5346/I-BR BR
5346 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Beschluß des Nationalrates vom 12. Dezember 1996 betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Versorgungssicherungsgesetz 1992 geändert wird
(346 und 525/NR der Beilagen)
Änderung gegenüber dem Gesetzentwurf in 525 der Beilagen
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand gegenüber
dem Gesetzentwurf in 525 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen
des Nationalrates, XX. GP, folgende Änderung beschlossen:
1. In Z 1 läutet Art. 1:
"Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im
Art. II des Versorgungssicherungsgesetzes - VerssG 1992, BGB1.
Nr. 360/1992, und in den z 2 bis 8 des Bundesgesetzes, mit dem
des VerssG 1992 geändert wird, BGB1. Nr. 836/1995, enthalten sind,
sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des
31. Dezember 1998 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich
deren das Bundes - Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in
diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können - unbescha -
det der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B - VG
- nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 von Einrichtungen der gesetzlichen
Interessenvertretungen und nach Maßgabe des § S Abs. 1 von
juristischen Personen im übertragenen Wirkungsbereich als Bunde -
behörden unmittelbar versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die
Bundesregierung betraut.
2. Nach z 1 wird als neue z 2 eingefügt:
"2. Dem § 1 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
"(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen, soweit derarti -
ge Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teil -
weise Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum Gegenstand haben,
der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
(5) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen, die der Zustimmung
des Hauptausschusses nach Abs. 4 bedürfen, gleichzeitig mit dem
Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nicht voran -
gegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptaus -
schuß des Nationalrates ihrer Erlausung nicht oder nicht
innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Wache zu -
stimmt."
3. die bisherigen Z 2 bis 4 werden als Z 3 bis 5 bezeichnet.