RN/40

13.33

Bundesministerin für Justiz Dr. Anna Sporrer: Sehr geehrter Herr Vizepräsident! Sehr geehrte Mitglieder des Bundesrates! Sehr geehrte Zuseher:innen! Ich beziehe mich auf den Tagesordnungspunkt: Es geht hier um eine kleine Vergaberechtsnovelle, die im Zusammenhang – es wurde schon erwähnt – mit einem Vertragsverletzungsverfahren steht. Ich bin als Bundesministerin für Justiz seit 3. März im Amt, und wir sind darangegangen, diesen Reformstau aufzulösen, den wir vorgefunden haben. Es wurden im Hinblick auf dieses Vertragsverletzungsverfahren bereits vor dem Sommer das Schifffahrtsgesetz und das UVP-Gesetz novelliert. 

Warum hat diese kleine Vergaberechtsnovelle etwas länger gedauert? – Wir wollten ein größeres Vergaberechtspaket, das in Vorbereitung ist, zusammen mit dieser kleinen Novelle beschließen. Wir haben dann die kleine Novelle herausgelöst, weil wir gesehen haben, wir kommen mit dem größeren Paket nicht so rasch weiter. Daher hat sich das etwas verzögert. Wir sind es zügig angegangen. 

Inhaltlich geht es vor allem darum, bei grenzüberschreitenden Vergabeverfahren zu definieren, welches Vergaberecht gelten soll, und zwar soll es das Vergaberecht des Sitzstaates der gemeinsamen Stelle sein. Es kann dann also sehr wohl sein, dass in Österreich nicht österreichisches Recht zur Anwendung kommt, wenn eben die gemeinsame Stelle einen anderen Sitzstaat hat. 

Noch ein Wort: Es ist eine Minimalumsetzung ohne Gold-Plating. Das wird hier auch immer wieder gefordert, und das kann ich in diesem Fall zusichern. Dann möchte ich noch darauf verweisen, dass eine weitere Vergaberechtsnovelle, in der unter anderem auch die Schwellenwerte für die Direktvergabe auf gesetzlicher Basis neu geregelt werden, in Vorbereitung ist. 

Ich bedanke mich bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern meines Hauses, bedanke mich bei Ihnen für die Aufmerksamkeit und ersuche um Zustimmung. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

13.35

Vizepräsident Günther Ruprecht: Zu Wort gemeldet ist Bundesrat Christoph Matznetter. Ich erteile es ihm.

Die angezeigte Rede ist noch nicht nach § 65 Abs. 2 GO-BR autorisiert.