5273/I-BR BR
5273 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Beschluß des Nationalrates vom 2. Oktober 1996 betreffend ein Bundes -
gesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, das Bauern - Sozialversicherungsgesetz, das
Beamten - Kranken - und Unfallversicherungsgesetz, das Entgeltfortzahlungs -
gesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Einkommensteuer -
gesetz 1988 und das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauför -
derungsbeitrages, BGBl.Nr. 13/1952, zuletzt geändert durch das Bundes -
gesetz BGBl . Nr. 376/1986, geändert werden
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 325 der Beilagen
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand ge -
genüber dem Gesetzentwurf in 325 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates, XX. GP, folgende Änderungen beschlossen:
1. § 33 Abs. 4 letzter Satz in der Fassung des Art. 1 Z 9 lautet:
"Bei einer Änderung der Umstände hat die Anmeldung unverzüglich ab Beginn des
Monats, in welchem abzusehen ist, daß der Betrag gem. § 5 a Abs. 1 im Durchschnitt
der Kalendermonate des jeweiligen Kalenderjahres überschritten wird, zu erfolgen."
2. Im Art. l wird nach der Z 12 folgende Z 12 a eingefügt:
"12 a. § 51 Abs. 2 lautet:
"(2) Für die Lehrlinge verringert sich für die Dauer des ersten Lehrjahres der
allgemeine Beitrag gemäß Abs. l Z 1 um 1,5 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage.""
3. Im § 70 a Abs. l in der Fassung des Art. 1 Z 14 entfällt der letzte Satz.
4. Im § 566 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Art. 1 Z 17 wird nach dem Ausdruck "5 a Abs.
2 Z 2 und 3, "der Ausdruck "51 Abs. 2," eingefügt.
5. Im § 36 Abs. l in der Fassung des Art. II Z 2 entfällt der letzte Satz.
6. Im § 33 b Abs l in der Fassung des Art. III Z l entfällt der letzte Satz.
7. Im § 24 b Abs. 1 in der Fassung des Art. IV Z 1 entfällt der letzte Satz.
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