5222/I-BR BR
5222 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Beschluß des Nationalrates vom 12. Juli 1996 betreffend Bundesgesetz, mit
dem das Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird (EU-Novelle 1996 zum AWG)
 
Änderung gegenüber dem Gesetzentwurf in 308 der Beilagen
 
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand ge -
genüber dem Gesetzentwurf in 308 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates, XX. GP, folgende Änderung beschlossen:
 
1. In der Z 13 entfallt im § 7a Abs. 1, im § 7c Abs. 1 und in der Z 46 im § 45 Abs. 12 jeweils
die Wortfolge ,,Z 3".
2. In der Z 13 erhalten in § 7b Abs. 4 die Z 3 und 4 die Bezeichnung Z 4 und 5 und folgende
Z 3 wird eingefügt:
"3. das Aufsichtsverfahren gemäß § 7e;"
3. In der Z 13 lauten die § 7c Abs. 3, § 7d und § 7e Abs. 1 bis 6 wie folgt:
"(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann in einer Verordnung gemäß § 7
Abs. 2 für bestimmte Verpflichtete dieser Verordnung die Eintragung in ein öffentlich zugängli -
ches Register anordnen, in das der Name und die Anschrift (Betriebsstätte) einzutragen sind. Die
Eintragung eines Verpflichteten setzt voraus, daß
1. es sich nicht um einen privaten Haushalt oder eine vergleichbare Einrichtung handelt,
2. eine bestimmte Mengenschwelle von nach der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Ware
verbleibenden Abfallen, wie Warenreste, Gebinde, Verpackungsmaterial u. a., überschritten
wird und
3. ein entsprechender Antrag des bestimmten Verpflichteten vorliegt.
Das Register darf automationsunterstützt geführt werden. Auf Verlangen des bestimmten Ver -
pflichteten hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie über die Ablehnung der Ein -
tragung in dieses Register oder im Falle des Wegfallens einer Voraussetzung über die Streichung
aus dem Register mit Bescheid abzusprechen.
§ 7d. Im Falle der Mitbenützung eines Sammel - und Verwertungssystems für Abfalle, wie Waren -
reste, Gebinde, Verpackungsmaterial u. a., hinsichtlich der eine Beteiligung an einem Konkurrenz -
system besteht, haben die Betreiber jener Systeme einen Anspruch auf Abgeltung der daraus ent -
stehenden üblichen Kosten (in ÖS/kg) gegenüber dem anderen System. Der Nachweis über die
Mitbenützung obliegt dem Betreiber des Systems, das Kosten geltend machen möchte.
§7e. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat binnen drei Monaten ab Ge -
nehmigung eines Sammel - und Verwertungssystems gemäß § 7b sowie, sofern sich der Sachver -
halt, der der Entscheidung zugrundeliegt, ändert, auf Antrag der Wirtschaftskammer Österreichs,
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der Bundesarbeitskammer oder des
jeweiligen Systems mit Bescheid festzustellen. ob dieses eine monopolartige Stellung bei der
Übernahme von Pflichten zur Sammlung und Verwertung (§ 7 Abs. 2) von in Haushalten und in
vergleichbaren Einrichtungen (§ 9 Abs 1) anfallenden Abfällen einnimmt oder nicht. Vor der Ent -
Scheidung ist jeweils ein Gutachten des Paritärischen Ausschusses für Kartellangelegenheiten (im
Sinne § 112 Abs. 2 Kartellgesetz, BGBl. Nr.693/1993 idgF.) einzuholen; dieser hat innerhalb ei -
ner Frist von vier Wochen das Gutachten abzugeben.
(2) Betreiber von Sammel - und Verwertungssystemen, für die gemäß Abs. 1 eine monopolartige
Stellung festgestellt wurde, sind verpflichtet bis spätestens 1. September jeden Jahres die Entgelte
des Folgejahres für ihre Leistungen sowie die entsprechenden Kalkulationsunterlagen, aufge -
schlüsselt nach den einzelnen Geschäftsbereichen, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie bekanntzugeben. Der Bundesminister für Umwelt. Jugend und Familie hat diese Unterla -
gen unverzüglich den Antragsberechtigen gemäß Abs. 3 zu übermitteln.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei Verdacht auf volkswirtschaftlich
unangemessene Festlegung der Entgelte auf begründeten Antrag der Wirtschaftskammer Öster -
reichs, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der Bundesarbeitskammer oder
von Amts wegen ein Aufsichtsverfahren betreffend die Entgelte für Leistungen von Sammel - und
Verwertungssystemen, für die gemäß Abs. 1 eine monopolartige Stellung festgestellt wurde, ein -
zu leiten. Ein derartiger Antrag auf Einleitung des Verfahrens ist binnen vier Wochen ab Einlangen
der Unterlagen einzubringen.
(4) Im Aufsichtsverfahren ist die Effizienz der Betriebsführung des Sammel - und Verwertungssy -
sterns, insbesondere die Angemessenheit des Aufwandes und der Altstofferlöse, zu prüfen. Der
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Falle der Unangemessenheit der Entgelte
wirtschaftlich angemessene Entgelte mit Bescheid festzusetzen. Zur Beurteilung der Angemessen -
heit der Entgelte ist § 6 Abs. 1 Preisgesetz, BGBI. Nr.145/1992, sinngemäß anzuwenden. Der Be -
scheid ist unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Monaten nach Einlangen der Unterlagen
beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, zu erlassen.
(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat zur Beratung im Aufsichtsverfahren
eine Kommission einzurichten, die sich aus je einem Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern, der Bundesarbeitskammer, des Städtebun -
des und des Gemeindebundes sowie des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie
zusammensetzt. Die Vertreter und jeweils ein Ersatzmitglied werden auf Vorschlag der jeweiligen
entsendenden Institution vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bestellt und abbe -
rufen. Vorsitzender der Kommission ist der Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend
und Familie.
(6) Beabsichtigt ein Betreiber eines Sammel - und Verwertungssystems, für das gemäß Abs. 1 eine
monopolartige Stellung festgestellt wurde, im Laufe eines Kalenderjahres das Entgelt für seine
Leistungen zu ändern, teilt er dies dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie spätestens
drei Monate vor dem vorgesehenen Termin mit. Die Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß. Abweichend
zu Abs. 4 hat der Bundesminister für Umwelt. Jugend und Familie den Bescheid unverzüglich,
spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Unterlagen beim Bundesminister für
Umwelt. Jugend und Familie, zu erlassen.
4. In der Z 46 wird im § 45 folgender Abs. 14 angefügt:
"(14) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 5 gilt die Verordnung über die Fest -
setzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr.49/1991, als Bundesgesetz."
5. In der Z 47 wird im Art. VIII der Verweis ,,§ 45 Abs. 5, 7, 8,10, 12 und 13" ersetzt durch
,,§ 45 Abs. 5, 7, 8, 10 und 12 bis 14".

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