RN/18
14.14
Bundesministerin für Justiz Dr. Anna Sporrer: Vielen herzlichen Dank, Frau Präsidentin! Sehr geehrte Mitglieder des Bundesrates! Sehr geehrte Zuseherinnen und Zuseher! Mit der Sterbeverfügungsgesetz-Novelle 2026 setzen wir – das wurde schon genannt – ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes um und schaffen eine klare gesetzliche Regelung für die Erneuerung von Sterbeverfügungen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 jene Bestimmung aufgehoben, wonach eine Sterbeverfügung nach einem Jahr ihre Wirksamkeit verliert. Der Grund war aber nicht die Befristung per se, sondern das herausfordernde Erneuerungsverfahren.
Aufgrund der mit 1.6.2026 wirksamen Aufhebung können Sterbeverfügungen, die ab dem 1. Juni 2025 errichtet wurden, derzeit unbegrenzt wirksam bleiben, während bereits unwirksam gewordene oder widerrufene Sterbeverfügungen nur nach genau jenem Verfahren erneuert werden können, das der Verfassungsgerichtshof beanstandet hat.
Mit der vorliegenden Novelle schaffen wir nun eine neue, eigenständige Regelung für die Erneuerung. Sterbeverfügungen sollen wie bisher nach einem Jahr ihre Wirksamkeit verlieren. Neu ist jedoch, dass sie künftig in einem vereinfachten Verfahren erneuert werden können, anstatt neuerlich das gesamte Verfahren zur erstmaligen Errichtung der Sterbeverfügung durchlaufen zu müssen.
Dabei bleiben die materiellen Voraussetzungen des Sterbeverfügungsgesetzes unverändert. Auch im Erneuerungsverfahren muss ärztlich bestätigt werden, dass die sterbewillige Person weiterhin entscheidungsfähig ist, ihren Entschluss weiterhin frei und selbstbestimmt gefasst hat, und dass nach wie vor eine sterbeverfügungsrelevante Krankheit, also eine Krankheit, die es tatsächlich rechtfertigt, diese Sterbeverfügung verfassen zu können, vorliegt.
Die Erneuerung kann entweder von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Notarin oder einem Notar, oder eben – es wurde schon genannt – der Patientenvertretung erfolgen.
Gerade weil es sich um ein besonders sensibles Regelungsvorhaben handelt, war es unerlässlich, eine ausgewogene und rechtlich tragfähige Lösung zeitgerecht vorzulegen, die den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes entspricht. Ich ersuche Sie daher, keinen Einspruch gegen diesen Gesetzesbeschluss zu erheben. – Vielen Dank. (Beifall bei der SPÖ und bei Mitgliedern des Bundesrates von der ÖVP.)
14.17
Präsidentin Mag. Christine Schwarz-Fuchs: Danke sehr.
Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Ernest Schwindsackl. Ich erteile dieses.
Die angezeigte Rede ist noch nicht nach § 65 Abs. 2 GO-BR autorisiert.