RN/9
13.35
Bundesministerin für Justiz Dr. Anna Sporrer: Sehr geehrte Frau Präsidentin – auch von meiner Seite natürlich herzliche Glückwünsche zu Ihrer Funktion als Präsidentin des Bundesrates und viel Erfolg in diesem halben Jahr!
Sehr geehrte Mitglieder des Bundesrates! Sehr geehrte Zuseherinnen und Zuseher! Zunächst zu TOP 1: Mit dem Verbraucherrechts-Änderungsgesetz setzen wir Teile zweier europäischer Richtlinien um und schaffen damit einen modernen und kohärenten Rechtsrahmen für den Verbraucherschutz in einer zunehmend digitalen und nachhaltigkeitsorientierten Wirtschaft.
Die Regelungen für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen werden neu geordnet. Die bisherigen Vorschriften zu vorvertraglichen Informationspflichten, zum Rücktrittsrecht und zu verständlichen Erläuterungen werden aktualisiert und in einen eigenen Abschnitt in das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz integriert. Gleichzeitig wird das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz aufgehoben.
Besonders eine Neuerung wird den digitalen Alltag der Menschen bald sehr erleichtern, nämlich der bereits genannte Widerrufsbutton. Bei online abgeschlossenen Fernabsatzverträgen muss Verbraucher:innen künftig eine einfache und unkomplizierte Ausübung des Rücktrittsrechts möglich sein. Diese Regelung gilt nicht nur für Finanzdienstleistungen, sondern für sämtliche Onlinevertragsabschlüsse. Damit stärken wir Verbraucher:innenrechte im digitalen Raum, also genau dort, wo heute immer mehr Verträge abgeschlossen werden, und stellen sicher, bei Onlineverträgen muss auch das Rücktrittsrecht so einfach wie der Abschluss ausgeübt werden können.
Darüber hinaus erhöhen wir die Transparenz im Markt. Unternehmen werden künftig verpflichtet, Verbraucher:innen klarer über Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Gewährleistungsrechte zu informieren. Die von der Europäischen Kommission neu eingeführte harmonisierte Mitteilung weist Verbraucher:innen allgemein auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hin. Ergänzend dazu macht die neue harmonisierte Kennzeichnung auf einen Blick sichtbar, wenn für ein Produkt eine kostenlose Herstellergarantie von mehr als zwei Jahren gilt. So unterstützen wir die Verbraucher:innen dabei, bewusste und nachhaltige Kaufentscheidungen zu treffen.
Nun zu Tagesordnungspunkt 2: Mit dem Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz setzen wir die Bestimmungen der Richtlinie Recht auf Reparatur um und leisten damit einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Das Recht auf Reparatur steht Verbraucher:innen gegenüber den Hersteller:innen bestimmter Waren zu. Hersteller:innen müssen in Hinkunft für wichtige Teile über mehrere Jahre Reparaturen vornehmen, sofern keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Wenn eine Reparatur möglich ist, so muss diese kostenlos oder zu einem angemessenen Preis und innerhalb angemessener Zeit erfolgen. Wenn der oder die Hersteller:in den Sitz außerhalb der EU hat, sind subsidiär andere Wirtschaftsbeteiligte zur Reparatur verpflichtet. So wird die Durchsetzbarkeit dieser Verpflichtung auch in internationalen Lieferketten sichergestellt.
Neu ist außerdem das europäische Formular für Reparaturinformationen, mit dem Reparaturbetriebe Verbraucher:innen über Reparaturen in einheitlicher Form informieren können. Das Formular enthält alle für die Reparatur notwendigen Informationen, zum Beispiel die Art der Ware, den Defekt, die Kosten und die Dauer der Reparatur, und erleichtert es somit den Verbraucher:innen, Reparaturangebote zu vergleichen. Wenn ein Reparaturbetrieb dieses Formular verwendet, ist der Reparaturbetrieb an die darin festgehaltenen Bedingungen mindestens 30 Tage lang gebunden. Wenn die Verbraucher:in das Angebot innerhalb dieser Frist akzeptiert, kommt ein Reparaturvertrag zustande.
Im Gewährleistungsrecht ist als zentrale Maßnahme vorgesehen, dass sich künftig die Gewährleistungsfrist für die gesamte Ware einmalig um ein Jahr verlängert, wenn die Verbraucher:in eine Verbesserung, also eine Reparatur, anstatt eines Austauschs wählt, um den Mangel einer Ware beheben zu lassen. Über diese Verlängerung muss auch informiert werden. Das lässt die vorhandene Rechtsprechung zu den Gewährleistungsfristen unberührt und bietet den Gerichten ausreichend Spielraum, die gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen richtlinienkonform auszulegen.
Ich darf Sie daher ersuchen, keinen Einspruch gegen diese beiden Gesetzesbeschlüsse zu erheben. – Vielen Dank. (Beifall bei der SPÖ und bei Mitgliedern des Bundesrates von der ÖVP.)
13.40
Präsidentin Mag. Christine Schwarz-Fuchs: Vielen Dank.
Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Michael Wanner. Ich erteile dieses.
Die angezeigte Rede ist noch nicht nach § 65 Abs. 2 GO-BR autorisiert.