RN/37
12.23
Bundesministerin für Justiz Dr. Anna Sporrer: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Mitglieder des Bundesrates! Geschätzte Zuseherinnen und Zuseher! Wir haben heute den Beschluss betreffend das Obsorge für unbegleitete Minderjährige-Gesetz auf der Tagesordnung. Es geht darum, dass wir im Zusammenhang mit dem europäischen Asylpakt eine Regelung im Zivilrecht benötigen, die die Obsorge für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge regelt, und zwar – so heißt es – ab Tag eins.
Das bedeutet und soll den Fokus darauf legen, dass es sehr wichtig ist, dass man diese unbegleiteten Kinder und Jugendlichen ab dem ersten Tag einer geregelten Vertrauensperson zuführt. Bisher ist für die Kinder und Jugendlichen, die unbegleitet nach Österreich geflüchtet sind, natürlich auch eine Obsorge eingerichtet worden, aber durch ein Gerichtsverfahren. Das hat länger gedauert hat, das hat Ressourcen gebunden, nicht nur bei den Gerichten, sondern auch bei den Kinder- und Jugendhilfeträgern, die diese Verantwortung übertragen bekommen haben. In Hinkunft soll die Obsorge aufgrund des Gesetzes direkt dort, wo sich das Kind aufhält, übertragen werden, und zwar innerhalb von 15 Tagen. Man muss also nicht sozusagen sofort wissen, wo das Kind sich aufhält, aber innerhalb von 15 Tagen soll das geregelt werden.
Warum ist das wichtig? – Es geht dabei um das Kindeswohl, es geht um Kinderrechte. Kinderrechte sind auch Menschenrechte, das möchte ich auch in diesem Rahmen nochmals betonen. Es geht um ganz wesentliche Entscheidungen für ein Kind, das unbegleitet, ohne Eltern hierherkommt, nicht nur um die Frage, wo es wohnt, sondern auch: Ist es gesund, braucht es medizinische Versorgung? Es müssen Entscheidungen, Lebensentscheidungen wie die der Ausbildung, wenn es um Jugendliche geht eventuell auch der beruflichen Ausbildung, getroffen werden. All diese Entscheidungen im Rahmen der Obsorge, die normalerweise Eltern für ihre Kinder treffen, übernehmen wir dadurch automatisch.
Auf einen Punkt möchte ich noch eingehen: Wenn Zweifel an der Minderjährigkeit bestehen, gibt es nun die Möglichkeit, dass das Alter gerichtlich festgestellt wird, um in der Folge eine klare Entscheidung treffen zu können, ob die Obsorge übertragen wird oder nicht. Ein weiterer Punkt ist natürlich, dass die Obsorge von der staatlichen Hand wieder übergeben werden kann, wenn sich Obsorgeberechtigte in Österreich einfinden.
Ich möchte hier noch einmal betonen, dass das ein wesentlicher Beitrag für die Stärkung der Kinderrechte ist. Es wurde auch schon gesagt, dass diese lange Wartezeit bisher dazu geführt hat, dass Kinder in Österreich verschwunden sind. Das ist menschenrechtlich ein sehr bedenklicher Zustand gewesen. Mit dieser Regelung wollen wir sehr rasch Klarheit schaffen.
Ich möchte mich auch noch ganz kurz zur Frage der Normalisierung eines Diskurses der neuen Rechten hier in diesem Hohen Haus zu Wort melden. Ich bin der Meinung, dass wir uns als moderne, liberale, offene Gesellschaft (Zwischenruf bei der FPÖ) nicht in diesen Diskurs begeben sollten. Ich habe vor zwei Wochen den Rechtsextremismus-Bericht im Nationalrat präsentiert, und auch aus diesem Bericht geht ganz klar hervor, was mit diesen Begriffen beabsichtigt wird: dass es eine ganz offenkundige Strategie ist, die Normalisierung von Begriffen und eines Diskurses in dieses Hohe Haus einzuschleusen, der wir uns ausdrücklich entgegenstellen sollen und müssen. (Beifall bei SPÖ, ÖVP und Grünen sowie der Bundesrätin Deutsch [NEOS/W]. – Bundesrat Spanring [FPÖ/NÖ]: Sie sollten sich lieber einmal um Ihre Aufgaben kümmern als um parteipolitische Dinge, Frau Minister! Das ist eine Schande, wirklich!)
Unser Kompass sind die Menschenrechte, die unteilbar sind, und ich bedanke mich bei allen, die sich hier für eine menschenrechtsorientierte Politik zu Wort melden. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ und bei Mitgliedern des Bundesrates von der ÖVP.)
12.28
Vizepräsidentin Mag. Christine Schwarz-Fuchs: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Günter Pröller. Ich erteile dieses.
Die angezeigte Rede ist noch nicht nach § 65 Abs. 2 GO-BR autorisiert.