RN/15
13.57
Bundesrätin Mag. Bernadette Kerschler (SPÖ, Steiermark): Vielen Dank, Frau Präsidentin! Frau Bundesministerin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe Zuhörende! Ja, Sterbeverfügung ist ein sensibles Thema, ein höchstpersönliches Thema. Wir haben es schon von meiner Vorrednerin gehört: ein Thema, das nicht so wenige Menschen betrifft. In Österreich gab es seit Einführung des Gesetzes über 1 050 Sterbeverfügungen, wobei nicht alle die notwendigen Medikamente abgeholt haben.
Palliativ- und Hospizpflege betrifft natürlich noch viel mehr Menschen – und ich möchte auch allen Menschen, die in Österreich in diesem Bereich arbeiten, danken. Ich denke, da kann man wirklich sagen, sie leisten Großartiges. (Allgemeiner Beifall.)
Warum braucht es diese Novelle? – Wir haben von meiner Vorrednerin schon einiges davon gehört: weil es beim Thema Sterbeverfügung eben zu einer teilweisen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof gekommen ist. Der Verfassungsgerichtshof erachtet es als verfassungswidrig, dass nach Ablauf der Gültigkeitsdauer von einem Jahr die sterbewillige Person für eine neue Verfügung das gesamte im Gesetz vorgesehene, doch recht aufwendige Prozedere neu durchlaufen muss. Deshalb kam es zu einer Aufhebung.
Wichtig ist uns aber doch bei diesem wirklich einschlägigen Thema, dass es ein gutes und sicheres Prozedere gibt. Wir müssen jetzt rasch wieder zu einer zeitlichen Begrenzung der Sterbeverfügung kommen. Dieses Thema kann jeden in seinem Umkreis treffen – egal in welchem Alter, und schneller als man denkt; das möchte ich auch einmal ansprechen.
Wir möchten mit dieser Novelle wieder eine zeitliche Begrenzung einführen, damit sichergestellt ist, dass man überprüfen kann, dass nach wie vor leider eben die Voraussetzungen vorhanden sind, aber die Menschen sollen in dieser schwierigen Situation, in der sie sich befinden, wenn sie sich für diesen Schritt entschieden haben, nicht übermäßig belastet werden.
Das heißt, die Sterbeverfügung soll mit dieser Novelle grundsätzlich wieder für ein Jahr gültig sein. Der Entschluss der Person muss wohlüberlegt, aktuell und frei sein, aber eine abgelaufene oder widerrufene Sterbeverfügung kann innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung schriftlich erneuert werden, ohne dass diese sämtlichen am Anfang gemachten Sachen vollständig neu erbracht werden müssen.
Also innerhalb von fünf Jahren kann es einfacher neu gemacht werden. Dazu braucht man eine Bestätigung eines Arztes oder einer Ärztin, eines Notars, einer Notarin oder der Patientenvertretung, die im Sterbeverfügungsregister eingetragen sind. Dann kann man die Sterbeverfügung um ein weiteres Jahr verlängern.
Insgesamt muss sie nach fünf Jahren wieder neu errichtet werden. Das möchten wir hiermit auch sicherstellen.
Es ist wichtig, dass wir das jetzt gleich machen. Ich verstehe die Kritik, aber es ist wichtig, dass wir das gleich machen und wieder Rechtssicherheit zu schaffen.
Insgesamt möchte ich noch einmal auf die Sensibilität dieses Themas hinweisen, aber ich finde es gut, dass wir in Österreich so eine Lösung haben und dass wir jetzt auch wieder zu Rechtssicherheit kommen. – Vielen Dank. (Beifall bei der SPÖ, bei Mitgliedern des Bundesrates von der ÖVP sowie der Bundesrätin Deutsch [NEOS/W].)
14.02
Präsidentin Mag. Christine Schwarz-Fuchs: Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Dr.in Andrea Eder-Gitschthaler. – Bitte sehr.
Die angezeigte Rede ist noch nicht nach § 65 Abs. 2 GO-BR autorisiert.