wirtschaftsförderung ausgeschüttet worden sind. Diese Vorgangsweise hat unter anderem auch dafür gesorgt, dass wir ein so derart hohes Budgetloch zu verkraften haben. 

Weshalb damals überhaupt eine eigene Agentur eingesetzt wurde, um diese Coronahilfen zu verteilen, ist ja sowieso ein Rätsel – Österreich verfügt über ein Netz von Finanzämtern mit versierten Beamten, die dafür auch bestens geschult und dazu befähigt sind –, aber: „Koste es, was es wolle“, war da die Regierungsdevise von Schwarz und Grün. 

Im Gesamten ist dieses Gesetz deshalb abzulehnen, da es in relevanten Bereichen zu Verschlechterungen kommt. (Beifall bei der FPÖ.)

18.40

Präsident Peter Samt: Zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Mag. Franz Ebner. Ich erteile es ihm. 

Die angezeigte Rede ist noch nicht nach § 65 Abs. 2 GO-BR autorisiert.