5347/I-BR BR

5347 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


Beschluß des Nationalrates vom 12. Dezember 1996 betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Energielenkungsgesetz 1982 geändert wird
(366 und 526/NR der Beilagen)

Änderung gegenüber dem Gesetzentwurf in 526 der Beilagen


Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand gegenüber
dem Gesetzentwurf in 526 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen
des Nationalrates, XX. GP, folgende Änderung beschlossen:
 
1. Die Z.1 lautet:
"1. (Verfassungsbestimmungen) Art. I lautet:

"Artikel I

(Verfassungsbestimmungen)


(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im
Art.II des Energielenkungsgesetzes 1982, BGB1. Nr. 545. in der Fas -
sung der Bundesgesetze BGB1.Nr.267/1984, BGB1.Nr.336/1988,
BGB1.Nr.382/l992 und BGB1.Nr.834/1995 und der Z 1a bis 8 des Bun -
desgesetzes, mit dem das Energielenkungsgesetz 1982 geändert
wird, BGB1.Nr.xxx/1996, enthalten sind, sowie die Vollziehung
dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998
auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes -
Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen vor -
schriften geregelten Angelegenheiten können unbeschadet der
Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art.102 Abs.1 B - VG nach
Maßgabe des § 9 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenver -
tretungen im übertragenen Wirkungsbereich und nach Maßgabe des
§ 15 von Landeslastverteilern als Bundesbehörden unmittelbar ver -
sehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregie -
rung betraut." "
2. Als Z 1a wird eingefügt:
"1a. Art. II § 2 Abs. 1 bis 3 lauten:
"2. (1) Lenkungsmaßnahmen sind durch Verordnung des Bundesmini -
sters für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzusehen. Solche Ver -
ordrnungen bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht aus -
schließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung von Lenkungs -
maßnahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschus -
ses des Nationalrates. Die Verordnungen haben jedenfalls getrennt
für Lenkungsmaßnahmen für Energieträger und für Lenkungsmaßnahmen
zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung zu ergeben.
(2) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen, die der Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates bedürfen, gleichzeitig mit
dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zu -
stimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nicht vorangegan -
gen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß des
Nationalrates ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem
Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt.
(3) Lenkungsmaßnahmen dürfen nur für die Dauer von sechs Monaten
ergriffen werden. Im Fall einer bereits eingetretenen Störung der
Energieversorgung ist eine Verlängerung über die Dauer von sechs
Monaten mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
möglich. Nach Wegfall der sie begründenden Umstände sind die Ver -
ordnungen unverzüglich aufzuheben." "
3. als z 6a wird eingefügt:
"6a Art.II § 34 Abs.2 Z 1 entfällt."

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HTML-Dokument erstellt: Oct 17 13:29