5217/I-BR BR
5217 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 
Beschluß des Nationalrates vom 11. Juli 1996 betreffend ein Bundesgesetz
über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlaß des
Grenzübertritts (Grenzkontrollgesetz - GrekoG)
 
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 205 der Beilagen
 
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand ge -
genüber dem Gesetzentwurf in 205 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates, XX. GP, folgende Änderungen beschlossen:
 
Der erste Satz des § 12 Abs.4 des Bundesgesetzes über die Durchführung von
Personenkontrollen aus Anlaß des Grenzübertritts (Grenzkontrollgesetz - GrekoG)
lautet wie folgt:
 
"(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, zum Zwecke
der Grenzkontrolle die Identität der Betroffenen festzustellen, sowie deren
Fahrzeuge und sonst mitgeführten Behältnisse von außen und innen zu besichtigen;
sofern ein Zollorgan anwesend ist, haben die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes diesem die Möglichkeit einzuräumen, eine Zollkontrolle
zusammen mit diesem vorzunehmen.

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