5388/I-BR BR
5388 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Beschluß des Nationalrates vom 27. Feber 1997 betreffend ein Bundesgesetz
über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an unbeweglichen Sachen
(Teilzeitnutzungsgesetz - TNG)
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 586 der Beilagen
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand ge-
genüber dem Gesetzentwurf in 586 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates, XX. GP, folgende Änderungen beschlossen:
1. In § 7 Abs. 1 lautet der zweite Satz:
"Ist die ausgefolgte Vertragsurkunde im Sinn des § 6 Abs. 2 unvollständig, so beginnt
die vierzehntägige Wartefrist erst nach Ausfolgung einer Ergänzungsurkunde, die
sämtliche fehlenden Angaben enthält, spätestens jedoch drei Monate nach Ausfolgung
der zumindest die Hinweise auf das Rücktrittsrecht nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. fund g. § 4
Abs. 2 enthaltenden Vertragsurkunde."
2. Dem $ 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Ist die ausgefolgte Vertragsurkunde über den Nutzungsvertrag im Sinn des § 6 Abs. 2
unvollständig so ist jeglicher Kostenersatzanspruch des Veräußerers aus der
Kreditgewährung ausgeschlossen."