13.14

Bundesministerin für Justiz Dr. Anna Sporrer: Sehr geehrter Herr Vizepräsident! Sehr geehrte Mitglieder des Bundesrates! Sehr geehrte Zuseherinnen und Zuseher! Mit der Novelle zum Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 schaffen wir im Wesentlichen Rechtssicherheit. 

Wir haben schon gehört, die Kabelweitersendung ist für die österreichische Filmwirtschaft eine bedeutende Einnahmequelle. Wenn eben ein Kabelnetzbetreiber einen Film oder ein Fernsehprogramm in sein Netz einspeist und so über Kabel oder Internet an seine Zuseherinnen und Zuseher weiterleitet, ist das ein eigener Verwertungsvorgang, für den an die Verwertungsgesellschaften ein Entgelt zu entrichten ist. Diese Verwertungsgesellschaften verteilen die Einnahmen nach langjähriger Praxis auch an die Künstlerinnen und Künstler. Allerdings sind in jüngerer Zeit Zweifel daran entstanden, ob diese Praxis auch vom Ermessen der Verwertungsgesellschaft gedeckt ist, ob der rechtliche Rahmen ausreicht. 

Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle wollen wir diese Unsicherheit beseitigen. Wir verhindern damit, dass Schauspielerinnen und Schauspieler gerade in diesen wirtschaftlich herausfordernden Zeiten wichtige Einnahmen verlieren. Der vorgeschlagene § 34 Abs. 6 folgt dabei dem Muster ähnlicher Regelungen, wie wir sie etwa für die Weitersendung von ORF-Sendungen bereits kennen. Er räumt der betroffenen Verwertungsgesellschaft ausdrücklich die Möglichkeit ein, die Darbietungen der ausübenden Künstlerinnen und Künstler bei der Verteilung der Erlöse aus der Weitersendung von Filmwerken zu berücksichtigen. 

Diese Maßnahme ist für alle Beteiligten ohne Nachteil sachgerecht ausgewogen, daher ersuche ich, keinen Einspruch gegen den vorliegenden Gesetzesbeschluss zu heben. – Vielen herzlichen Dank. (Beifall bei der SPÖ und bei Mitgliedern des Bundesrates von der ÖVP.)

13.16

Vizepräsident Silvester Gfrerer: Weitere Wortmeldungen liegen dazu nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall. Die Debatte ist geschlossen.

Die angezeigte Rede ist noch nicht nach § 65 Abs. 2 GO-BR autorisiert.