RN/32

12.16

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft Mag. Norbert Totschnig, MSc: Vielen Dank, sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Mitglieder des Bundesrates! Meine Damen und Herren! Meine Vorrednerin hat gemeint: Hoffentlich müssen wir dieses Gesetz nur ganz selten anwenden! – Wir hoffen eigentlich, dass wir es nie anwenden müssen, das wäre noch besser. Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz ist neben dem Versorgungssicherungsgesetz und dem Energielenkungsgesetz eines der drei Wirtschaftslenkungsgesetze, der drei Riesengesetze, die wir haben. 

Wann müssen wir das anwenden? – Im Fall, dass die Märkte versagen, dass es zu Störungen auf den Märkten kommt, durch Lieferengpässe, beispielsweise durch Blackouts, oder – wie wir es auch in der Pandemie gesehen haben – wenn Mitgliedsländer in der Europäischen Union nationale Alleingänge vornehmen. Grundsätzlich war der Zugang immer der, dass man in der Europäischen Union gesagt hat: Der Binnenmarkt wird dafür Sorge tragen, dass immer ausreichend Lebensmittel am Markt sind und die Versorgung sozusagen immer sichergestellt werden kann! – Wir haben gesehen, dass das nicht immer der Fall ist, und deswegen müssen wir weiterdenken, und genau das bildet sich in diesem Gesetz ab. Früher hat man das Gesetz vor allem so ausgerichtet, dass man im Fall einer akuten Krise Maßnahmen zur Verfügung hat. Jetzt ist es so, dass man sagt: Man muss weiterschauen; man muss schauen, dass Vorsorgemaßnahmen auch auf Basis dieses Gesetzes beschlossen werden können!

Also Handlungsbedarf war gegeben, das aktuelle Gesetz wäre ja mit Ende 2026 ausgelaufen. Zudem hat der Rechnungshof gefordert, dass wir das Gesetz auch hinsichtlich der Vorsorgemaßnahmen nachbessern. 

Was sind die Voraussetzungen dafür, dass dieses Gesetz angewendet werden darf? – Eine Rednerin hat es schon gesagt: Am Ende kann dieses Gesetz in Kraft gesetzt werden, indem auch Verordnungen, die wir als sogenannte Schubladenverordnungen bezeichnen, dazu beschlossen werden. Warum? – Weil wir uns natürlich so gut wie möglich auf Krisen vorbereiten möchten, indem wir Annahmen treffen, indem wir sozusagen auch Probeläufe durchführen und die gesetzlichen Voraussetzungen parat halten. 

Was sind solche Vorsorge-, solche Schubladenverordnungen? – Das sind zum Beispiel Ausfuhrbeschränkungen oder die Bindung der Abgabe von Lebensmitteln an Bezugsberechtigte – beispielsweise um Spekulation zu vermeiden –, Vorgaben zur Erzeugung bestimmter Waren, dass man zum Beispiel mehr haltbare Würste produziert oder vor allem Brot anstelle von Zuckergebäck herstellt. 

Eine andere Möglichkeit ist das Übertragen von Kompetenzen an Landeshauptleute, vor allem wenn sich die Krise auf eine Region in einem Bundesland fokussiert. 

Darüber hinaus geht es auch darum, die Abgabe von Lebensmitteln im Fall eines Blackouts zu regeln. Dazu haben wir vor einigen Jahren gemeinsam mit dem Lebensmitteleinzelhandel und mit der Wirtschaftskammer einen runden Tisch gebildet und das einmal durchgespielt. Da hat man zum Beispiel ein Konzept erarbeitet, wie man im Fall eines Blackouts umgeht: Am ersten Tag danach werden die Supermärkte geschlossen; am zweiten Tag des Blackouts erfolgt in der Früh die Abgabe zuerst an die Einsatzkräfte, ab 10 Uhr besteht dann für jedermann die Möglichkeit, dass man Lebensmittel in vorbereiteten Einheiten, sogenannten Frischesackerln, vor den Filialen gegen Entgelt kaufen kann. – Also ein klarer Plan für den Fall eines Blackouts; nur um ein Beispiel anzuführen. 

Wie erfolgt das dann auf gesetzlicher Ebene und auch in Einbindung des Parlaments? – Also jede Verordnung muss, bevor sie beschlossen wird, durch den Bundeslenkungsausschuss. Darin sind sehr, sehr viele Stakeholder – über 50 – vertreten. Das wird dann beraten, und danach braucht es die Zustimmung der im Hauptausschuss vertretenen Parteien, Fraktionen im Nationalrat. 

Was sind die Neuerungen – wir haben ja einige schon gehört –? Ein Punkt war: Es geht um die Ergänzung und Präzisierung von Entschädigungsregelungen, weil es natürlich so ist, dass bei staatlichen Lenkungsmaßnahmen Marktteilnehmer auch einen finanziellen Schaden erleiden können und damit auch eine Entschädigung beantragt werden können sollte. Die Höhe der Entschädigung und auch die Einzelheiten dazu, wie die Vermögensnachteile nachgewiesen werden müssen, kann man jetzt per Verordnung festlegen. 

Des Weiteren hat man das Einschreiten durch Polizeiorgane im Bedarfsfall geregelt. Das hat man aus dem Energielenkungsgesetz abgeschaut, weil man hier sozusagen gewisse Parallelen schaffen will. 

Als wesentliche Neuerung erlaubt das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz künftig Vorsorgemaßnahmen zum Zwecke der Krisenvorsorge. Dazu gehören strategische öffentliche Vorratshaltung oder eine Verpflichtung von privaten Marktteilnehmern zur Vorratshaltung gegen Entschädigung. Was könnten das für Produkte sein? – Zum Beispiel Milchpulver oder Babynahrung. Die Veröffentlichung von vorbereitenden Informationen für Wirtschaft und Bevölkerung und die Ermöglichung der Verwendung von Daten für wissenschaftliche Analysen und Studien werden ebenso erlaubt. Das war auf Basis des bisherigen Gesetzes nicht möglich. Jetzt kann man auch Studien beauftragen, die Daten in diesem Zusammenhang sammeln können. 

Wie funktioniert das mit der Vorratshaltung, um das auch anzuführen? – Ob und in welcher Form eine Vorratshaltung umgesetzt wird, ist Gegenstand von wissenschaftlichen Studien und Projekten. Wie gesagt, grundsätzlich ist man in der Europäischen Union davon ausgegangen, dass man das alles ja nicht mehr braucht. Es hat so Reste gegeben und verschiedene Modelle der Vorratshaltung in Deutschland draußen. Ein anderes Beispiel ist die Schweiz, die mit dem Milizsystem hier eine eigene Bevorratung etabliert hat. 

Die Möglichkeiten der Bevorratung: Das geht von privatwirtschaftlichen Verträgen bis hin zu gänzlich in staatlicher Hand liegender Verwaltung, auch was die Produkte betrifft. 

Wir haben eine Studie beauftragt, und die wurde im Zuge der Diskussion dieser Novelle des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes auch diskutiert, nämlich eine sogenannte Kiras-Studie zum Thema nationale Reserve. Diese brachte als vorläufige Empfehlung – das Ergebnis ist noch nicht da, das werden wir dann auch präsentieren –, dass zum Beispiel Nahrungsergänzungsmittel wie Vitamine einzulagern sind. Warum? – Wenn man eine längere Versorgungsstörung hat und zum Beispiel Obst und Gemüse nicht verfügbar ist, könnte das zu Mangelerscheinungen führen, und dem könnte man so eben vorbeugen. 

Von einer umfangreichen Lagerhaltung, wie das oft diskutiert wird, zum Beispiel, dass man im Getreidebereich plötzlich Getreide einlagert, wurde abgeraten. Warum? – Wenn wir uns die Lagerbestände bei Getreide im Moment anschauen, so beläuft sich die Vorernte derzeit auf 800 000 Tonnen und der durchschnittliche Jahresbedarf liegt bei 823 000 Tonnen. Das heißt, diese geringe Lücke da durch Einlagerung extra aufzufüllen, ist nicht zu empfehlen, weil einfach Lagerhaltung auch mit sehr, sehr hohen Kosten verbunden ist, sehr kostspielig ist. 

Ich komme zum Schluss. Die vergangenen Blackouts, wie letztes Jahr beispielsweise auf der iberischen Halbinsel in Spanien und in Portugal, die haben uns gelehrt: Vorsorgemaßnahmen sind unerlässlich. Mit dieser Novelle des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes schaffen wir die gesetzlichen Voraussetzungen, um im Fall einer Krise die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Lebensmittelversorgung beschließen zu können. Im Nationalrat hat es dazu Einstimmigkeit gegeben, ich bitte auch hier um ein klares Votum für dieses Gesetz. – Herzlichen Dank. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

12.24

Vizepräsidentin Mag. Christine Schwarz-Fuchs: Vielen Dank. 

Als Nächste ist Frau Bundesrätin Viktoria Hutter zu Wort gemeldet. Ich erteile es ihr.

Die angezeigte Rede ist noch nicht nach § 65 Abs. 2 GO-BR autorisiert.